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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 26.01.2011, RV/3840-W/10

Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.1, vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Finanzamtes N. betreffend Rückzahlung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 wurde der Berufungswerber (Bw.) aufgefordert einen festgesetzten Betrag zurückzuzahlen, da für sein Kind (W.F.) Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien und im Jahr 2004, die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) überschritten worden seien.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG sei er alleine zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet.

Innerhalb rechtzeitig eingebrachter Berufung wendet der Bw. Verjährung ein. Im vorliegenden Fall sei der Zuschuss im Jahre 2004 gewährt worden. Für die gegenständliche Zeit bleibe es somit bei der allgemeinen Verjährungsbestimmung nach der BAO. Die fünfjährige Frist beginne mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Zuschuss gewährt worden sei (2004). Bis Ende 2009 müsste nach Ansicht des Bw. ein Bescheid ergangen sein. Irgendeine Amtshandlung sei im Jahre 2009 gegenüber dem Bw. nicht gesetzt worden. Den Bw. habe jedenfalls irgendeine Amtshandlung des Finanzamtes bis Ende des Jahres 2009 nicht erreicht. Der Anspruch sei somit verjährt.

Das Finanzamt stütze seinen Bescheid auf § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG. Es werde darauf verwiesen, dass es in der derzeitigen Fassung des KBGG einen § 18 nicht gäbe. Der Bescheid des Finanzamtes erscheine daher willkürlich und zwar deswegen, weil sich die Behörde auf eine Gesetzesbestimmung berufe, die überhaupt nicht vorhanden sei.

Im Gesetz fehle jede Bestimmung dafür, aus welchem Rechtsgrund irgendeine Rückzahlung zu leisten sei. Es sei überhaupt nicht definiert, wann eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld aktuell werden solle.

Der Bw. sei seinerzeit, als der Kindesmutter ein Kinderbetreuungsgeld bewilligt worden sei, nicht gehört worden. Der gegenständliche Bescheid verstoße gegen das rechtliche Gehör. Wäre der Kindesvater gehört worden, hätte er schon beim Verfahren nach § 2 KBGG eingewendet, dass der Kindesmutter der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nicht zustehe, weil ihr Verdienst zu hoch sei. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 3 KBGG habe die Behörde den maßgeblichen Gesamtbetrag der Einkünfte zu ermitteln. Wenn die Behörde dieser Aufgabe nicht nachkomme, bestehe kein Rückforderungsanspruch nach § 18 KBGG. Im Übrigen sei im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt worden, welches Einkommen die Kindesmutter jemals gehabt habe. Dem Bescheid mangele es damit an einer wesentlichen Entscheidungsgrundlage.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall von folgendem Sachverhalt aus:

Der Bw. ist Vater des 2003 geborenen Kindes W.F.

Die Kindesmutter bezog im Jahr 2004 Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 2.217,96.

Es wurden im vorliegenden Fall folgende nach außen gerichtete Amtshandlungen gesetzt.

Am wurde betreffend das Jahr 2004 ein Schreiben hinsichtlich der Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 und Erklärung des Einkommens für das Jahr 2004 an den Bw. gesandt.

Die Zustellung der Aufforderung betreffend das Jahr 2004 an den Bw. erfolgte laut im Akt erliegenden Rückschein am .

Dies wird auch durch ein Schreiben des rechtlichen Vertreters des Bw. an das Finanzamt bestätigt, in dem wie folgt ausgeführt wird: "Mein Mandant übergibt mir Ihren Brief vom , wo Sie die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld aufwerfen."

Der Bescheid betreffend Rückforderung der Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 wurde am erlassen. Es wurde mit diesem Bescheid die Abgabe in Höhe von € 461,00 festgesetzt. Im Jahr 2004 wurde von der Kindesmutter ein Zuschuss in Höhe von € 2.217,96 bezogen. Die Abgabe war gemäß § 19 Abs. 1 KBGG mit 3% von Einkommen gemäß § 19 KGBB in Höhe von € 15.366,55 zu berechnen und daher eine Abgabe von € 461,00 vorzuschreiben.

Gemäß § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch betreffend die Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld mit Ablauf des Jahres, in dem die Einkommensgrenze erreicht wird, im vorliegenden Fall für das Jahr 2004 mit Ablauf des Jahres 2004.

Gemäß § 207 Abs. 2 BAO verjährt das Recht die Abgabe gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz festzusetzen fünf Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches.

In § 209 Abs. 1 BAO wird geregelt, dass, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach § 207 BAO nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Abgabenbehörde unternommen werden, sich die Verjährungsfrist jeweils um ein weiteres Jahr verlängert.

Hinsichtlich der Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 wurde im Jahr 2009 durch die Zusendung des Schreibens und Aufforderung zur Bekanntgabe des Einkommens eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO gesetzt. Damit wurde, wie sich aus den angeführten Gesetzesbestimmungen ergibt, innerhalb der Verjährungsfrist eine taugliche Unterbrechungshandlung gesetzt und die für die Abgabe des Jahres 2004 mit Ende 2009 begrenzte Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert.

Die Vorschreibung der Abgabe bzw. Rückforderung des für das Jahr 2004 bezogenen Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld mit Bescheid vom erfolgte daher rechtzeitig. Das Vorbringen des Bw., irgendeine Amtshandlung sei im Jahre 2009 gegenüber dem Rechtsmittelwerber nicht gesetzt worden oder habe den Bw. bis Ende des Jahres 2009 nicht erreicht und sei der Anspruch damit verjährt, erweist sich aufgrund der oben getroffenen Sachverhaltsfeststellungen als nicht zutreffend.

Soweit der Bw. ausführt, dass es in der derzeitigen Fassung des KBGG einen § 18 nicht gäbe, ist hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens auf den klaren Wortlaut des § 49 Abs. 23 KBGG zu verweisen, wonach u.a. Abschnitt 4 KBGG (beinhaltend u.a. § 18 KBGG) mit Ablauf des außer Kraft tritt, jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden ist. Dem Einwand des Bw., der Bescheid des Finanzamtes erscheine willkürlich, weil er sich auf eine nicht vorhandene Gesetzesbestimmung berufe, kommt daher keine Berechtigung zu.

Hinsichtlich des Vorbringes, es fehle eine Bestimmung, aus welcher ein Rechtsgrund für die Leistung einer Rückzahlung ableitbar sei, ist für den gegenständlichen Fall auf § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG und zur Behauptung, es sei nicht definiert, wann eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld aktuell werden solle, auf den Wortlaut des § 21 KBGG, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2009, zu verweisen.

Das Vorbringen, der Bw. sei nicht gehört worden, als der Kindesmutter ein Kinderbetreuungsgeld bewilligt worden sei, zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, da gemäß § 16 KBGG von der Gewährung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an einen alleinstehenden Elternteil gemäß § 11 Abs. 2 KBGG der Krankenversicherungsträger den anderen, zur Rückzahlung gemäß § 18 verpflichteten Elternteil lediglich zu verständigen hat.

Den Ausführungen des Bw., wonach der Kindesmutter der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nicht zugestanden habe, weil ihr Verdienst zu hoch gewesen sei, sowie der nach Ansicht des Bw. fehlenden Feststellung des Einkommens der Kindesmutter im angefochtenen Bescheid, ist entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren nicht zu beurteilen war, ob die sachverhaltsmäßige Grundlage gegeben war, dem anderen Elternteil den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld zuzusprechen.

Da die vom Bw. vorgebrachten Einwände keine Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 aufzeigen, war die Berufung betreffend Rückzahlung der im Jahr 2004 bezogenen Zuschüsse abzuweisen.

Für das Jahr 2004 wurde die Abgabe vom Finanzamt daher zu Recht mit € 461,00 festgesetzt, da ausgehend vom Einkommen gemäß § 19 KBGG und einem Prozentsatz von 3% die Abgabe mit € 461,00 zu errechnen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at