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OGH vom 20.06.2017, 1Nc28/17h

OGH vom 20.06.2017, 1Nc28/17h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Korneuburg zu AZ 3 Nc 4/17p anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht Korneuburg zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrt – wie bereits in einer Vielzahl ähnlicher Eingaben in den vergangenen Jahren – die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage. In seinem Vorbringen wirft er dem Leiter des psychiatrischen Dienstes einer Justizanstalt rechtswidriges Verhalten vor. Aufgrund dessen Aussage habe das Oberlandesgericht Wien seiner Beschwerde wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB nicht Folge gegeben. Ebenso habe sich das Oberlandesgericht Wien in seiner Entscheidung wegen Unterbrechung der Unterbringung gemäß § 166 Z 2 lit b StVG auf dessen falsche „Zeugenaussage im Vorsatz der Verleumdung durch seinen schriftlichen Vortrag des vorsätzlich falschen Beweismittels ... berufen.“ Der Leiterin einer Justizanstalt wirft er als Komplizin der „Robentäter Wien/Korneuburg“ im genannten Verfahren wegen bedingter Entlassung (unkonkret) vor, dass diese seine „Freiheitsberaubung im Vorsatz“ zu verantworten habe.

Das Landesgericht Korneuburg legte den Akt dem Obersten Gerichtshof gemäß § 9 Abs 4 AHG zur Bestimmung eines anderen Gerichtshofs vor, weil der Antragsteller seine – insbesondere aus behaupteter „vorsätzlicher Freiheitsberaubung“ resultierenden – Ansprüche unter anderem aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableite.

Rechtliche Beurteilung

1. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts hat der Antragsteller seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage ausschließlich auf behauptete Verfehlungen des Leiters des psychiatrischen Dienstes einer Vollzugsanstalt und eine nicht konkretisierte „Freiheitsberaubung“ der Leiterin dieser Justizanstalt gestützt. Dass die beiden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien (einerseits wegen Unterbrechung der Unterbringung gemäß § 166 Z 2 lit b StVG und andererseits wegen bedingter Entlassung aus einer mit einer Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB), die der Antragsteller anführt, rechtswidrig sein sollten, legt er nicht konkret dar. Da Organe des Oberlandesgerichts Wien in jene Vorgänge nicht involviert sind, die nach den vom Antragsteller in erster Instanz aufgestellten Behauptungen seiner Ansicht nach einen Amtshaftungsausspruch auslösen könnten, ist der Oberste Gerichtshof schon aus diesem Grund für eine Entscheidung im Sinn des § 9 Abs 4 AHG nicht zuständig.

2. Im Übrigen wurde der Antragsteller, wie der erkennende Senat bereits in mehreren Entscheidungen (RISJustiz RS0129051) ausgeführt hat, wiederholt auf die Bestimmung des § 86a ZPO hingewiesen und es wurden auch von ihm eingebrachte Schriftsätze gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen. Dabei wurde auch betont, dass der Antragsteller durchaus in der Lage wäre, ein schlüssiges und nachvollziehbares Vorbringen zu seinen Anträgen zu erstatten, seine Ausführungen aber dennoch überwiegend aus polemischen Vorwürfen und Beschimpfungen bestehen bzw unvollständig und/oder unverständlich sind. Auch im vorliegenden Fall ist aus dem Inhalt seiner Eingabe – selbst wenn man unterstellt, dass er aus den beiden angeführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien Amtshaftungsansprüche ableiten will – nicht nachvollziehbar, warum das jeweilige Organhandeln seiner Ansicht nach unrichtig gewesen wäre und inwieweit ihm daraus welcher bestimmte Schaden entstanden sei.

Da somit dem Antragsteller die maßgebliche Rechtslage auch aufgrund zahlreicher Verbesserungsaufträge und Hinweise nach § 86a ZPO ausreichend bekannt ist und er dennoch weiterhin unklare, unvollständige und unverständliche Verfahrenshilfeanträge einbringt, ist auch aus diesem Grund von einer Vorlage zu einer Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG Abstand zu nehmen (vgl 1 Nc 25/15i mwN).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0010NC00028.17H.0620.000

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Fundstelle(n):
ZAAAC-93216