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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.03.2010, RV/1429-W/09

Zurückweisung eines wiederholt gestellten Antrages, res iudicata

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Zurückweisung der Eingaben vom und hinsichtlich Bearbeitung einer Berufung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingaben vom und stellte der Berufungswerber (Bw.) den Antrag auf Bearbeitung seiner Berufung vom , die beim Finanzamt W. zur Steuernummer 111/1111 eingebracht worden sei.

Diese betreffe Pfändungsgebühren in Höhe von ATS 415,00.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Eingaben als unzulässig zurück, da die Anträge vom und auf Bearbeitung der Berufung vom bereits mit Zurückweisungsbescheid vom bearbeitet worden seien. Die Berufung gegen diesen Zurückweisungsbescheid sei mit Berufungsvorentscheidung vom entschieden worden. Daher sei ein nochmaliger Antrag in der bereits entschiedenen Sache unzulässig.

Dagegen brachte der Bw. rechtzeitig Berufung ein, ohne sich jedoch mit den Feststellungen des Finanzamtes konkret auseinanderzusetzen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte begründend aus, dass gegen den Zurückweisungsbescheid vom mit Berufungsvorentscheidung vom entschieden worden sei. Ein Vorlageantrag liege diesbezüglich vor. Ein nochmaliger Erstantrag sei hinsichtlich einer bereits entschiedenen Sache nicht zulässig.

Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

"Sache" des Berufungsverfahren ist allein die Frage, ob die Abgabenbehörde erster Instanz die Anträge vom und zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

Die Berufungsbehörde darf in einem solchen Fall nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den Inhalt des zurückgewiesenen Antrages entscheiden; der Berufungsbehörde ist es daher verwehrt, den erstinstanzlichen Bescheid in eine Sachentscheidung abzuändern, würde doch dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit der Partei eine Instanz genommen (vgl. dazu das Erkenntnis des ).

Bei der Prüfung der Identität der rechtskräftig entschiedenen Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. u.a. das Erkenntnis des Zl. 2000/07/0235).

Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden, wobei sich die Rechtskraftwirkung auf den Gegenstand des Sachbegehrens bezieht.

Der Bw. hat bereits am und Eingaben betreffend einer angeblich beim Finanzamt für den 13. Bezirk in Wien eingebrachten Berufung vom an die Abgabenbehörde erster Instanz gerichtet.

Mit Bescheid vom wurden diese Eingaben mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine solche Berufung nicht vorliege.

Die dagegen eingebrachte Berufung vom wurde mit Berufungsvorentscheidung vom mit der Begründung, dass die Urgenz einer Berufungserledigung, die erst am eingebracht worden sei, angezweifelt werden müsse, als unbegründet abgewiesen. Diese Berufungsvorentscheidung ist gemäß den vom Finanzamt vorgelegten Akten in Rechtskraft erwachsen.

Da, wie bereits ausgeführt, im Abgabenverfahren neuerliche (wiederholte) Anträge, denen materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, unzulässig sind (sogenanntes Wiederholungsverbot), hat das Finanzamt die Anträge vom und zu Recht zurückgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at