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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.04.2008, RV/0039-W/04

Trotz Vinkulierung der Versicherung liegt eine Bereicherung der Berufungswerberin vor

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Rainer Henk, Notar, 2500 Baden, Frauengasse 2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am x verstarb Herr ET - in der Folge Erblasser genannt - ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung, weshalb die Witwe - in der Folge Berufungswerberin (Bw.) genannt - zu 1/3 des Nachlasses und der mj. Sohn zu 2/3 des Nachlasses zu Erben berufen waren. Die Bw. gab im eigenen Namen und namens des mj. Sohnes jeweils die bedingte Erbserklärung ab.

Der Nachlass wurde inventarisiert. Unter den Aktiven befand sich ein erblasserischer Hälfteanteil an der Baurechtseinlage E. Bezüglich dieser Baurechtseinlage war unter den Passiven festgehalten, dass ob dieser ein Höchstbetragspfandrecht von € 127.750,- zugunsten der "Erste Bank" sichergestellt war und es haftete zum Todestag zum Konto Nr. ein Betrag von € 89.643,83 und zum Konto -Nr ein Betrag von € 36.759,59, somit ein Betrag von insgesamt € 126.403,42 aus, der zur Hälfte den Nachlass belastet, somit mit einem Betrag von € 63.201,71, wobei diese Verbindlichkeiten durch einen Versicherungserlös der Uniqua in Höhe von € 127.286,24 abzudecken waren.

Zusätzlich zum inventarisierten erblasserischen Vermögen hatte der Erblasser diverse Versicherungen abgeschlossen bezüglich derer die Bw. bezugsberechtigt war. Es handelte sich dabei um Folgende:


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EURO
Raiffeisen Versicherung
Polizze Nr. 1
3.971,27
Raiffeisen Versicherung
Polizze Nr. 2
9.822,99
Raiffeisen Versicherung
Polizze Nr. 3
2.904,82
Aspekta Versicherung
Polizze Nr. 4
10.528,---
Uniqa Versicherung (verpfändet zugunsten Erste Bank und wurde an die Bezugsberechtigte nur mehr in Höhe von € 858,82 ausbezahlt)
Polizze Nr. 5
127.286,24
In Summe:
154.513,32

Bei Festsetzung der Erbschaftssteuer der Bw. gegenüber legte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zusätzlich zu den Versicherungserlösen 1/3 des Erbanfalles zu Grunde und es setzte sich somit die Bemessungsgrundlage zusammen aus:


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EURO
EURO
Grundstücksanteil (Baurechtseinlage) steuerlich maßgeblicher Wert = 3facher Einheitswert
1.126,43
Guthaben bei Banken
1.141,65
sonstige Forderungen
925,44
andere bewegliche Gegenstände (PKW)
1.266,67
Versicherungserlöse hinsichtlich derer die Bw. bezugsberechtigt war
154.513,32
ABZÜGLICH ihren 1/3Anteil belastende :
Kosten der Bestattung
1.077,67
Kosten der Regelung des Nachlasses
529,28
Bankverbindlichkeiten
21.067,24
ABZÜGLICH:
Freibetrag gemäß § 14 Abs.1 ErbStG
2.200,---
1.266,67
Freibetrag gemäß § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG
1.141,65
Steuerpflichtiger Erwerb
131.691,---

Hieraus errechnete sich die Steuer gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG mit € 9.218,37 und gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG mit € 22,52 womit sich eine Gesamtbelastung von insgesamt € 9.240,89 ergab.

Dagegen erhob die Bw. das Rechtsmittel der Berufung. Die Bw. führt aus, dass sie hinsichtlich der Lebensversicherung bei der Uniqa Polizze Nr. 5 laut aktenkundigem Schreiben der Uniqa vom keinesfalls bezugsberechtigt gewesen sei. Erstversicherter sei der Erblasser gewesen und die Bw. nur mitversichert, deshalb wäre der Erlös in den Nachlass einzubeziehen gewesen. Weiters führt die Berufung aus, dass der Erblasser für die Kreditverbindlichkeit bei der Erste Bank zur ungeteilten Hand haftete, weshalb auch die Forderung in gesamter Höhe von € 126.403,42 zu berücksichtigen sei und nicht nur wie im Inventar angeführt zur Hälfte.

Aus den dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Unterlagen ist Folgendes ersichtlich:

1. Aus dem mit der Uniqa Versicherung abgeschlossenen Versicherungsvertrag: Der Erblasser (Herr ET ) war Versicherungsnehmer. Versicherte Personen waren die Berufungswerberin und der Erblasser. Bezugsberechtigt für die Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag war die jeweils überlebende versicherte Person. Darüberhinaus waren die Rechte und Ansprüche aus dieser Lebensversicherung bis zu einem Höchstbetrag von € 127.500,- zu Gunsten der "Erste Bank" verpfändet. Die Versicherung begann am und endet mit dem Ableben eines der beiden Versicherten oder spätestens am .

2. Aus den Kreditverträgen: Mit Schreiben jeweils vom hatte die Erste Bank Herrn ET und Frau OT Kreditzusagen in Höhe von € 38.250,- und € 89.250,- erteilt. Zur Sicherstellung dieser Verbindlichkeiten war eine Pfandrechtsbestellung ob der Liegenschaft Baurechtseinlagezahl E vereinbart, weiters verpfändete Herr ET den pfändbaren Teil der ihm jetzt und zukünftig zustehenden Ansprüche gegen seinen jeweiligen Arbeitgeber, weiters die Rechte und Ansprüche aus der Ablebensversicherung Polizze Nr. NEU bei der Uniqa in Höhe von € 127.500,- und die Rechte und Ansprüche aus der Aspecta Lebensversicherung, Polizze Nr. 4 . Weiters verpfändete Frau OT den pfändbaren Teil der ihr jetzt und zukünftig zustehenden Ansprüche gegen ihren jeweiligen Arbeitgeber.

3. Aus der Pfandurkunde: Am unterfertigten Herr ET und Frau OT die Urkunde zur Verpfändung der ihnen gehörigen Liegenschaft Baurechtseinlagezahl E zur Sicherstellung der Forderung der "Erste Bank" bis zum Höchstbetrag von € 127.750,-.

Aus dem Verlassenschaftsakt des Bezirksgericht Baden geht hervor, dass die Berufungswerberin und der Erblasser mit Baurechtsvertrag vom je zur Hälfte ein Baurecht an der Liegenschaft E erworben hatten. Auf Grund dieses Vertrages waren sie verpflichtet innerhalb von 5 Jahren ein Wohnhaus zu errichten.

Auf Grund des Ablebens des Herrn ET , am hat die Uniqa € 126.427,42 aus dem mit ihr geschlossenen Versicherungsvertrag an die Erste Bank zur Deckung der aushaftenden Verbindlichkeiten ausbezahlt. Die Berufungswerberin erhielt den die Verbindlichkeiten übersteigenden Betrag in Höhe von € 858,82 überwiesen.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherungsverträge (im Jahr 2002) stellten sich wie folgt dar: Am 12.x war der gemeinsame Sohn des Erblassers und der Bw. geboren worden. Die Bw. bezog zu diesem Zeitpunkt Kinderbetreuungsgeld und hatte im Jahr davor von - umgerechnet etwa ein Nettomonatsgehalt von etwa € 1.000,- erhalten. Der Erblasser hatte im Jahr 2002 ein Nettomonatseinkommen von etwa € 1.700,-. Ansonsten verfügten die Ehegatten zu diesem Zeitpunkt über kein nenneswertes Vermögen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der Erbschaftssteuer Erwerbe von Todes wegen. Dazu zählen: gemäß § 2 Abs.1 Z 1 ErbStG Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches und gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tod des Erblassers unmittelbar gemacht wird; Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (, 88/16/0139, , 91/16/0103, , 94/16/0064) fällt eine Kapitalversicherung auf Er- und Ableben, die gemäß § 166 VersVG an den Begünstigten ausbezahlt wird, unter die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG. Voraussetzung für die Annahme eines Erwerbes von Todes wegen durch einen Vertrag zugunsten Dritter ist dabei die Erlangung eines Vermögensvorteils; somit eine objektive Bereicherung (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 2 Rz 46).

Im gegenständlichen Fall hatte der Erblasser als Versicherungsnehmer u.a. den den Streitpunkt bildenden Versicherungsvertrag mit der Uniqa abgeschlossen, aus dem die Bw. im Fall seines Ablebens begünstigt war. Gleichzeitig waren die Ansprüche aus dieser Versicherung zu Gunsten der Erste Bank verpfändet. Die Auszahlung des Versicherungserlöses auf Grund der Vinkulierung führte zur Tilgung der gesamten Verbindlichkeiten. Wie aus den vorgelegten Urkunden ersichtlich ist, waren Schuldner dieser Verbindlichkeit die Bw. gemeinsam mit dem Erblasser. Somit war die Schuld nur zur Hälfte erblasserische Schuld und zur Hälfte Schuld der Bw. Durch die Tilgung mittels des Versicherungserlöses trat auch in Bezug auf den Anteil der Bw. schuldbefreiende Wirkung ein und es liegt insoferne jedenfalls grundsätzlich eine Bereicherung vor.

Nun hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen ausgesprochen, dass hinsichtlich eines Erwerbes im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG zu prüfen ist, ob überhaupt ein Bereicherungswille auf Seiten des Erblassers vorhanden ist. Dieser ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dann auszuschließen, wenn der Erblasser mit der Zuwendung nur den Unterhalt Ehegattin sicherstellen wollte (vgl. Slg 3219/F; vom , 89/16/0149), allerdings mit der Einschränkung, dass es sich dabei um den sonst nicht gesicherten Unterhalt der begünstigten Ehegattin handelt. Die Absicht der Bewahrung des bisherigen Lebensstandards schließt den Bereicherungswillen nicht aus. Wenn es der Begünstigten möglich ist, aus eigenem Einkommen und Vermögen für ihren Unterhalt aufzukommen, dann war die Versicherung nicht als zum Zweck der Sicherung des Unterhaltes abgeschlossen worden bzw. erforderlich und es ist vom (zumindest bedingten) Bereicherungswillen des Erblassers auszugehen (vergleiche ; vom , 94/16/0034). Nun hat der unabhängigen Finanzsenat von Amts wegen auch dahingehend Ermittlungen vorgenommen und es hat sich ergeben, dass die Bw. nachweislich eine Witwenpension erhält. Diese beträgt monatlich zwischen rund € 1.000,- (im Jahr 2003) und € 580,- (im Jahr 2007). Die Bw. selbst ist im Jahr 1970 geboren, sodass auf Grund ihres Alters auch (bei Abschluss der Versicherungsverträge im Jahr 2002) davon ausgegangen werden konnte, dass die Bw. selbst noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde. Davon sind beide Ehegatten auch ausgegangen. Dies geht auch aus der Krediturkunde (aus dem Jahr 2002) hervor in der es heißt: "...Weiters verpfändete Frau OT den pfändbaren Teil der ihr jetzt und zukünftig zustehenden Ansprüche gegen ihren jeweiligen Arbeitgeber."

Damit aber wird deutlich, dass es der Bw. aus der ihr zustehenden Witwenpension und der ihr in ihrem Alter noch zumutbaren eigenen Erwerbstätigkeit möglich ist, für ihren Unterhalt aufzukommen, sodass der Abschluss der (mehreren) Versicherungen zu ihren Gunsten nicht zur Sicherung des notwendigen Unterhaltes erforderlich war. Durch die Versicherungen sollte vielmehr sicher gestellt sein, dass die Bw. Vermögenswerte schaffen bzw. erhalten konnte - es sollte der Bw. auch alleine gelingen den Bau des Eigenheimes zu realisieren bzw. das Eigenheim schuldenfrei zu stellen. Damit ist aber in Anbetracht obiger Verwaltungsgerichtshof-Judikatur vom Bereicherungswillen des Erblassers auszugehen, der - wie ausgeführt - kein unbedingter sein muss. In Anbetracht der oben dargelegten Umstände geht der unabhängigen Finanzsenat davon aus, dass beim Erblasser im Jahr 2002 zumindest ein bedingter Bereicherungswille vorhanden gewesen war . Die Bereicherung aus den Versicherungsleistungen ist daher zur Gänze als steuerpflichtiger Erwerb gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG zu qualifizieren.

Da gemäß der Bestimmung des § 20 Abs. 1 ErbStG alle Erwerbe zusammenzurechnen sind und die Bw. sowohl 1/3 Erbanfall als auch die Beträge als Bezugsberechtigte aus Lebensversicherungen erhalten hat, waren diese in die Berechnung der Erbschaftssteuer einzubeziehen.

Die Berufung war somit abzuweisen und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at