Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 18.04.2008, RV/0618-G/06

Werbungskosten; Pendlerpauschale, Bewirtung, Weihnachtskarten, Mobiltelefon, Internet, Büromaterial, Schulung, Mitgliedsbeiträge

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch UWTH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen wie in der Berufungsvorentscheidung vom festgesetzt Diese Berufungsvorentscheidung bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Auf Grund des elektronisch eingebrachten Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung (AVN) und der nach einem Ergänzungsansuchen, in dem der Berufungswerber (Bw.) aufgefordert wurde, zum Nachweis der beantragten Sonderausgaben und Werbungskosten alle Rechnungen, Zahlungsbelege und Versicherungsbestätigungen vorzulegen, eingereichten Belege ermittelte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2005 mit einem Gutschriftsbetrag von 1.972,31 €. In der Begründung dazu wird ausgeführt, dass Unterhaltszahlungen nur für ein Kind nachgewiesen wurden, das Pendlerpauschale sei nur für viereinhalb Monate berechnet worden, die beruflichen Telefon- und Internetkosten seien mit einem Betrag von 480,- € geschätzt worden, die Kosten für Lokalbesuche und Weihnachtskarten seien gem. § 20 EStG als Kosten der privaten Lebensführung zugerechnet worden.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde durch den Bw. vorgebracht, die geltend gemachten Telefon- und Internetkosten seien in voller Höhe anzuerkennen. Zum Nachweis legte der Bw. die Telefonrechnungen für sein privates Mobiltelefon und seinen Festnetzanschluss vor. Die aufgeführten Kosten seien ausschließlich Kosten für einen Breitband-Internetanschluss. Es wurde beantragt, die bisher anerkannten Kosten von 480,- € auf die beantragten Kosten von 1.051,- € anzuerkennen. Zum beantragten Pendlerpauschale von 2.664,- €/Jahr bzw. von 4,5 Monaten wurde ausgeführt, dass die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar sei. Lt. Fahrplanauskunft betrage die einfache Wegzeit rd. zwei Stunden. Die Kosten der Bewirtung von 270,- € seien im Zusammenhang mit Bewerbungsprojekten entstanden. Die Unterhaltszahlungen seien nach der Düsseldorfer Tabelle errechnet und auch bezahlt worden.

In der Bescheidbegründung zur teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung vom wurde durch das Finanzamt dargelegt, dass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar sei, wenn bei einer einfachen Wegstrecke ab 40 km die Wegzeit 2,5 Stunden überschritten werde, es könne daher nur das kleine Pendlerpauschale gewährt werden. Hinsichtlich der Repräsentationsausgaben und der Bewirtungsspesen wurde auf § 20 EStG hingewiesen, wonach diese nicht als Werbungskosten anzuerkennen sein. Von den weiteren beantragten Aufwendungen sei pauschal ein 10%iger Anteil als beruflich bedingter anerkannt worden. Dem Unterhaltsabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 3b EStG sei bereits im Erstbescheid Rechnung getragen worden.

Am langte ein Vorlageantrag ein. Darin wurde durch die steuerliche Vertretung des Bw. zum Pendlerpauschale eingewendet, dass der Bw. seit November 2005 in einer Unternehmensgruppe in einer Führungsposition tätig sei. Das Unternehmen betreibe neben dem Sitz im zwei Kilometer von G. entfernten Gewerbeareal G. - S. auch noch Büros bzw. Werke in G. und A. P. Zwischen G. und dem Gewerbeareal verkehre kein Massenbeförderungsmittel, es liege daher Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer vor. Die in der Berufung angegebene Wegzeit von zwei Stunden habe sich auf eine Tätigkeit (von Jänner bis März 2005) für eine Firma in 7201 N. bezogen. Der Bw. sei als alleiniger Geschäftsführer auch für den Aufbau des Vertriebs zuständig gewesen, der Besuch von Kunden im In- und Ausland sei Teil seines Aufgabenbereiches gewesen. Die Bewirtungen und Weihnachtkarten stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit Bewerbungsprojekten und weisen eindeutig einen Werbecharakter auf. Eine private Veranlassung sei keineswegs gegeben. Zu den geltend gemachten Kosten für eine Schulung bzw. für Mitgliedsbeiträge für die Austrian TaskManagement Group (ATMG) wurde ausgeführt, dass es bei dem von Sozialpartnern initiierten Projekt darum gehe, "Selbständige Projektmanager" der Wirtschaft mit ihrem Fachwissen zur Verfügung zu stellen. Die durch die ATMG eingerichtete elektronische Plattform e-Task biete die damit verbundenen Dienstleistungen als notwendige Basis für den wirtschaftlichen Nutzen und Erfolg für alle Marktteilnehmer an. Es bestehe die Vision, österreichische Unternehmen mögen für die Umsetzung von wichtigen Projekten auf das Know-how und die Erfahrungen von Taskmanagern, die auf Werkvertragsbasis tätig werden, zurückgreifen. Hinsichtlich der Aufwendungen für Mobiltelefon, Internet und Bürobedarf wurde dem Finanzamt vorgeworfen, sich mit der Argumentation des Bw. nicht auseinandergesetzt zu haben. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum gerade ein Prozentsatz von 90 der Privatsphäre zugeordnet wurde. Es werden ausschließlich die kosten für ein beruflich benutztes Mobiltelefon und der Internetzugang steuerlich geltend gemacht. Der Ansatz der Kosten für das private Mobiltelefon sowie den Festnetzanschluss seien nicht begehrt worden. Eine nochmalige Aufteilung sei nicht sachgerecht. Das Büromaterial sei ausschließlich für Bewerbungen verwendet worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Pendlerpauschale

§ 16 Abs. 1 EStG 1988 lautet auszugsweise:

(Werbungskosten sind auch ...) "Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt: a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.

b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer Fahrtstrecke von ... über 60 km: 1.332 Euro jährlich ...

c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von ... über 60 km: 2.421 Euro jährlich

...

Der unabhängige Finanzsenat stellt dazu fest, dass der Bw. im Zeitraum vom 1.1. - für die Firma R. L. Systems in 7201 N. (Bgld) und vom 14.11. - für die Firma G. K. GmbH in 2640 G. (NÖ) tätig war.

Im gegenständlichen Fall ist auch unbestritten, dass der Bw. seinen Wohnsitz in einer Entfernung von jeweils über 60 km von seinen beiden Arbeitsstätten hat. Diese Strecken können mit dem PKW in einer Fahrzeit von - abhängig von den jeweiligen Verkehrsverhältnissen - 60 bis 80 Minuten zurückgelegt werden.

Strittig ist jedoch, ob dem Bw. für diese Fahrten das kleine Pendlerpauschale (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988) oder das große Pendlerpauschale (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988) zusteht.

Aus dem Regelungszusammenhang des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ergibt sich, dass der Gesetzgeber für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich nicht den Individualverkehr unter Benützung eines Kfz, sondern die Benützung eines Massenbeförderungsmittels steuerlich berücksichtigt wissen will (vgl. ). Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es hinsichtlich der Gewährung des kleinen oder großen Pendlerpauschales nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte tatsächlich mit einem Massenverkehrsmittel oder mit dem PKW oder mit beiden bewältigt. Entscheidend ist, ob zumindest auf der halben Fahrtstrecke ein Massenverkehrsmittel verkehrt und seine Benutzung im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zumutbar ist.

Weiters ist zu prüfen, ob eine Unzumutbarkeit infolge langer Anfahrtszeit vorliegt. Diese Frage, wann nämlich - vom erforderlichen Zeitaufwand her gesehen - die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (noch) zumutbar ist oder nicht, wird in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht näher geregelt und ist daher im Wege der Gesetzesinterpretation zu lösen.

Dazu wird auf die amtlichen Erläuterungen zur Regierungsvorlage des EStG (621 BlgNr XVII. GP) zu § 16 verwiesen, wonach die Benützung eines Massenverkehrsmittels dann unzumutbar ist, wenn die Gesamtfahrzeit mit diesem mehr als dreimal so lange ist wie die Fahrzeit mit dem Pkw. Allerdings sei für den Nahbereich von bis 25 km die Benützung von Massenverkehrsmitteln den Erfahrungswerten über die durchschnittliche Fahrtdauer entsprechend auch dann (und unabhängig von der bei Benützung eines Pkw erforderlichen Fahrzeit) noch zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Strecke (Hin- und Rückfahrt) nicht mehr als 90 Minuten betrage.

Die Gesamtfahrzeit ("Wegzeit") umfasst nach herrschender Lehre (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, Tz 53 zu § 16; Doralt, EStG9, Kommentar, § 16 Tz 108, ÖStZ 1988, 317) die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Dienstbeginn oder dem Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit (oder Anfahrtszeit) zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem (den) öffentlichen Verkehrsmittel(n), Wartezeiten usw..

Der Unzumutbarkeit gleich zu stellen ist der Fall der Unmöglichkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels, etwa wenn ein solches nicht vorhanden ist oder im Bedarfsfall (z.B. während der Nachtzeit) nicht mehr in Betrieb ist. Hinsichtlich der Dauer der zumutbaren Fahrtzeit geht die Verwaltungspraxis von einer entfernungsabhängigen Zeitstaffel aus. Bei einer Entfernung von mehr als 60 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt danach eine Wegzeit bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel von bis zu 2,5 Stunden in einer Richtung als noch zumutbar (vgl. Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 6, Tz 1; Quantschnigg / Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 16, Tz 51 f; betreffend der Zeitstaffel kritisch Doralt, EStG, § 16, Tz 107).

Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei der Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB "Park and Ride") zu unterstellen. Dies gilt auch, wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird (vgl. Doralt, a.a.O., § 16 Tz. 108).

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies für den Zeitraum 1.1. - 31.3., dass, ausgehend von einer Wegzeit von der G.Gasse zum Südbahnhof von 30 Minuten (lt. Fahrplan der Wiener Linien) und einer Reisezeit von 43 Minuten für die Strecke Wien - N. (57 Tarifkilometer lt. Fahrplan der OEBB) von einer Gesamtfahrzeit von 1 Stunde und 15 Minuten auszugehen ist und nicht, wie im Vorlageantrag behauptet, von 2 Stunden. Selbst wenn man unzulässigerweise die lt. Fahrplanauskunft längste Fahrzeit per Bus von 1 Stunde 21 Minuten berücksichtigt, lässt sich die Anreise Wohnung - Arbeitsstätte in weniger als zwei Stunden bewältigen.

Weiters wird für das zweite Arbeitsverhältnis vom 14.11. - 31.12. nunmehr auch vom Bw. nicht in Abrede gestellt, dass auf der Wegstrecke von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel (Bus- oder Bahnverbindung) verkehren. Er gibt aber an, dass lediglich auf der Strecke Bahnhof G. bis zum 2 km entfernten Gewerbeareal G. - S. kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und schließt daraus auf eine Unmöglichkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels. Dabei übersieht der Bw. aber, dass für die Gewährung des großen Pendlerpauschales - wie oben referiert - hinsichtlich der halben Fahrtstrecke die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unmöglich sein muss. Auch aus den Fahrplänen der öffentlichen Verkehrsmittel ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Zuerkennung des großen Pendlerpauschales, denn für die 78 Tarifkilometer von Wien nach G. beträgt die Reisezeit 59 Minuten (längstens 1 Stunde 17 Minuten). Der Bw. gibt in den eingereichten Unterlagen selbst an, für die Strecke vom Bahnhof G. bis zur Arbeitsstätte einen Fußweg von 15 Minuten zu benötigen, sodass insgesamt auch hier nicht von einer überlangen Gesamtfahrzeit gesprochen werden kann.

Von einer Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels kann daher keine Rede sein. Wenn im Vorlageantrag erstmalig ein Erfordernis zur "permanenten Mobilität" betont wird, so wäre sogar zu hinterfragen, ob der Bw. überwiegend an den jeweiligen Standorten tätig war und damit die grundsätzliche Voraussetzung für die Gewährung eines Pendlerpauschales überhaupt erfüllt ist. Der UFS sieht aber aus verwaltungsökonomischen Gründen von weiteren Erhebungsschritten ab und sieht die Voraussetzung, wie das Finanzamt, als gegeben an.

2.) Bewirtung und Weihnachtskarten

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkunftsarten nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.

Bewirtungsaufwendungen sind nach den Bestimmungen des EStG 1988 abzugsfähig, wenn die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Der Verwaltungsgerichtshof legt auch für die Abzugsfähigkeit einen überaus strengen Maßstab an.

Er fordert im Erkenntnis vom , 91/13/0176:

- Einen eindeutigen Werbungszweck. Bei einem bloß werbeähnlichen Aufwand sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. - Erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung. - Den Nachweis des Zutreffens obiger Voraussetzungen für jede einzelne Aufwendung.

Eine bloße Glaubhaftmachung (§ 138 Abs. 1 BAO) reicht nicht aus, geschweige denn bloß allgemein gehaltene Behauptungen (). Die Beweislast trifft den Steuerpflichtigen allein, der den Aufwand zum Abzug geltend macht (vgl. Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 20 EStG 1988, S. 50). Auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ist es Aufgabe des Bw. (Beweislastumkehr), von sich aus den Werbezweck und die weitaus überwiegende betriebliche oder berufliche Veranlassung durch entsprechende Organisation der Belege und der Aufzeichnungen nachzuweisen.

Unter dem Begriff "Werbung" im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ist im Wesentlichen nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. Erkenntnisse vom , Zl. 98/13/0206, vom , Zl. 94/13/0171, und vom , Zl. 94/13/0259) eine Produkt- und Leistungsinformation zu verstehen. Das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 darf dem geltend gemachten Betriebsausgabencharakter von Bewirtungskosten dann nicht entgegen gehalten werden, wenn vom Steuerpflichtigen nachgewiesen wird, dass er anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat. Während solchen Bewirtungsspesen der Werbezweck nicht abgesprochen werden kann, fallen Bewirtungsspesen, die lediglich der Kontaktpflege dienen und damit einen nur werbeähnlichen Aufwand begründen, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988.

Dies gilt auch dann, wenn die betriebliche oder berufliche Veranlassung einer Besprechung gegeben ist, da hieraus nicht zwingend die berufliche Veranlassung der bei einer solchen Besprechung angefallenen Bewirtungsspesen resultiert. Die betriebliche Notwendigkeit des Gespräches begründet für sich allein nämlich noch nicht auch schon eine betriebliche Notwendigkeit des Verzehrs von Speisen und Getränken durch die Gesprächspartner. Dass es praktikabel sei und gängigen Konventionen zu entsprechen vermag, in Verbindung des Nützlichen mit dem Angenehmen betrieblich notwendige Besprechungen mehr oder weniger kulinarisch einzubetten, sei eingeräumt, rechtfertigt aber deswegen allein noch keine damit unternommene Minderung des Steueraufkommens zu Lasten der Allgemeinheit. Die Einhaltung in dieser Hinsicht allenfalls bestehender Konventionen stellt sich vielmehr gerade als das dar, was das Gesetz mit dem Ausdruck "Repräsentation" anspricht und damit solche Aufwendungen vom steuerlichen Abzug ausschließen will, die ein Steuerpflichtiger im Bestreben tätigt, die seinem gesellschaftlichen Status entsprechenden Konventionen zu erfüllen.

Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist somit von dem der Partei obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus. Die Vorlage von Rechnungen, die keinerlei Hinweis auf die konkrete werbende Tätigkeit des Steuerpflichtigen aufweisen, genügen einer derartigen Nachweispflicht nicht (vgl. ), wobei noch zu beachten ist, dass eine solche Nachweisführung für jede einzelne Ausgabe/Aufwendung zu erbringen ist (vgl. ). Wenn eine Werbemaßnahme als Ziel eine Imagebeeinflussung vor Augen hat, so muss sie, um nicht als Repräsentationshandlung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eingestuft zu werden, ausschließlich den unternehmerischen Bereich tangieren. Sobald sie aber auch das gesellschaftliche Ansehen des Unternehmers fördert, sie diesem ermöglicht zu repräsentieren ( ZI. 84/14/0035), wird der Bereich der Werbung im eigentlichen Sinne verlassen und muss im steuerlichen Sinn von Repräsentationsaufwendungen gesprochen werden.

Der Bw. legte für die drei Bewirtungen keine Rechnungen vor, zumindest findet sich im Veranlagungsakt kein Hinweis dafür, auch führte er nur an, diese Bewirtungen sollten nur die eigene Person vorstellen und den Gesprächspartner von der Eignung für angestrebte Beschäftigungen überzeugen. Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen gelingt es dem Bw. aber nicht, die berufliche Notwendigkeit nachzuweisen.

Im vorliegenden Fall wurde weder anlässlich der Bewirtungen noch im Zusammenhang mit den Weihnachtskarten ein Werbeobjekt in Form einer Werbebotschaft an eine Zielperson herangetragen. Aus der vom Bw. vorgelegten Aufstellung sind zwar die Namen der Bewirteten festgehalten, als Bewirtungszweck werden Kontaktaufbau bzw. Kontaktintensivierung angeführt. Diese Angaben stellen keinen Nachweis dafür dar, dass die Bewirtung der Werbung diente und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwog. Damit wurde nicht einmal die berufliche Veranlassung glaubhaft gemacht. Auch die Weihnachtskarten stellen nach Ansicht des UFS lediglich eine Maßnahme dar, die es dem Bw. unter Umständen ermöglicht sich bei potenziellen Dienstgebern in Erinnerung zu rufen und gesellschaftliche Kontakte zu pflegen.

3.) Kosten für ATMG Schulungen

Unter diesem Titel machte der Bw. insgesamt einen Betrag von 258,- € als Werbungskosten geltend. Im Vorlageantrag werden die Ziele der ATMG in kurzer und allgemeiner Form dargestellt. In welchem Umfang und mit welchem Inhalt die Schulungen stattgefunden haben, wurde durch den Bw. weder in der Berufung, noch im Vorhalteverfahren noch im Vorlageantrag näher erläutert. Es bleibt sohin im Dunkeln, ob es sich dabei überhaupt um eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung handelt. Auch dass es sich dabei um (Pflicht-) Beiträge iSd § 16 Abs. 1 Z 3 handelt, ist für den UFS nicht erkennbar und wurde vom Bw. auch nicht behauptet.

4.) Mobiltelefon, Internet und Bürobedarf

Strittig ist in diesem Punkt, ob und in welcher Höhe die als Werbungskosten abziehbaren Handy- und Internetkosten anlässlich der Veranlagung für 2005 zu berücksichtigen sind.

Der betriebliche Anteil der bezeichneten Kosten muss, wie bereits dargelegt, entweder vom Abgabepflichtigen nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden () oder er ist durch die Abgabenbehörde zu schätzen (; ).

Der Bw. wurde mit Vorhalt vom um Nachweise zu den genannten Kosten ersucht, er möge Unterlagen, die den beruflichen Anteil der genannten Kosten belegen, entsprechend aufgegliedert dem Finanzamt gegenüber dokumentieren. Es wurden daraufhin Rechnungen zweier Telekommunikationsunternehmen für einen privaten Festnetzanschluss und für das lt. Angaben des Bw. ausschließlich privat genutzte Mobiltelefon vorgelegt.

Rechnungen oder Zahlungsbelege für ein weiteres Mobiltelefon sowie Provider- bzw. Onlinegebühren für einen Internetanschluss wurden nicht nachgewiesen. Warum gerade aus dem Nachweis der privaten Festnetz- und Mobiltelefonkosten auf das vom Bw. geltend gemachte Ausmaß für ein weiteres beruflicht bedingtes Mobiltelefon und auch von Internetgebühren zu schließen sein soll, ist für den UFS nicht erkennbar.

Zum Bürobedarf erlaubt sich der UFS darauf hinzuweisen, dass das Finanzamt die ursächlich mit Bewerbungen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen (Bewerbungsmappen, Porto...) bereits zur Gänze berücksichtigte.

Abschließend weist der UFS noch auf folgenden Umstand hin:

Da der Bw. konkrete Nachweise für seine über das bereits zuerkannte Ausmaß hinaus geltend gemachten Werbungskosten nicht erbrachte und die Abgabenbehörde jedoch eine gewisse berufliche Mitveranlassung als glaubhaft ansah, wurde im Sinne der bereits weiter oben referierten Judikatur ein zusätzlicher Anteil von pauschal 10 % steuerlich im Schätzungswege anerkannt. Dabei wird bewusst in Kauf genommen, dass eine genaue Gewichtung der weiteren anerkannten Aufwendungen nicht möglich ist. Das Risiko, das jeder Schätzung innewohnt, hat nach ständiger Rechtsprechung des VwGH der zu tragen, der zur Schätzung Anlass gibt.

Rechnerisch ergeben sich dadurch Webungskosten von 940,16 €:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.) geltend gemachte Werbungskosten
2.670,94
2.) nicht anerkannt für Bewirtung und Weihnachtskarten
319,00
3.) Zwischensumme
2.351,94
4.) zur Gänze anerkannte Werbungskosten
783,29
5.) verbleibt Rest
1.568,65
6.) davon pauschal 10% gerundet
156,87
7.) Summe aus 4.) und 6.)
940,16

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
Pendlerpauschale
Bewirtung
Weihnachtskarten
Mobiltelefon
Internet
Büromaterial
Schulung
Mitgliedsbeiträge

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at