Sprachkurs ist keine Berufsausbildung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes X. betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab für das Kind T., entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom (Datum1) wies das Finanzamt den Antrag des Berufungswerbers (Bw.) auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine Tochter ab Oktober 2004 mit der Begründung ab, dass Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für volljährige Kinder nur bestehe, wenn diese sich in Berufsausbildung befinden. Die von der Tochter seit (Datum2) absolvierte Sprachausbildung in A. könne nicht als Berufsausbildung anerkannt werden, da diese Ausbildung nicht zur Ausübung eines Berufes befähige.
In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung führt der Berufungswerber aus, seine Tochter besuche ein intensives Sprachtraining, welches Voraussetzung für ein zumindest weiterführendes Studium an einer englischsprachigen Universität im Ausland bilde. Seine Tochter plane mit Beginn des nächsten Studienjahres an der Universität W. ein Studium zu beginnen, welches im Rahmen des ordentlichen Studienbetriebes ein Auslandsjahr inkludiere. Um dieses Auslandsjahr erfolgreich absolvieren zu können benötige seine Tochter das Zertifikat über die Ablegung einer international anerkannten Sprachprüfung. Aus den angeführten Gründen sei die Begründung des Abweisungsbescheides nicht nachvollziehbar, da die Sprachausbildung Voraussetzung zur erfolgreichen Absolvierung eines Studiums sei, die Tochter könne nur so die Ausübung dieses Berufes anstreben. Weiters sei der Bw. im Rahmen von S. Informationsveranstaltungen dahingehend informiert worden, dass mehrere Finanzämter die Familienbeihilfe bei vergleichbaren Umständen sehr wohl weitergewährt hätten.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. In der Begründung führte das Finanzamt aus, die Tochter des Bw. nehme laut vorgelegter Bestätigung an einem Programm teil, welches der Förderung der englischen Sprachkenntnisse diene und den Schülern die Möglichkeit biete durch intensiven Sprachunterricht international anerkannte Sprachprüfungen abzulegen. Die Aneignung bzw. Verbesserung der Sprachkenntnisse durch die Teilnahme an diesem Programm stelle jedoch noch keine Ausbildung für einen bestimmten Beruf dar. Unter einer Berufsausbildung sei eine zielstrebige Teilnahme an einem Ausbildungsverhältnis zu verstehen, dessen Absolvierung zur Ausübung eines bestimmten Berufes befähige. Die Teilnahme an dieser Sprachausbildung könne auch dann nicht als Berufsausbildung gewertet werden, wenn sie für eine spätere spezifische Berufsausbildung nützlich sei. Nur wenn im Rahmen einer als Einheit zu betrachtenden Ausbildung für einen bestimmten Beruf der Lehrplan stufenweise aufgebaut sei und einzelne Ausbildungsteile, die aus dem Zusammenhang gelöst für sich allein betrachtet noch keine Berufsausbildung darstellten, jedoch notwendige Voraussetzung für die Fortführung der Ausbildung und somit Bestandteil der Gesamtausbildung seien, könne die als Einheit zu betrachtende Ausbildung für die gesamte Dauer Berufsausbildung darstellen. Die Tochter des Bw. werde laut den Angaben in der Berufung ein Studium an der Universität W. beginnen. für dieses Studium sei eine Sprachausbildung keine Voraussetzung und diese könne daher auch nicht als Berufsausbildung anerkannt werden.
In dem als Berufung bezeichneten Vorlageantrag wiederholt der Bw. im Wesentlichen das Berufungsvorbringen und bringt zudem vor, in der Berufungsvorentscheidung sei nicht auf die Gewährung der Familienbeihilfe bei vergleichbaren Umständen durch andere Finanzämter eingegangen worden. Dadurch sei nach Ansicht des Bw. der Gleichheitsgrundsatz nicht beachtet und eine Ungleichbehandlung gegeben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 enthält darüber hinaus keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Außer Streit steht, dass der von der Tochter des Bw. absolvierte Sprachkurs keine Fortbildung in einem erlernten Beruf in einer Fachschule darstellt. Auch liegt durch die Absolvierung dieses etwa neun Monate dauernden Sprachkurses ein Auslandsstudium (Sprachstudium an einer ausländischen Universität vergleichbar mit dem Besuch einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtung) zweifellos nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. (u.a. VwGH 87/13/0135, 87/14/003, 93/14/0100, 2000/14/0192). Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewertet werden. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (VwGH 2000/14/0093).
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist es die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist aber nicht allein der Lehrinhalt, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen bestimmend. So ist eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bei allgemeinbildenden Lehrinhalten nur dann gegeben, wenn die Ausbildung die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist und die Ablegung von Prüfungen erforderlich ist. Mitentscheidend für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967 kann auch sein, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag eine Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen (VwGH 93/14/0100).
Der von der Tochter des Bw. im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes besuchte Sprachtrainingskurs ("S. Studienjahr im Ausland") unterliegt keinem (gesetzlich) geregelten Ausbildungsverfahren und stellt für sich betrachtet ohne Zweifel auch keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, weil das Kind dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde.
Dem Sprachkurs nachfolgend hat die Tochter des Bw. ab dem Wintersemester 2005/06 das Bakkalaureatsstudium "XY. 999" an der Universität W. begonnen. Dieses Studium erfordert (laut Universitäts-Wegweiser http://www.wegweiser.ac.at/ ...) folgendes Qualifikationsprofil:
"Allgemeines Ziel des Fachgebietes XY. :
Gemäß Gesamtleitbild der w hat das Studium XY. im Bakkalaureatsstudium das Ziel, Absolventen bzw. Absolventinnen für die nachhaltige Umwelt- und Ressourcennutzung auszubilden.
Tätigkeitsfeld
c sind in ihrer Arbeit auf die nachhaltige Bewirtschaftung und Entwicklung von Umwelt- (= erneuerbare und nachwachsende) Ressourcen ausgerichtet. In ihrer praktischen Arbeit integrieren sie ökonomische, ökologische, soziale und kulturelle Aspekte.
Anforderungsprofil
Nachhaltiges XY. verlangt in hohem Maße interdisziplinäre und integrative Fähigkeiten. Die Ausbildung vermittelt eine Synthese von sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen sowie naturwissenschaftlichen und technischen Kenntnissen.
Spezielles Bildungsziel
Das Bakkalaureatsstudium des XY verfolgt das spezielle Ausbildungsziel, basierend auf breitem sozial- und naturwissenschaftlichen Wissen, analytisches und vernetztes Denken zu schulen und damit konkrete Problemlösungskompetenz im Bereich des XY aufzubauen."
Für das von der Tochter des Bw. im Anschluss an den Sprachkurs begonnene Universitätsstudium waren nach vorstehendem Anforderungsprofil keine besonderen Sprachkenntnisse erforderlich. Daher war der Sprachkurs - entgegen den Ausführungen des Bw. - weder zwingend notwendige Voraussetzung für die Fortführung der nachfolgenden Ausbildung seiner Tochter noch Voraussetzung zur erfolgreichen Absolvierung eines Studiums als Bestandteil einer Gesamtausbildung.
Somit besteht kein Zweifel, dass, wie bereits vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, der von der Tochter des Bw. besuchte Sprachkurs für sich allein betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne darstellt und der Sprachkurs auch mit dem nachfolgenden Studium in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht. Dass gute Sprachkenntnisse für einen Beruf bzw. für die Berufsausbildung (z.B. für ein Auslandssemester im Rahmen des Studiums) nützlich und von Vorteil sein können, kann dem absolvierten Sprachlehrgang nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 verleihen.
Unabhängig davon kann mit dem Beginn des anschließenden Universitätsstudiums der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder gegeben sein. Dieser Zeitraum ist infolge Änderung der Sachlage vom Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch nicht mehr umfasst, da sich die zeitliche Wirksamkeit dieses den Antrag "ab Oktober 2004" abweisenden Bescheides nur auf den Zeitraum bis zum Eintritt einer Änderung der Sach- oder Rechtslage erstreckt (vgl. u.a. VwGH 92/14/0022 vom ). Dem hat auch das Finanzamt bereits dadurch Rechnung getragen, dass es dem Bw. die Familienbeihilfe ab Oktober 2005 wieder gewährt hat.
Aus den angeführten Gründen liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe (und damit auch der Kinderabsetzbeträge) ab Oktober 2004 bis September 2005 nicht vor.
Dem Vorbringen des Bw., es sei eine Ungleichbehandlung gegeben, weil andere Finanzämter bei vergleichbaren Umständen die Familienbeihilfe gewährt hätten, ist zu entgegnen:
Einwendungen verfassungsrechtlicher Natur können im Abgabenverfahren nicht berücksichtigt werden und sind daher auch nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens. Anzumerken ist jedoch, dass nach der ständigen Judikatur des VfGH ein gesetzmäßiger Bescheid nicht gleichheitswidrig ist, wenn die Behörde ein Gesetz abweichend von ihrer sonstigen Praxis in einem Einzelfall anwendet. Bei verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften könnte der Bw. nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (z.B. VfSlg. 8002/1977) im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht nur dann verletzt werden, wenn die Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides dem Gesetz einen Inhalt unterstellt, der - hätte ihn das Gesetz - dieses mit Gleichheitswidrigkeit belasten würde, oder wenn die Behörde willkürlich vorgeht. Willkür liegt dann vor, wenn der Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maß mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch stünde, nicht aber, wenn die Behörde - ungeachtet des Erfolges ihrer Bestrebungen - bemüht war, das Gesetz richtig anzuwenden (vgl. z.B. VfSlg. 7107/1973 und 7527/1975). Es hat aber niemand einen Anspruch darauf, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Sprachkurs Berufsausbildung Sprachkenntnisse Voraussetzung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at