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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 01.03.2010, RV/0338-K/08

Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 111 BAO wegen a) Nichtabgabe der Steuererklärung, b) Nichtvorlage von angeforderten, verfahrensrelevanten Unterlagen (Belege, etc.).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., wohnhaft in P, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes G., dieses vertreten durch HR B, vom und betreffend Zwangsstrafen wegen 1) Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2005 sowie 2) Nichtvorlage von Unterlagen (Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, Belegen, Auflistung von Instandhaltungszehnteln, und weitere) entschieden:

1. Der Berufung gegen den Bescheid vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 300,- wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung für 2005 wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Zwangsstrafe wird mit € 150,- festgesetzt.

2. Der Berufung gegen den Bescheid vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 300,- wegen Nichtvorlage von angeforderten Unterlagen wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Zwangsstrafe wird mit € 100,- festgesetzt.

Entscheidungsgründe

A. Mit Eingabe vom beantragte die Bw. die Löschung ihrer Steuernummer 111 mit der Begründung, dass ihre "Einnahmen 2005 unter 10.000 Euro sein werden und somit keine Einkommensteuererklärungspflicht gegeben ist."

Das in weiterer Folge der Bw. zugesandte Erklärungsformular für die Einkommensteuererklärung 2005 wurde von dieser nicht rückgemittelt; die Bw. verwies indes auf Ihre Eingabe vom .

Mit Bescheid vom wurde die Bw. unter Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 300,00 ersucht, die Einkommensteuererklärung für 2005 bis längstens nachzureichen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Finanzamt aufgrund der Aktenlage davon Kenntnis hatte, dass die Bw. aus der Vermietung mehrerer Bestandobjekte Einkünfte erziele.

Mit Eingabe vom teilte die Bw. der Amtspartei (Finanzamt G.) mit, dass ihre "Einkommen" unter der "Freigrenze" liegen würden. Das Finanzamt Wien 123 habe bescheidmäßig die sich aus der Vermietungstätigkeit ergebenden Verluste bzw. Überschüsse zuerkannt. Die nunmehr von der Abgabenbehörde erster Instanz offenbar angestellten Überlegungen in Richtung Liebhaberei seien daher unzulässig.

Mit Bescheid vom wurde die bescheidmäßig angedrohte Zwangstrafe wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2005 festgesetzt. Gleichzeitig wurde die Bw. unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von € 500,00 aufgefordert, die bisher nicht eingereichte Abgabenerklärung bis zum nachzureichen.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom brachte die Bw. vor, dass aufgrund der bisherigen steuerlichen Beurteilung ihrer Vermietungstätigkeit durch die Behörde (anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass bis 1998 das Finanzamt Wien 123 als Wohnsitzfinanzamt für die Durchführung der Veranlagung zuständig war) kein hinreichender Grund für die Abgabe einer Einkommensteuererklärung existiere. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit würden aufgrund ihrer geringen Höhe keinesfalls als steuerpflichtig gelten.

B.

Mit Eingabe vom beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die Endgültigerklärung der zunächst vorläufig erlassenen Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2004.

Mit einer am datierten Vorladung wurde die Bw. ersucht, beim gefertigten Finanzamt persönlich unter Beibringung diverser Unterlagen (konkret: "Einnahmen-Ausgaben-Rechnung getrennt für jedes vermietete Objekt und die dazugehörigen Belege ab dem Jahr 2001, Auflistung der Instandhaltungsaufwendungen für geltend gemachte Zehntelabsetzungen, Bescheid des Finanzamtes W, wie in Ihrem Schreiben angeführt, wegen Liebhabereientscheidung") vorzusprechen.

Mit Erinnerungsschreiben vom wurde die Bw. unter Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO in Höhe von € 300,00 ersucht, die angeforderten - bislang nicht übermittelten - Unterlagen nachzureichen.

Mit Bescheid vom wurde wegen unterlassener Vorlage der angeforderten Unterlagen und Belege gegen die Bw. eine Zwangsstrafe von € 300,00 verhängt. Gleichzeitig wurde für den Fall einer fortgesetzten Weigerung die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe (€ 500,00) angedroht.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom wandte die Bw. ein, das Finanzamt Wien 123 habe die im Zuge ihrer Vermietungstätigkeit entstandenen Verluste durch Erlassung von endgültigen Bescheiden anerkannt. Damit seien aber auch allfällige Liebhabereierwägungen des Finanzamtes G. als obsolet zu betrachten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung gegen den Bescheid betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom beantragte die Bw. die Vorlage ihrer Berufung an den UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufungen wurde erwogen:

In der Bestimmung des § 111 Bundesabgabenordung (BAO), BGBl Nr. 194/191 idF des BGBl I Nr. 124/2003 ordnet an:

(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 2.200 Euro nicht übersteigen.

(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordungen zur Erbringung von unvertretbaren Leistungen durch Verhängung von Zwangsstrafen zu erzwingen.

Die Aufforderung der Behörde, Abgabenerklärungen einzureichen, stellt ebenso eine derartige unvertretbare Handlung dar, wie auch der Auftrag verfahrensrelevante Unterlagen (ggst. Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, Belege im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit, udgl.) beizubringen (vgl. ; , 98/14/0139). Beide vom Steuerpflichtigen zu erbringenden Leistungen sind somit grundsätzlich durch Zwangsstrafen erzwingbar.

Der gegenständlich seitens der Bw. angezogene Einwand, wonach die Höhe der Vermietungseinkünfte zu keiner Steuerpflicht führen würden, verfängt nicht. Eine Rechtspflicht zur Vorlage von Unterlagen bzw. zur Einreichung der Steuererklärung (vgl. § 42 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, § 44 Abs. 4 u. 5 leg.cit., § 164 BAO) besteht nämlich nach einhelliger verwaltungsgerichtlicher Judikatur auch dann, wenn der Steuerpflichtige der Meinung ist, nicht steuerpflichtig zu sein ().

Für die Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen ist es weiters unerheblich, ob im Verfahren aufgrund einer Schätzung Einkünfte welcher Art und in welcher Höhe auch immer festgestellt werden. Die Verhängung von Zwangsstrafen verfolgt nämlich allein den Zweck, die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grund und der Höhe nach im Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde (). Bei der Ermessensübung ist im Falle der Nichteinreichung von Steuererkärungen bzw. Nichtvorlage von verfahrensrelevanten Unterlagen das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabenpflichtigen zu berücksichtigen. Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit, also unter dem Aspekt der Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei sowie nach Zweckmäßigkeit, also unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben zu treffen.

Im vorliegenden Berufungsfall wurde die Bw. unter Androhung der Zwangsstrafe sowie unter Setzung einer angemessen Nachfrist einerseits aufgefordert, die Abgabenerklärung betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2005 nachzureichen, andererseits die für eine Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft im Rahmen der Endgültigerklärung vorläufig veranlagter Einkommensteuerbescheide (2001 bis 2004) verfahrensrelevanten Unterlagen zur Vorlage zu bringen. Beiden Aufträgen kam die Bw. nicht nach. Damit waren, wie oben ausgeführt, die Voraussetzungen für die Verhängung der nunmehr angefochtenen Zwangsstrafen dem Grunde nach gegeben.

Anzumerken bleibt an dieser Stelle, dass der Berufungseinwand, wonach das Finanzamt Wien 123 seinerzeit bereits die Einkunftsquelleneigenschaft der einzelnen Vermietungsobjekte anerkannt habe, womit eine neuerliche Überprüfung der nachfolgenden Veranlagungszeiträume im Blickwinkel der Liebhaberei verwehrt sei, nicht überzeugt. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann kein berechtigtes Vertrauen auf das Beibehalten einer von der Abgabenbehörde geübten (unrichtigen) Vorgangsweise abgeleitet werden (Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei, 2. Aufl., S. 401, mit Judikaturnachweisen). Nach einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtssprechung ist die Behörde nach Erkennen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung für vergangene Zeiträume vielmehr sogar dazu verhalten, für künftige Veranlagungszeiträume von der als unrichtig erkannten Verwaltungsübung abzugehen.

Zur Höhe der verhängten Zwangsstrafen ist Nachstehendes festzuhalten:

Wie bereits ausgeführt, liegt die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (). Bei der Ausmittelung der Höhe ist im Rahmen der Ermessensübung insbesondere auf die Verhältnismäßigkeit, also der Vereinbarkeit des gewählten Mittels mit dem vorgegebenen Ziel Bedacht zu nehmen. Ebenso sind Umstände, wie der Grad des Verschuldens (erkennbare Nachlässigkeit oder absichtliche Nichterfüllung von behördlichen Aufträgen) oder das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen bei Feststetzung der Höhe der Zwangsstrafe angemessen zu berücksichtigen (vgl. Stoll, BAO Kommentar, Bd 1 S 1200). Von Relevanz erweisen sich zudem auch die Höhe der (allfälligen) Steuernachforderung sowie persönliche Umstände des Abgabepflichtigen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung für 2005 am erlassen. Aus den Akten ist zu entnehmen, dass dies die erste Zwangsstrafe ist, die das Finanzamt G. gegen die Bw. verhängt hat. Die aufgrund einer Schätzung nach § 184 BAO erfolgte Veranlagung (vorläufiger Einkommensteuerbescheid 2005 vom , endgültiger Bescheid vom ) führte zu keiner Abgabennachforderung. In Anbetracht dieser Umstände sowie angesichts der Tatsache, dass die Bw. im Jahre 2005 bis auf die im Wege der Schätzung ermittelten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, keine weiteren Einkünfte bezogen hat, erachtet der erkennende Senat die Verhängung einer Zwangsstrafe für die (erstmalige) Nichtabgabe der Abgabenerklärung im Ausmaß von € 150,00 als angemessen.

Die selben Betrachtungen gelten grundsätzlich auch in Bezug auf die Zwangsstrafe wegen Nichtvorlage von behördenseits angeforderten Unterlagen ("Einnahmen-Ausgaben-Rechnung getrennt für jedes vermietete Objekt und die dazugehörigen Belege ab dem Jahr 2001, Auflistung der Instandhaltungsaufwendungen für geltend gemachte Zehntelabsetzungen, Bescheid des Finanzamtes W, wie in Ihrem Schreiben angeführt, wegen Liebhabereientscheidung"), die für eine Endgültigerklärung der zunächst vorläufig ergangenen Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2004 benötigt wurden. In Anbetracht der Tatsache, dass für diese Zeiträume allerdings Einkommensteuererklärungen eingereicht wurden (und zwar am für 2001, am für 2002, am für 2003 und am für 2004) und aus diesen Erklärungen hervorgeht, dass eine steuerrelevantes Einkommen - und zwar unabhängig davon, ob die Vermietungstätigkeit als Liebhaberei qualifiziert wird oder nicht - nicht anfällt, erweist sich die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 100,00 als angemessen.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zwangsstrafen
Ausmittelung der Höhe von Zwangsstrafen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at