Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 21.11.2012, RV/0275-S/11

Strittig ist die Nichtabzugsfähigkeit von Pflichtversicherungsbeiträgen nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz als Sonderausgaben bzw. Werbungskosten im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit.


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Miterledigte GZ:
RV/0279-S/11

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Mag. C.K. 17, vom bzw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Zell am See vom bzw. betreffend Einkommensteuer 2005 und 2006 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit den Anträgen vom und begehrte der Berufungswerber (Bw) für die Jahre 2005 und 2006 die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung, wobei er unter anderem das große Pendlerpauschale und die Anerkennung von Sonderausgaben (BSVG Beiträge) beantragte.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2005 mit der Begründung abgewiesen, dass der Bw im Jahr 2005 keine steuerpflichtigen Bezüge erzielt hätte.

Gegen den Bescheid vom legte der Bw Berufung eine und führte begründend aus, dass er 2005 sehr wohl berufstätig gewesen wäre und steuerpflichtige Bezüge erarbeitet hätte.

Am forderte das Finanzamt den Bw im Rahmen eines Ergänzungsersuchens auf, den Vertrag und den Zahlungsnachweis der Personenversicherung "BSVG" sowie eine Begründung für die Inanspruchnahme des großen Pendlerpauschales nachzureichen.

In Beantwortung des Ergänzungsersuchens teilte der Bw am mit, dass er als R. tätig wäre. Der lange Weg vom Wohnort H.) in die Arbeitsstelle in K. und der unzumutbare lange Zeitaufwand bei Verwendung öffentliche Verkehrsmittel würde die Inanspruchnahme des großen Pendlerpauschales rechtfertigen. Zum Beweise wurden die entsprechenden Unterlagen vorgelegt (Busplan der Verkehrsbetriebe K. ). Weiters wies der Bw darauf hin, dass er in seiner Tätigkeit als R. kollektivvertragsbedingt nicht pensionsversichert gewesen wäre und er sich daher selbst um eine Pensionsversicherung bemühen musste. Der Bw legte ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vor, in der die vom Bw geleisteten Beitragszahlungen (Pflichtversicherung) für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von € 7.635,99 und 5.937,04 bestätigt wurden.

Mit Bescheiden vom bzw. wurde die Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2005 und 2006 durchgeführt. Das große Pendlerpauschale wurde berücksichtigt. Nicht berücksichtigt wurden hingegen die bestätigten Beitragszahlungen an die Sozialversicherung der Bauern.

Gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 legte der Bw am für 2005 und am für 2006 Berufung ein und führte aus, dass er in den Jahren 2005 und 2006 als Konzipient in einer Anwaltskanzlei beschäftigt und als solcher nicht pensionsversichert gewesen wäre. Aus diesem Grund hätte er sich freiwillig über die Sozialversicherungsanstalt der Bauern weiterversichert.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde seitens des Bw der Pachtvertrag Landwirtschaft, die Einzahlungsnachweise der SVA der Bauern für 2005 und 2006 und eine Einkommenserklärung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2005 und 2006 nachgereicht. Dazu ergänzend führte er aus, dass er in den Jahren 2005 und 2006 keiner Pflichtversicherung als Arbeitnehmer unterlegen gewesen wäre und nur durch eine freiwillige Pachtung von Landwirtschaftsflächen seines Vaters eine Versicherung erlangen hätte können.

Die Behörde I. Instanz wies die Berufungen mit den Berufungsvorentscheidungen vom 11.10.1010 bzw. als unbegründet ab.

Daraufhin stellte der Bw die Anträge die Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Während der Tätigkeit als R. wäre er in keinem gesetzlichen Pensionsversicherungsverhältnis gewesen. Aus diesem Grund hätte er einen Teil der Landwirtschaft seines Vaters gepachtet, um diese gesetzliche bzw. tarifvertragliche Lücke zu schließen. Sein Verhalten wäre freiwillig gewesen, diente nur versicherungstechnischen Zwecken, da aus diesen landwirtschaftlichen Flächen kein Ertrag, keine Förderung oder sonstiger Vorteil erzielt hätte werden können. Da es sich damit um eine freiwillige Versicherung handeln würde, wäre die steuerliche Absetzbarkeit als Sonderausgaben zulässig.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch Beiträge des Versicherten zur Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung(§ 16 Abs.1 Z 4 lit. a EStG. Darunter fallen nur Pflichtbeiträge an inländische gesetzliche Sozialversicherungsträger. Der Werbungskostencharakter derartiger Beiträge ergibt sich nicht aus den ansonsten erforderlichen Zusammenhang der Versicherung mit der außerbetrieblichen Tätigkeit, sondern aus dem Zwangscharakter der Versicherung. Ausschlaggebend ist somit allein, ob die Beitragsleistung den Steuerpflichtigen auf Grund einer zwingenden Vorschrift, der er sich nicht entziehen kann, trifft () Beiträge ohne gesetzliche Verpflichtung, damit auf Grund freiwillig übernommener Verpflichtungen in der gesetzlicher Sozialversicherung sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Beiträge solcher Art können nur als Sonderausgaben abgezogen werden.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG sind Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Pensionsversicherung bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Auf Grund des Bauern- und Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung, Personen, die auf Rechnung und Gefahr einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert (§ 2 Abs.1 BSVG). Die Frage, ob Pflichtversicherungsbeiträge vorliegen, ist somit ausschließlich nach Sozialversicherungsrecht zu beurteilen.

Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von € 1.500 erreicht oder übersteigt.

Folgender Sachverhalt steht fest:

Ein Teil des elterlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes wird seit vom Bw gepachtet (Pachtvertrag, Punkt I und II). Seit wird der Bw als selbständiger Landwirt bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern bis laufend gemeldet und geführt (Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung). Unbestritten ist, dass der Bw Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Höhe von € 7.635,99 für das Jahr 2005 und € 5.937,04 für das Jahr 2006 geleistet hat (Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom ). Der jährliche Pachtzins beträgt (wertgesichert) € 70 (Pachtvertrag Punkt III).

Nach obigen Ausführungen steht somit auch fest, dass es sich bei den strittigen Beiträgen um Ausgaben handelt, die im Zusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entstanden sind. Die Frage, ob es sich bei diesen Beiträgen um Pflichtbeiträge handelt, der Bw somit pflichtversichert war, ist ausschließlich nach dem sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen (). Der Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom über die vom Bw in den Jahren 2005 und 2006 geleisteten Zahlungen zufolge handelt es dabei um Pflichtversicherungen, da für jeden Land- und Forstwirt eine Rechtspflicht zur Kranken- und Pensionsversicherung besteht. Das Argument des Bw, er habe sich freiwillig über die Sozialversicherungsanstalt der Bauern versichert um in seiner Tätigkeit als Konzipient einer Anwaltskanzlei pensionsversichert zu sein, muss daher ins Leere gehen.

Die Qualifizierung der Beiträge des Bw an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Pflichtbeiträge bedeutet nun:

Die strittigen Beiträge sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, weil nur Beiträge und Versicherungsprämien an eine freiwillige Pensionsversicherung als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG abzugsfähig sind.

Die Pflichtbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern sind als Werbungskosten zu beurteilen und können als solche nur bei der Einkunftsart abgezogen werden, bei der sie erwachsen sind.

Die Pflichtbeiträge stehen in keinem Zusammenhang mit den nichtselbständigen Einkünften aus der Tätigkeit als Rechtanwaltsanwärter und können daher nicht im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit abgezogen werden.

Als Land- und Forstwirt ist der Bw verpflichtet, Pensionsversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern abzuführen, die damit zweifelsohne im Zusammenhang mit den Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft stehen. Die Einkünfte des Bw aus der Land und Forstwirtschaft sind pauschaliert und werden bei der Veranlagung für die Jahre 2005 und 2006 nicht berücksichtigt bzw. einbezogen, weshalb auch die Beitragszahlungen zur Sozialversicherungsanstalt der Bauern außer Ansatz bleiben müssen.

Im Übrigen darf auf die Ausführungen in den Berufungsvorentscheidungen vom für das Jahr 2005 und vom für das Jahr 2006 verwiesen werden.

Die Berufungen waren daher als unbegründet abzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at