Sonstiger Bescheid, UFSW vom 31.05.2006, RV/4619-W/02

Zurückweisung einer Berufung gegen eine als Bescheid intendierte Erledigung, die an eine infolge Verschmelzung untergegangene GmbH gerichtet wurde

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4619-W/02-RS1
Mit der Eintragung der Verschmelzung einer GmbH als übertragende Gesellschaft im Firmenbuch geht diese unter. Nach diesem Zeitpunkt entfaltet eine an sie gerichtete als Bescheid intendierte Erledigung keine Rechtswirkungen. Eine Berufung gegen einen solchen "Nichtbescheid" ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der C-GmbH. als Rechtsnachfolgerin der H-GmbH., W, vertreten durch Mag. Georg Mazanek, beeideter Buchprüfer und Steuerberater, 1230 Wien, Endresstraße 119/4, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften vom betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum vom bis entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 1961/194 idgF., als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Dem Firmenbuchauszug zufolge ist die berufungswerbende Gesellschaft (Bw.) Rechtsnachfolgerin der H-GmbH., nachdem sie als übernehmende Gesellschaft auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom und des Generalversammlungsbeschlusses vom selben Tag mit dieser als übertragender Gesellschaft verschmolzen worden war, was am ins Firmenbuch eingetragen wurde.

Die von der Bw. bekämpften Erledigungen vom , mit welchen Nachforderungen an Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum vom bis festgesetzt wurden, sind an die H-GmbH. gerichtet.

Dieser Sachverhalt ist in rechtlicher Hinsicht folgendermaßen zu beurteilen:

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Ein der Erledigung in der Sache entgegenstehendes formalgesetzliches Hindernis liegt insbesondere dann vor, wenn der angefochtenen Erledigung Bescheidcharakter nicht zukommt. Die Abgabenbehörde ist diesfalls verpflichtet, durch Zurückweisung zu entscheiden (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, S. 2683 f.).

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. , , 2004/13/0164).

Mit der Eintragung der Verschmelzung geht die übertragende Gesellschaft unter. Gesamtrechtsnachfolger ist die aufnehmende Gesellschaft.

Die als Bescheid intendierten Erledigungen des Finanzamtes für Körperschaften vom sind somit an eine (seit ) nicht mehr existente Person (die H-GmbH.), nicht jedoch an die Bw. gerichtet und vermochten daher dieser gegenüber auch keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. u.a. , , 2004/13/0164).

An ein nicht mehr bestehendes Rechtsgebilde gerichtete Erledigungen können auch nicht dadurch Bescheidqualität erlangen, dass sie dem Rechtsnachfolger (im gegenständlichen Fall der C-GmbH.) zukommen (vgl. ).

Die Berufung ist daher mangels wirksamer Bescheide gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
mangelnder Bescheidcharakter
Spruchbestandteil
Personenumschreibung
Verschmelzung
Gesamtrechtsnachfolge
Verweise
Stoll, BAO-Kommentar, S. 2683 f




Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at