Ende der Berufsausbildung bei einem Studium
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für seine Tochter J K für den Zeitraum November 2010 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom teilte der Berufungswerber dem Finanzamt mit, dass seine Tochter J (geb. 1986) im November ihr Medizinstudium an der Universität Wien mit der Promotion abschließen werde. Er möchte sie daher ab Dezember vom Bezug der Familienbeihilfe abmelden.
Das Finanzamt ersuchte den Berufungswerber daraufhin um Vorlage des letzten Prüfungszeugnisses seiner Tochter.
Mit Eingabe vom legte der Berufungswerber den an seine Tochter ergangenen Bescheid der Medizinischen Universität Wien vom vor. Darin wird ausgeführt:
"Sie haben das Diplomstudium Humanmedizin nach der positiven Beurteilung aller im Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin ... vorgeschriebenen Prüfungen beendet.
Spruch
Gemäß §§ 87 Abs. 1 und 124 Universitätsgesetz 2002 ... verleihe ich Ihnen den akademischen Grad Doktorin der gesamten Heilkunde".
Als Termin für die akademische Feier wird auf diesem Bescheid der , 13:00 Uhr ausgewiesen.
Durch Rücksprache mit der Universität Wien stellte das Finanzamt fest, dass die letzte Prüfung (Rigorosum) am abgelegt worden war.
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum November 2010 zurück, da die Tochter des Berufungswerbers die Berufsausbildung bereits am beendet habe. Für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung stehe die Familienbeihilfe zu.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben. Dem Berufungswerber sei mehrfach auf Anfrage mitgeteilt worden, dass noch drei Monate nach Abschluss des Studiums Familienbeihilfe gewährt werde. Der Abschluss eines Studiums sei üblicherweise die Sponsion bzw. Promotion. Er ersuche um entsprechende Berücksichtigung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung BGBl I 90/2007 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Für volljährige Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, trifft § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nähere, im gegenständlichen Fall nicht zu erörternde Regelungen.
Ferner bestand gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG idF BGBl I 90/2007 Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten.
Im gegenständlichen Fall ist strittig, wann die Tochter des Berufungswerbers ihre Berufsausbildung abgeschlossen, somit ihr Medizinstudium abgeschlossen und ab welchem Monat daher der Beihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG begonnen hat.
Schon im vorgelegten Bescheid der Medizinischen Universität Wien vom wird ausgesprochen, dass die Tochter des Berufungswerbers das Diplomstudium Humanmedizin nach der positiven Beurteilung aller vorgeschriebenen Prüfungen "beendet" hat. Auch § 51 Abs. 2 Zif. 14 Universitätsgesetz 2002 (UG) bestimmt, dass Doktorgrade akademische Grade sind, die "nach dem Abschluss" der Doktoratsstudien verliehen werden. Ferner normiert § 68 Abs. 1 Zif. 6 UG, dass die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn der Studierende "das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat".
Erlischt die Zulassung zu einem Studium aber ex lege mit der positiven Beurteilung der letzten vorgeschriebenen Prüfung, so ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer weiter aufrechten Berufsausbildung auszugehen (-I/08).
Die Tochter des Berufungswerbers hat daher am das Studium beendet. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG stand somit nur noch für die Monate August bis Oktober 2010 Familienbeihilfe zu, weshalb der Bezug der Familienbeihilfe für November 2010 sowie des Kinderabsetzbetrages für diesen Monat zu Unrecht erfolgte. Die Rückforderung derselben gemäß § 26 Abs. 1 FLAG bzw. § 33 Abs. 3 EStG iVm § 26 FLAG erweist sich daher als rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 51 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 § 68 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 |
Verweise | -I/08 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at