Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 01.06.2006, RV/0517-L/05

Kosten eines Fachhochschul-Studienganges im Kalenderjahr 1999 als Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 EStG 1988

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des GG., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1999 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber ist als Entwicklungsleiter bei einer Holztrocknungsanlagenfirma tätig. Im Kalenderjahr 1999 besuchte er den Fachhochschul-Studiengang "MECHATRONIK-WIRTSCHAFT" in W.. Neben anderen nicht strittigen Aufwendungen machte er in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 die durch den genannten Studiengang entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten geltend.

Mit Einkommensteuerbescheid 1999 vom setzte das Finanzamt die Gutschrift an Einkommensteuer mit € 142,66 fest. Dabei erkannte es die mit dem Fachhochschul-Studiengang zusammenhängenden Aufwendungen in Höhe von € 5.398,80 nicht als Werbungskosten an, weil es sich dabei um Kosten der Berufsausbildung handle und diese bis zur Novelle des EStG 1988 zu den Kosten der Lebensführung zählen würden.

Dagegen wurde mit der Begründung berufen, der Fachhochschul-Studiengang Mechatronik-Wirtschaft sei auf Grund seiner Zugangsbestimmungen und der berufsbegleitenden Durchführung per Definition des Studienganges keine Ausbildung sondern eine Fortbildung, mit der die persönliche Position im Betrieb abgesichert werde. Im Einkommensteuerbescheid 1998 und von anderen Finanzämtern seien die Aufwendungen für die Weiterbildung an der FH-W. bereits als Werbungskosten im vollen Umfang anerkannt worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt das Rechtsmittel mit der Begründung ab, dass es sich nach der 1999 gültigen Gesetzeslage beim Fachhochschulstudium um Ausbildungskosten handle, die nicht abzugsfähig seien.

In dem fristgerecht gestellten Antrag auf Vorlage der Berufung an die zweite Instanz, wodurch das Rechtsmittel wiederum als unerledigt gilt, führte der Einschreiter ergänzend aus, dass bei ihm durch diesen Lehrgang keine Änderung seines vorher ausgeübten Berufes oder daraus ein Stellungswechsel die Folge gewesen sei. Er sei seit jeher Entwicklungsleiter und damit mit den im Lehrgang vertieften Inhalten täglich betraut. Daraus begründe sich für ihn, diese Aufwendungen als Fortbildungskosten anzuführen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 in der für das Kalenderjahr 1999 geltenden Fassung sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.

Dem gegenüber dürfen die Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung (vgl. Hofstätter-Reichel, in "Die Einkommensteuer EStG 1988", Kommentar, § 20 Tz. 5, Stichwort "Ausbildungskosten-Fortbildungskosten", und die dort angeführte Judikatur) zählen bis zur Novelle des EStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 106/99, welche insoweit erstmalig für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden ist (§ 124b Z 39 und 43 EStG 1988), Aufwendungen für die berufliche Fortbildung zu den Werbungskosten, nicht jedoch Aufwendungen für die Berufsausbildung. Während die berufliche Fortbildung der Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten dient, dient die Berufsausbildung der Erlernung eines Berufes.

Eine Ausbildung an einer höheren Schule, wie z.B. HTL ist als Berufsausbildung und nicht als Berufsfortbildung anzusehen ( Zl. 90/14/0244). Dies gilt auch dann, wenn sie neben einem bereits ausgeübten Beruf im Rahmen eines "zweiten Bildungswegs" (in einer Abendschule oder in Abendkursen) erfolgt. Auch das Studium an einer Fachhochschule dient der Berufsausbildung und nicht der Berufsfortbildung (siehe Zl. 94/15/0060 und Entscheidungen des UFS RV/0131-F/02 u. RV/0510-I/02). Durch den Abschluss eines Hochschulstudiums wird eine neue Grundlage für die sodann akademische und nicht mehr notwendig auf den derzeitigen Beruf des Rechtsmittelwerbers beschränkte Berufstätigkeit geschaffen (vgl. VwGH-Erk. v. , Zl. 92/15/0109). Die durch die akademische Ausbildung erweiterten Lebenschancen, denen auch der intellektuelle Gewinn an sich zuzurechnen ist, liegen außerhalb der Sphäre der gegenständlichen Einkunftsquelle; sie überragen die Bedeutung des Studiums für das aus dieser Einkunftsquelle entspringende Fortkommen dermaßen, dass sie dieser - mangels Teilbarkeit - nicht zuzurechnen sind.

Die Verwertbarkeit von Teilen der durch das Fachhochschul-Studium erworbenen Kenntnisse in dem vom Berufungswerber gerade ausgeübten Beruf rechtfertigt es für sich alleine nicht, anstatt von einer umfassenden Ausbildung für verschiedene Berufe von einer spezifischen fachlichen Weiterbildung = Fortbildung in einem bestimmten, bereits ausgeübten Beruf zu sprechen. Laut den vom Rechtsmittelwerber vorgelegten Unterlagen liegen beim Fachhochschul-Studiengang "Mechatronik-Wirtschaft" die Ausbildungsschwerpunkte in der Vermittlung von wissenschaftlich fundierter technischer Kompetenz im Sinne qualifizierten Überblickswissens in den mechatronischen Technologiebereichen unter Nutzung moderner Informationstechnologien, ausreichenden betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnissen zur Betriebs- und Unternehmensführung, modernen Kommunikations- und Präsentationskenntnissen, eigenverantwortlicher, teamorientierter Führungs- und Sozialkompetenz und solider Fremdsprachenkompetenz.

All dies spricht für eine umfassende Ausbildung und nicht bloß für ein auf dem Laufenden bleiben im bisherigen Beruf. Derartige Aufwendungen sind gemäß § 20 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 bis einschließlich des Kalenderjahres 1999 den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung zuzuordnen.

Nach dem VfGH-Erk. v. , B 65/81 ist aus den Berufungsausführungen, die Behörde habe in vergleichbaren Fällen anders als hier entschieden, für den Standpunkt des Rechtsmittelwerbers nichts zu gewinnen. Denn selbst wenn in anderen Rechtssachen gesetzwidrig verfahren worden sein sollte, könnte ein solches Vorgehen dem Berufungswerber kein Recht auf gleiches behördliches Fehlverfahren einräumen (vgl. auch ).

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
Fachhochschul-Studiengang
Berufsfortbildung
Berufsausbildung

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