Vertreterbestellung gem. § 81 BAO (Abweisung)
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2798-W/11-RS1 | Die Verpflichtung, der Abgabenbehörde gegenüber einen Vertreter namhaft zu machen, ergibt sich direkt aus dem Gesetz. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend Vertreterbestellung gemäß § 81 Abs. 2 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom bestellte das Finanzamt A gemäß § 81 Abs. 2 BAO mit Wirkung für die Gesamtheit der Miteigentümer den Berufungswerber (Bw) zum Vertreter der Miteigentumsgemeinschaft des berufungsgegenständlichen Grundbesitzes XY. Ausdrücklich hingewiesen wurde darauf, dass die Bestellung gilt, solange und soweit nicht eine andere Person der Abgabenbehörde gegenüber als Vertreter namhaft gemacht wird.
Der Spruch des berufungsgegenständlichen Bescheides lautet:
"Gemäß § 81 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) werden Sie als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit der Miteigentümer des im Betreff angeführten Grundbesitzes bestellt. Die Bestellung gilt, solange und soweit nicht eine andere Person der Abgabenbehörde gegenüber als Vertreter namhaft gemacht wird."
In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, dass die Bestellung eines Vertreters durch die Abgabenbehörde gemäß § 81 Abs. 2 BAO dann erfolgen kann, wenn die Miteigentümer des im Betreff angeführten Grundbesitzes keine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft gemacht haben. Da dem Finanzamt gegenüber bisher kein gemeinsamer Vertreter namhaft gemacht worden ist, wurde die Vertreterbestellung von Amts wegen vorgenommen.
Weiters wurde in den Erläuterungen ausgeführt, dass die Abgabenbehörde gem. § 101 Abs. 3 BAO sämtliche Erledigungen, die die Miteigentumsgemeinschaft betreffen, an den genannten Vertreter zustellen kann. Damit gilt diese Zustellung an alle Miteigentümer als vollzogen.
Gegen diesen Bescheid vom erhob der Abgabepflichtige fristgerecht Berufung und wandte sich gegen die Bestellung zum Vertreter.
Er führte aus, dass der Bescheid insofern angefochten werde, als er zum Vertreter für die Miteigentümer X, Y und Z bestellt werde, ausdrücklich aber nicht hinsichtlich der Bestellung zum Vertreter seiner Ehegattin R..
Der Bescheid enthalte weder in seinem Spruch noch in der Begründung eine dem Gesetz entsprechende sachliche Beschränkung. Nach dem Bescheidtext wäre ihm daher nicht nur die Vertretung hinsichtlich der abgabenrechtlichen Verpflichtung einer Personenvereinigung zwangsweise auferlegt, sondern generell die Verpflichtung der Vertretung in jede Richtung, beispielsweise auch in Richtung einkommensteuerrechtlicher oder zivilrechtlicher Verfahren der oben angeführten Personen. Da der Bescheidtext unbeschränkte Vertretungspflicht verfüge, liege Rechtswidrigkeit vor, die hiermit geltend gemacht werde. Die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Pflichten des Vertreters erlege zwangsweise Arbeit und Kosten auf. Darüber hinaus verstoße der angefochtene Bescheid gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil eine sachliche Differenzierung zur Begründung der Auswahl gerade seiner Person als Vertreter der anderen in Frage kommenden Personen fehle.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Fristgerecht wurde Vorlageantrag eingebracht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 81 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind die abgabenrechtlichen Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.
Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hie für eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hie von zu verständigen (§ 81 Abs. 2 BAO).
Nach § 20 BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Das Gesetz lastet die Verpflichtung zur Erfüllung der Pflichten einer Personenvereinigung (ohne eigene Rechtspersönlichkeit) vorrangig den Personen an, die von der Personenvereinigung hierfür vorgesehen und bestimmt sind, nämlich den von der Personenvereinigung "zur Führung der Geschäfte bestellten Personen" und folgt damit dem Willen der Mitglieder. Nur wenn nach dieser Regel mehrere Personen in Betracht kommen, so ist aus der Mitte der Mitglieder ein gemeinsamer Bevollmächtigter (Drittorgan) der Abgabenbehörde gegenüber als Vertretungsbefugter namhaft zu machen. Es ist aber auch zulässig, dass eine andere Person als der in Betracht kommende Vertreter als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Für die Abgabenbehörde muss jedenfalls die Möglichkeit bestehen, mit der Personenvereinigung wirksam in Verhandlung treten zu können und die Personenvereinigung als solche wirksam verpflichten zu können.
Wurde kein Geschäftsführer (im weiteren Sinn) der Abgabenbehörde gegenüber als Vertreter benannt, so ist die gesetzliche Verpflichtung aufrecht, der Abgabenbehörde gegenüber jedenfalls einen Vertreter namhaft zu machen. Diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, es bedarf keiner besonderen Aufforderung der Behörde. Sie kann daher unter der Voraussetzung des Absatzes 2, zweiter Satz, ohne erst alle Mitglieder ermitteln und befragen zu müssen, nach freiem Ermessen einen Beteiligten herausgreifen und als Bevollmächtigten behandeln. Im berufungsgegenständlichen Fall handelt es sich um eine Grundstücksgemeinschaft. Die Abgabenbehörde ist nicht verpflichtet, unter den als Vertreter in Frage kommenden Personen einer Miteigentümergemeinschaft eine Eignungsprüfung durchzuführen und diese zu begründen ().
Das Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung ausgeführt, die Vertreterbestellung sei auf Grund der Tatsache erfolgt, dass der Bw als rechtskundige Person besonders geeignet erscheine. Dieser Argumentation kann nicht entgegen getreten werden und bestehen dem Gesetz entsprechend gegen die Rechtmäßigkeit der Vertreterbestellung des Bw durch die Abgabenbehörde keine Bedenken. Die mit der Vertreterbestellung einhergehenden Mühen und Kosten würden jeden Beteiligten Miteigentümer gleichermaßen treffen, eine rechtsunkundige Person vermutlich in noch höherem Ausmaß. Eine persönliche oder sachliche Ungleichbehandlung kann darin nicht erblickt werden. Dies umso mehr als die Auswirkungen genereller Normen jeden Normadressaten gleichermaßen treffen.
Laut Spruch des gegenständlichen Bescheides wird der Bw hinsichtlich aller Miteigentümer zum Vertreter bestellt. Eine ausdrückliche Ausnahme hinsichtlich Frau R. kann dem Bescheidspruch nicht entnommen werden.
Wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, findet die Vertreterbestellung seine sachliche Einschränkung in den mit dem Grundbesitz unmittelbar verbundenen Feststellungen.
Da gegen die Rechtmäßigkeit der Vertreterbestellung des Finanzamtes keine Bedenken bestehen, das Finanzamt das ihm zustehende Ermessen innerhalb der Grenzen ausgeübt hat, die das Gesetz dem Ermessen zieht und dies auch begründet hat, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 81 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 81 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at