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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.03.2010, RV/0075-W/08

Wurde zu Recht ein Bescheid gemäß § 201 BAO erlassen?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Bw., vertreten durch NN., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Erfassungsnummer zzz, betreffend Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe (Grunderwerbsteuer) gemäß § 201 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Übergabsvertrag vom übergaben Frau S. und ihr Ehegatte, der nunmehrige Berufungswerber (Bw.), Herr Bw., je zur Hälfte an ihre Tochter und an ihren Schwiegersohn die in diesem Vertrag näher bezeichneten Liegenschaftsteile.

Der Bw. entrichtete daraufhin im Wege der Selbstberechnung die Grunderwerbsteuer in der Höhe von € 132,28 betreffend die Übergabe von ihm an seine Tochter, Frau K.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gemäß § 201 BAO für diesen Rechtsvorgang die Grunderwerbsteuer mit € 131,04 fest und stellte fest, dass sich auf Grund des selbstberechneten Betrages eine Gutschrift in der Höhe von € 1,24 ergibt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung vom . Begründend führt der Bw. aus, die Übergabe sei schenkungssteuerbefreit und die Grunderwerbsteuer im Selbstberechnungswege bereits entrichtet. Unter Hinweis auf die genannte Befreiung werde die Aufhebung des Bescheides beantragt.

Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Der Begründung ist zu entnehmen, dass sich unter Anrechnung der selbstberechneten Grunderwerbsteuer eine Gutschrift in der Höhe von € 1,24 ergibt und dass es sich nicht etwa um eine doppelte Abgabenvorschreibung sondern bloß um eine Korrektur gemäß § 201 BAO handelt.

Ohne in der Sache Neues vorzubringen begehrte der Bw. daraufhin mit Schriftsatz vom (irrtümlich datiert mit ) die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 201 BAO bestimmt:

(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden,

4. wenn sich die Selbstberechnung wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht richtig erweist, oder

5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,

1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist, oder

2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden.

(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Anlassfall der Erwerb der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 GrEStG keiner Besteuerung unterzogen worden ist. Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer bezieht sich vielmehr ausschließlich auf den Wohnungswert. Dass dies zu Recht geschah, räumt sogar der Bw. ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Bw. vorgenommene Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer zu seinen Gunsten abgeändert. Bei der als Ermessenentscheidung zu treffenden Maßnahme war darauf Bedacht zu nehmen, dass unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Abgabenberechnung richtig zu stellen war. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 201 BAO lagen somit vor.

Die der Abgabenberechnung zu Grunde gelegten Bemessungsgrundlagen und die genaue Abgabenberechnung sind dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Konkrete Einwände dagegen bringt der Bw. nicht vor.

Zum Vorbringen des Bw., dass laut Auskunft der Bezirksbauernkammer die verfahrensgegenständliche Übergabe von der Schenkungssteuer befreit sei, genügt der Hinweis darauf, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Vorschreibung der Schenkungssteuer sondern die Festsetzung der Grunderwerbsteuer ist.

Das Finanzamt hat daher zu Recht den ausschließlich auf die behauptete Schenkungssteuerbefreiung gestützten Antrag des Bw. auf Bescheidaufhebung abgewiesen.

Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass auch eine Abgabenbefreiung nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz - NeuFöG, BGBl. Nr. 106/1999 idgF (u.a. geändert mit den beiden vom Bw. in der Berufungsschrift erwähnten Bundesgesetzblättern BGBl. I 68/2002 und BGBl. I 132/2002) nicht in Betracht kommt.

Dies zum einen deshalb, weil nach der Aktenlage entgegen den Bestimmungen des § 4 NeuFöG keine Erklärung der Neugründung mittels amtlichen Vordruck vorgenommen worden ist und andererseits für den Wohnungswert keine Befreiung möglich ist. Dies wird wie folgt begründet:

Jenes sonstige Grundvermögen, das nach der Legaldefinition des § 33 Abs. 1 BewG 1955, dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dient, ist einkommensteuerrechlich als notwendiges Privatvermögen zu qualifizieren, da es objektiv erkennbar den privaten Bedürfnissen des Steuerpflichtigen und dessen Angehörigen dient (vgl. Doralt, EStG7, § 4 Tz. 54). Damit dient es nicht der Einkünfteerzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988. Der Wohnungswert iSd. § 33 Abs. 2 BewG 1955 bleibt bei der Berechnung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft außer Ansatz. Da nach § 2 der Übertragungsverordnung BGBl II 483/2002 bei der Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nur jene Vermögensübertragungen vom Anwendungsbereich des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG umfasst sein sollen, die der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, dienen und der übersteigende Wohnungswert iSd. § 33 Abs. 2 BewG 1955 nicht Teil eines zu einem Betrieb gehörenden Vermögens ist, kann die auf diesen Wohnungswert entfallende Grunderwerbsteuer nicht von der Begünstigung des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG erfasst sein (siehe GZ RV/0743-L/03)

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at