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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 31.05.2006, RV/0943-W/06

Zulässigkeit eines Antrages auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des EP, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom betreffend Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO entschieden:

Der Antrag vom auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Ausstellung eines Abrechnungsbescheides im Sinne des § 216 BAO insbesondere hinsichtlich des Erlöschens von Zahlungsverpflichtungen infolge eingetretener Verjährung gemäß § 209 BAO.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass der materielle Sachverhalt im Sinne des § 216 BAO hinsichtlich der Meinungsverschiedenheiten aus den Akten ersichtlich sei.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (), dass die Partei im Abrechnungsverfahren die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Fragen der strittigen Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten trifft, die einem Bestimmtheitsgebot unterliegen.

Mit Abrechnungsbescheid ist über umstrittene abgabenbehördliche Gebarungsakte, nicht aber über die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu entscheiden. Hieraus ergibt sich, dass Gründe, die gegen die Abgabenfestsetzung selbst erhoben werden, nicht in diesem Verfahren geltend gemacht werden können. Mit dem Antrag vom wurde jedoch die Rechtmäßigkeit der Abgabenbescheide infolge eingetretener Bemessungsverjährung und damit die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung bekämpft. Ein solcher Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides entbehrt der gesetzlichen Grundlage und ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () als unzulässig zurückzuweisen, weil § 216 BAO nicht dazu dient, die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Konkretisierungspflicht
strittige Verrechnungsvorgänge
Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at