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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 06.04.2009, ZRV/0056-Z3K/06

Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., beide vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Radetzkystraße 8, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/00411/2006, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO entschieden:

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

2. Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung wird wie folgt abgeändert:

Dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wird hinsichtlich des Betrages von € 3.787,20 an Altlastenbeitrag, € 75,74 an Säumniszuschlag und € 75,74 an Verspätungszuschlag stattgegeben. Hinsichtlich des Mehrbegehrens wird der Antrag gemäß § 212a Abs.2 lit.a BAO abgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die beiden Beschwerdeführer (Bf.) sind je zur Hälfte Eigentümer einer Land- und Forstwirtschaft in L.. Zwischen November 2004 und Juni 2005 errichteten die Bf. auf den Grundstücken Nr. 1111 und 2222, KG N., einen Reitplatz im Ausmaß von ca. 30x55 m und auf den Grundstücken Nr. 2222, 3333, 4444, 5555 und 6666, alle KG N., einen Reitweg (Zulaufweg für Pferde) im Ausmaß von ca. 80x3 m. Der Reitplatz wurde auf teilweise sumpfigen Gelände errichtet, das Erdmaterial teilweise entfernt und mit Grobschlag (Kies) von ca. 0,5 m, einer unteren Tragschicht (Filterschicht) von ca. 0,3 bis 0,5 m, einem Geotextilvlies, Ziegelrecyclingmaterial von ca. 0,5 m und Estrichsand von ca. 0,12 bis 0,15 m aufgefüllt. Der Reitweg wurde mit einer ca. 40 cm starken Ziegelrecyclingschicht befestigt. Ein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung bei der Gemeinde S. wurde nicht gestellt, laut Auskunft des zuständigen Amtsleiters A.B. erfolgte lediglich eine telefonische Anfrage von C.D., ob die Anlage von Pferdekoppeln mit Einzäunung baubehördlich bewilligungspflichtig sei, die von A.B. verneint wurde.

Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl. 700/9944/6/05, wurden den Bf. als Gesamtschuldner gemäß den §§ 3 Abs.1 Z.2, 4 Z.3, 6 Abs.1 Z.1a und 7 Abs.1 Z.2 Altlastensanierungsgesetz (ALSaG) i.V.m. § 201 BAO ein Altlastenbeitrag für das vierte Quartal 2004 in Höhe von € 14.400,00, gemäß § 217 ff. BAO ein Säumniszuschlag in Höhe von € 288,00 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von € 288,00 zur Entrichtung vorgeschrieben. Die vorgeschriebene Menge gründete auf einem Schreiben der Firma K.-GmbH, vom , wonach von den Firmen E. und F. sowie durch Eigentransporte von C.D. 1250 m³ gebrochenes Ziegelmaterial für die Errichtung des Reitplatzes abgeholt worden sei, von den Bf. selbst sei keine Menge bekannt gegeben worden. Anlässlich einer Nachschau des Zollamtes Graz sei die Geländeanpassung mit gebrochenem Ziegelschutt und die Errichtung eines Zufahrtsweges festgestellt worden. Bei dem Reitplatz handle es sich um eine bauliche Anlage, deren Neuerrichtung gemäß § 19 Abs.1 Stmk. BauG einer Bewilligung bedürfe. Da die Baumaßnahme aufgrund der fehlenden Bewilligung mit der Rechtsordnung nicht in Einklang steht, sei der Altlastenbeitrag zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom binnen offener Frist der Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zuständige Baubehörde, die Gemeinde S., davon ausgehe, dass ein bewilligungsfreies Bauvorhaben vorliegt. Diese Auskunft sei auch gegenüber den Bf. erteilt worden. Jedenfalls seien für die Errichtung des Rangierplatzes samt Zulaufweg keine besonderen bautechnischen Kenntnisse erforderlich gewesen. Zudem sei das Zollamt Graz an die Rechtsansicht der zuständigen Baubehörde gebunden. Da im vorliegenden Fall aber keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, da die Baubehörde die Meinung vertritt, es liege ein bewilligungsfreies Bauvorhaben vor, hätte das Zollamt Graz jene Ermittlungen durchführen müssen, die die zur Entscheidung dieser Vorfrage als Hauptfrage zuständige Behörde anzustellen gehabt hätte. Die Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, ein Ermittlungsverfahren entsprechend einem Bauverfahren unter Zuziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen durchzuführen. Weiters sei auch darauf hinzuweisen, dass bei einem bewilligungsfreien Bauvorhaben gemäß § 21 Abs.1 Z.1 Stmk. BauG keine schriftliche Anzeige an die Behörde erfolgen müsse, da auch kein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 20 Stmk. BauG vorliege. Bewilligungsfreie Vorhaben seien der Gemeinde nur schriftlich mitzuteilen. Ob eine derartige Mitteilung bei der Gemeinde vorliege, sei von der Behörde aber offensichtlich nicht geprüft worden. Im Übrigen liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor, da den Bf. nicht mitgeteilt worden sei, dass die Behörde entgegen der Rechtsansicht der Baubehörde entscheiden werde, und diese so keine Möglichkeit hatten, um eine nachträgliche Bewilligung anzusuchen. Abschließend sei zu bemerken, dass es sich bei dem "Ziegelschutt" um behandelten Abfall, nämlich um Recyclingmaterial 0 bis 63 mm aus Ziegel gehandelt habe, der nicht unter dem Abfallbegriff des ALSaG zu subsummieren sei.

In demselben Schriftsatz vom stellten die Bf. den Antrag auf Aussetzung der Einhebung des vorgeschriebenen Altlastenbeitrages in der Höhe von € 14.400,00 zuzüglich des Verspätungs- und des Säumniszuschlages von jeweils € 288,00 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung. Begründend wurde auf die Ausführungen in der Berufung verwiesen und ergänzend vorgebracht, dass das Recyclingmaterial nicht als Abfall zu qualifizieren sei, da davon keine Gefährdung des Menschen oder der Umwelt ausgehe. Zudem handle es sich bei dem Rangierplatz um ein bewilligungsfreies Vorhaben im Sinne des § 21 Abs.1 Z.1 Stmk. BauG. Darüber hinaus sei weder die Abgabenberechnung nachvollziehbar, noch sei nachvollziehbar, welche Menge an Material beim gegenständlichen Rangierplatz angeschüttet worden sei.

Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , Zl. 700/18123/2005, wurde die Berufung vom als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der aufwändigen Trockenlegung und Drainagierung des Geländes sowie der Dämpfung des Obermaterials zur Schonung der Gelenke der Pferde offenkundig bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Der errichtete Rangierplatz mit Zulaufweg könne daher auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen schon aufgrund der vorliegenden Fotos als bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z.12 Stmk. BauG qualifiziert werden. Die entsprechende Vorfrage, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt, habe gemäß § 10 ALSaG die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, gegen deren Entscheidung dem Zollamt ein Rechtsmittel zustehe. Zudem wäre auch bei einem bewilligungsfreien Bauvorhaben ein schriftliches Ansuchen gemäß § 22 Abs.1 Stmk. BauG bzw. eine schriftliche Mitteilung gemäß § 21 Abs.3 Stmk. BauG an die Gemeinde erforderlich gewesen. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache des Sachbearbeiters am bei der Gemeinde S. sei festgestellt worden, dass eine derartige Mitteilung nicht aufliegt. Die Menge des Schüttmaterials sei mangels Äußerung der Bf. aufgrund der Angaben der Fa. K-GmbH. gemäß § 184 BAO geschätzt worden. Gemäß § 2 Abs.6 ALSaG seien Baurestmassen Abfälle gemäß Deponieverordnung (Anlage 2).

Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl. 700/18124/2005, wurde der Antrag vom auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben gemäß § 212a BAO abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Zollamt Graz nunmehr mit Berufungsvorentscheidung vom entschieden habe und somit die Abgabenhöhe nicht mehr von der Erledigung einer Berufung abhänge.

Gegen die Berufungsvorentscheidung vom wurde mit Eingabe vom binnen offener Frist der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend wurde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht und im Wesentlichen ausgeführt, dass die zuständige Baubehörde, die Gemeinde S., davon ausgehe, dass ein bewilligungsfreies Bauvorhaben vorliegt. Diese Auskunft sei auch gegenüber den Bf. erteilt worden. Jedenfalls seien für die Errichtung des Rangierplatzes samt Zulaufweg keine besonderen bautechnischen Kenntnisse erforderlich gewesen. Zudem sei das Zollamt Graz an die Rechtsansicht der zuständigen Baubehörde gebunden. Da im vorliegenden Fall aber keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, da die Baubehörde die Meinung vertritt, es liege ein bewilligungsfreies Bauvorhaben vor, hätte das Zollamt Graz jene Ermittlungen durchführen müssen, die die zur Entscheidung dieser Vorfrage als Hauptfrage zuständige Behörde anzustellen gehabt hätte. Die Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, ein Ermittlungsverfahren entsprechend einem Bauverfahren unter Zuziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen durchzuführen. Weiters sei auch darauf hinzuweisen, dass bei einem bewilligungsfreien Bauvorhaben gemäß § 21 Abs.1 Z.1 Stmk. BauG keine schriftliche Anzeige an die Behörde erfolgen müsse, da auch kein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 20 Stmk. BauG vorliege. Bewilligungsfreie Vorhaben seien der Gemeinde nur schriftlich mitzuteilen. Ob eine derartige Mitteilung bei der Gemeinde vorliege, sei von der Behörde aber offensichtlich nicht geprüft worden. Im Übrigen liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor, da den Bf. nicht mitgeteilt worden sei, dass die Behörde entgegen der Rechtsansicht der Baubehörde entscheiden werde, und diese so keine Möglichkeit hatten, um eine nachträgliche Bewilligung anzusuchen. Abschließend sei zu bemerken, dass es sich bei dem "Ziegelschutt" um behandelten Abfall, nämlich um Recyclingmaterial 0 bis 63 mm aus Ziegel gehandelt habe, der nicht unter dem Abfallbegriff des ALSaG zu subsummieren sei.

Mit Eingabe vom haben die Bf. gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht geklärt sei, ob die Einbringung von Verfüllungsmaterial für einen Reitplatz überhaupt abgabepflichtig im Sinne des ALSaG sei. Dem Antrag auf Aussetzung sei daher bis zur Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates stattzugeben.

Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/00411/2006, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berufung in Anlehnung an bisher ergangene Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates und des VwGH abgewiesen worden sei. Die Berufung erscheine nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend, weshalb die Aussetzung der Einhabung gemäß § 212a Abs.2 BAO nicht zu bewilligen sei.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde mit Eingabe vom 13. Feber 2006 binnen offener Frist der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Zollamt Graz die Abgabepflicht weder dem Grunde. noch der Höhe nach geprüft habe und somit nicht geklärt sei, ob das Verfüllmaterial überhaupt Abfall ist, ob der Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt und welche Menge überhaupt verfüllt wurde. Hätte die Behörde ordnungsgemäße Erhebungen durchgeführt, wäre festzustellen gewesen, dass wesentlich weniger als die vorgeschriebene Menge verwendet wurden und, dass keine Altlasten eingebracht wurden. Zudem sei die Einbringung von Material für einen Reitplatz im Zusammenhang mit einer übergeordnete Baumaßnahme zu sehen.

Mit Eingabe vom 16. Feber 2006 übermittelten die Bf. im Wege des Zollamtes Graz einen Bescheid der Gemeinde S. vom 14. Feber 2006, GZ. 12345, über eine Baubewilligung für die Errichtung von 10 Pferdeboxen, eines Reitplatzes sowie eines Weges (Reitweges) auf dem Bauplatz Nr. 6666, 7777 (Pferdeboxen), 1111, 2222 (Reitplatz), 2222, 3333, 4444, 5555, 6666 (Reitweg), alle KG N., sowie eine Baubeschreibung gemäß § 23 Abs.1 Z.11 Stmk. BauG vom samt Plänen.

Mit Eingabe vom übermittelten die Bf. im Wege des Zollamtes Graz ein Gutachten des G.H. vom . Daraus geht hervor, dass das Recyclingmaterial von einem Gebäudeabbruch in Graz stamme und von der Gemeinde S. auf Nachfrage eine Baubewilligung nachträglich erteilt worden sei. Der Schichtaufbau des Reitplatzes erfolgte mit Grobschlag (Kies) von ca. 0,5 m, mit einer unteren Tragschicht (Filterschicht) von ca. 0,3 bis 0,5 m, einem Geotextilvlies, Ziegelrecyclingmaterial von ca. 0,5 m und Estrichsand von ca. 0,12 bis 0,15 m. Durch eine Probenentnahme habe festgestellt werden können, dass das Material den in der Richtlinie für Recyclingbaustoffe vom Juli 2003 definierten Kriterien hinsichtlich der Umweltverträglichkeit entspreche und aus dieser Sicht daher zulässig sei. Das Material entspreche auch der Güteklasse II b der Richtlinie für Recycling-Baustoffe und sei somit als Baustoff für verdichtete Schüttungen (zB Wegebau) geeignet. Die Menge des Materials wurde mit ca. 900 m³, das Gewicht bei einer Annahme von 1,5 Tonnen/m³ bei lockerer Anschüttung und 2,0 Tonnen/m³ bei gewachsenem Boden mit 1.300 Tonnen geschätzt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß § 212a Abs.2 lit.a BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass der in Rede stehende Ziegelschutt als Abfall im Sinne des ALSaG anzusehen ist. Dies deshalb, weil nach § 2 Abs.5 Z.1 ALSaG zwar die einer Wiederverwendung dienenden Abfälle nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten, allerdings mit der gerade im vorliegenden Fall gegebenen Ausnahme der Verfüllung von Geländeunebenheiten bzw. des Vornehmens von Geländeanpassungen. Unter Geländeverfüllungen oder -anpassungen im Sinn des § 2 Abs.5 Z.1 ALSaG sind, wie sich aus § 3 Abs.1 Z.2 ALSaG ergibt, beispielsweise auch Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente zu verstehen. Es kann somit kein Zweifel daran bestehen, dass die Verwendung von Ziegelschutt als Unterbau für einen Reitweg bzw. einen Reitplatz, eine Geländeverfüllung bzw. -anpassung darstellt und das dabei verwendete Material zu Recht als Abfall qualifiziert wurde (vgl. ; , 2000/07/0088).

Die gesamte Baumaßnahme erfolgte laut den Angaben der beiden Bf. als Bauherren und somit denjenigen, die mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vorgenommen haben (§ 4 Z.3 ALSaG) zwischen November 2004 und Juni 2005, wobei die Verfüllung unbestritten im 4. Quartal 2004 erfolgte, da laut Schreiben der Firma K-GmbH. vom zu diesem Zeitpunkt das Material bereits abgeholt war.

Es bleibt daher zu prüfen, ob die Verfüllung/Anpassung unter den Befreiungstatbestand des § 3 Abs.1 Z.2 ALSaG zu subsummieren ist. Dieser Ausnahmetatbestand (Erfüllen einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme) kann nämlich nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich dabei um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen handelt. Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen setzt nicht nur voraus, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können, sondern auch, dass die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. vorliegen. Dem Gesetzgeber des ALSaG kann nämlich nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen hat (). Aus dem engen Zusammenhang den der Gesetzgeber zwischen der Verfüllung/Anpassung und der übergeordneten Baumaßnahme hergestellt hat, ergibt sich, dass die übergeordnete Baumaßnahme zur Verwertung/Verwendung des Abfalls gehört und auch für diese allenfalls erforderliche Bewilligungen, Anzeigen oder Nichtuntersagungen vorliegen müssen.

Das Erfordernis der Übereinstimmung des errichteten Reitplatzes und Reitweges mit der Rechtsordnung setzt daher das Vorliegen einer allenfalls erforderlichen Bewilligung, einer Anzeige oder Nichtuntersagung nach dem Stmk. BauG voraus. Die Errichtung eines Reitplatzes in Form von 5 Schichten (Grobschlag, untere Tragschicht, Geotextil, Ziegelrecycling und Estrichsand) zur Schonung der Pferde erfordert zweifelsfrei bautechnische Kenntnisse und handelt es sich dabei um eine bauliche Anlage gemäß § 4 Z.12 Stmk. BauG. Durch das nachträgliche Ansuchen der Bf. um Erteilung einer Baubewilligung und der Vorlage der Projektunterlagen vom sowie der Erteilung einer Baubewilligung u.a. für die Errichtung des Reitplatzes auf den Grundstücken Nr. 1111 und 2222, KG N., und eines Reitweges auf den Grundstücken Nr. 2222, 3333, 4444, 5555 und 6666, alle KG N., durch die Gemeinde S. vom 14. Feber 2006, GZ. 12345, steht nunmehr fest, dass auch die zuständige Baubehörde die Baumaßnahme als bauliche Anlage und somit bewilligungspflichtig ansieht. Im Zuge der am 3. Feber 2006 durchgeführten Bauverhandlung war auch der von den Bf. geforderte Bausachverständige zugegen, der die für die Erteilung einer Baubewilligung erforderlichen Voraussetzungen als erfüllt betrachtete.

Als beitragspflichtige Tätigkeit kommt im Beschwerdefall die Verfüllung bzw. Anpassung der betreffenden Grundstücke in Betracht. Für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich (vgl. ; , 2003/07/0173). Die Verfüllung/Anpassung erfolgte im 4. Quartal 2004. Gemäß § 7 Abs.1 Z.2 ALSaG entsteht die Beitragsschuld im Falle des Verfüllens von Geländeunebenheiten oder des Vornehmens von Geländeanpassungen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung nicht vorlagen. Die für die übergeordnete Baumaßnahme erforderliche Baubewilligung lag zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beitragsschuldentstehung nicht vor. Die spätere nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung ändert nichts an der bereits entstandenen Altlastenbeitragsschuld.

Hinsichtlich der abgelagerten Menge ist zu bemerken, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Abfallmenge ausschließlich auf dem Schreiben der Firma K-GmbH. vom gründet. Aus dem vorgelegten Gutachten des G.H. und der Baubewilligung der Gemeinde S. ergibt sich jedoch, dass der Reitweg auf einer Länge von 80 m und einer Breite von 3 m einen Unterbau von ca. 40 cm aus Ziegelrecyclingmaterial aufweist. Dies ergibt die Menge von 96 m³. Der Reitplatz wiederum weist auf einer Fläche von ca. 55 x 30 m einen Unterbau von ca. 50 cm aus Ziegelrecyclingmaterial auf. Dies ergibt eine Menge von 825 m³. Insgesamt wurde daher lediglich die Menge von 921 m³ Ziegelschutt verfüllt. Diese Berechnung entspricht auch weitgehend dem vorgelegten Gutachten von , wonach ca. 900 m³ Recyclingmaterial eingebaut wurden. Der durchschnittliche Umrechnungsschlüssel von m³ in Tonnen im Verhältnis 1:1,6 entstammt den Tarifempfehlungen des Fachverbandes des Güterbeförderungsgewerbes mit den dort festgelegten Umrechnungsrelationen. Das Gewicht der demnach verfüllten Menge in Tonnen beträgt 1.473,60. Der Altlastenbeitrag beläuft sich auf € 7,20 je angefangener Tonne, somit für die gesamte Masse auf € 10.612,80.

Das Vorbringen der Bf. in der Beschwerde erscheint aufgrund der obigen Ausführungen hinsichtlich der Menge als durchaus berechtigt, hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte aber als wenig erfolgversprechend im Sinne des §212a Abs.2 lit.a BAO. Die Einhebung des vorgeschriebenen Altlastenbeitrages war daher in Höhe von € 3.787,20, des Säumniszuschlages und des Verspätungszuschlages in Höhe von jeweils € 75,74 auszusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at