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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 25.05.2007, ZRV/0040-Z2L/07

Eingangsabgabenschuld wegen verspäteter Ankunftsanzeige durch den zugelassenen Empfänger

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Übernimmt ein zugelassener Empfänger (Art 406 ZK-DVO) eine im gemeinschaftlichen Versandverfahren angelieferte Ware, so unterliegt diese weiterhin der zollamtlichen Überwachung. Wird im Anschluss die Ware entladen und in ein anderes Zollverfahren überführt, bevor die Zollbehörde vom zugelassenen Empfänger mittels Ankunftsanzeige (Art. 407 ff ZK-DVO) vom Eintreffen der Ware in Kenntnis gesetzt wird, entsteht die Zollschuld gem. Art. 203 ZK.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der RF, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch vom , Zl. 900/8392/2004-1, betreffend Eingangsabgaben entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am traf bei der Bf. eine Versandscheinsendung (T1 MRN 000) über einen Tank Lagerbier mit 21.000 kg Rohgewicht aus der Schweiz ein. Die Bf. meldete die Ankunft dieses Versandscheingutes in ihrem Betrieb an die Zollverwaltung mittels Ankunftsanzeige am . Bereits mit exportierte die Bf. diese Sendung nach Abfüllung des Biers in Dosen wiederum (WENr. 900/XXX) in die Schweiz und meldete die abgefüllte Ware als Wiederausfuhr aus dem Zolllager (Code 3171 im Feld 37 der Anmeldung), bzw. die Dosen als Ausfuhr aus dem freien Verkehr der Gemeinschaft (Code 1000 im Feld 37 der Anmeldung) an. Die Frist zur Gestellung war im genannten Versandschein mit angegeben.

In der Folge setzte das Zollamt Feldkirch mit Bescheid vom , Zl. 900/8392/2004 die Eingangsabgaben für das importierte Bier in Höhe von insgesamt 6.780,12 € (BE: 4.576,00, EU: 2.086,01, ZN: 22,71, NE: 95,40) gem. Art. 221 Abs. 1 ZK gegenüber der Bf. fest. Begründend führte das Zollamt Feldkirch in seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, dass die Bf. Bier aus der Schweiz zur Abfüllung im Rahmen des Zolllagerverfahrens importiert habe. Die gegenständliche Versandscheinsendung sei am bei der Bf. eingelangt und bereits mit Ausfuhranmeldung vom unter WENr. 900/XXX reexportiert worden. Die Ankunft des Versandscheingutes habe die Bf. jedoch erst am der Zollbehörde gemeldet. Auf Grund der vom Zollamt Feldkirch erteilten Bewilligung vom , Zl. 900/04921/2004 sei der Bf. der Status eines zugelassenen Empfängers im Rahmen des NCTS (New Computerised Transit System) zugesprochen worden. Gemäß den Auflagen in dieser Bewilligung habe die Bf. die Verpflichtung, die Ankunft von Versandscheinsendungen an das Zollamt Feldkirch bzw. außerhalb der Öffnungszeiten an das "Competence Center Triple C Austria" zu melden. Danach habe die Bf. als zugelassener Empfänger lt. den Auflagen in der Bewilligung 60 Minuten abzuwarten bis sie die Versandscheinware am zugelassenen Warenort entladen könne, sofern die zuständige Zollstelle keine entsprechende Kontrollmaßnahmen setze. Weiters habe das Zollamt Feldkirch der Bf. am die Bewilligung, Zl.: 900/09186/2002 (Kenn Nr. 900/AAA) erteilt, worin ihr eine Gestellungsbefreiung und die Anmeldung u.a. von Bier im Anschreibeverfahren gem. Art. 76 Abs. 1 lit c) ZK bewilligt worden sei. Im Rahmen dieser Bewilligung werde ausgesprochen, dass die Begünstigte das Eintreffen sowie die Überführung der Waren in ein Zollverfahren dem Zollamt Feldkirch unverzüglich anzuzeigen habe. Die Waren würden erst dann als überlassen gelten, sofern die Bewilligungsinhaberin von der Zollbehörde innerhalb von zwei Stunden nach erfolgter Mitteilung keine Rückmeldung erhalte. Auch sei nach dieser Bewilligung die Ware unverzüglich (Pkt. 8.1.) anzuschreiben, nachdem diese zu den im Pkt. 4.2. der Bewilligung bezeichneten Orten befördert werden. Zudem sei aus den Akten nicht zu entnehmen, dass die Übernahme der gegenständlichen Sendung Bier durch eine dem Zollamt gemeldete und von der Zollbehörde bewilligte "zollamtlich verantwortliche" Person erfolgte. Durch den dargestellten Sachverhalt sehe das Zollamt Feldkirch den Tatbestand des Entziehens der gegenständlichen Ware aus der zollamtlichen Überwachung erfüllt, wobei es jedoch gleichzeitig anmerkte, dass wie im vorliegenden Fall gegeben, eine Abgrenzung zum Tatbestand des Art. 204 Abs. 1 ZK nicht eindeutig sei. Daher habe das Zollamt Feldkirch auch vorsorglich geprüft ob eine Sanierungsmaßnahme des Art. 859 ZK-DVO greife. Diesbezüglich sei am ehesten Art. 859 Ziffer 2 ZK-DVO in Betracht zu ziehen. Das Zollamt Feldkirch kommt jedoch in seiner Entscheidung zu dem Schluss, dass die Anwendbarkeit einer Heilungsbestimmung aus folgenden Gründen zu verneinen sei: So habe die Beteiligte bis dato nicht nachgewiesen, dass ihr Verhalten als erfahrene Zollbeteiligte in Bezug auf einfache Vorschriften frei von grober Fahrlässigkeit sei. Auch sei keine tatsächliche unveränderte Gestellung der Waren erfolgt - allenfalls sei eine solche durch die Wiederausfuhr nach Bearbeitung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens anzusehen. Weiters sei im vorliegenden Fall, wie unter Ziffer 2 der Bestimmung des Art. 859 ZK-DVO gefordert, keine Gestellungsfrist überschritten worden.

Gegen diese Abgabenfestsetzung brachte die nunmehrige Bf. fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung mit Eingabe vom ein. Darin führte sie aus, dass die Einfuhr des zur Abfüllung an ihr Unternehmen gelieferten Biers üblicherweise im Rahmen der Gestellungsbefreiung erfolge. Für diese Sendung sei jedoch fälschlicherweise an der Grenze ein gemeinschaftliches Versandverfahren eröffnet worden. Dieser Umstand sei vom Zollverantwortlichen übersehen worden. In der Annahme, es handle sich um eine übliche Abwicklung, sei der gegenständliche Fehler passiert. Die Bf. habe auch bereits Vorkehrungen getroffen, um in Hinkunft derartiges zu vermeiden. Angemerkt wurde in dieser Eingabe von der Bf. auch, dass die Sendung ordnungsgemäß in das Zolllagerverfahren übernommen und von dort nach Abfüllung wieder ausgeführt worden sei. Es habe somit keinesfalls der Versuch bestanden, die Ware der zollamtlichen Überwachung zu entziehen. Dabei sei auch darauf zu verweisen, dass die Bf. den Sachverhalt mit Schreiben vom der Zollbehörde mitgeteilt habe. Es wurde daher abschließend ersucht, von der Zollschulderhebung im Sinne des Art. 204 ZK nachzusehen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 900/8392/2004-1 verringerte das Zollamt Feldkirch den ursprünglich festgesetzten Abgabenbetrag um 17,70 €. Dazu führte das Zollamt aus, dass sich die tatsächliche Menge des importierten Biers auf 19.923 anstelle von 20.000 Liter belaufen habe, weshalb der vorgeschriebene Abgabenbetrag entsprechend abzuändern gewesen sei. Im Übrigen wies das Zollamt die Berufung als unbegründet ab.

Dagegen richtete sich die mit Eingabe vom eingebrachte Beschwerde gem. § 85c ZollR-DG. Darin führt die Bf. aus, dass am im Werk N. der gegenständliche Container Bier übernommen worden sei. Auf Grund eines Arbeitsfehlers sei die unmittelbare Meldung des Versandpapiers im Rahmen des NCTS unterblieben. Dass durch dieses Verhalten die Zollschuld nach Art. 203 ZK entstanden sei, könne die Bf. nicht nachvollziehen. Zwar sei im gegenständlichen Fall die sofortige Erledigung des Versandscheins unterblieben, jedoch habe die Bf. die Sendung in der Sammelanmeldung Einfuhr mit der KennNr. 900/AAA ordnungsgemäß angeschrieben. Die Zollbehörde gehe jedoch davon aus, dass die Bf. die gegenständliche Sendung erst mit angeschrieben habe. Der Begriff der Anschreibung beinhalte jedoch für die Bf. die EDV-mäßige Erfassung in ihrem Zollsystem. Eine Anschreibung im Sinne der Bewilligung erfolge jeweils bei der Warenübernahme durch die Vergabe der Anschreibenummer, Festhaltung des Anschreibedatums sowie der Warenbeschreibung. Die gegenständliche Sendung sei demnach unverzüglich angeschrieben worden. Ein Verstoß gegen die Auflagen dieser Bewilligung sei daher nicht gegeben. Im gegenständlichen Fall liege somit lediglich eine Verletzung durch die verspätete Ankunftsanzeige vor. Im Übrigen werde auf die Vorbringen im Berufungsverfahren verwiesen. Die Sendung sei daher nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Vielmehr habe die Bf. diese Sendung ordnungsgemäß in der Sammelanmeldung angeschrieben und so habe die Ware in der Folge ihre zollrechtliche Bestimmung erhalten. Die erfolgte verspätete Ankunftsanzeige wirke sich demnach auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Zollverfahrens nicht aus. Aus diesen Umständen erachte die Bf. die Voraussetzungen für eine Nachsicht nach Art. 204 ZK iVm Art. 859 ZK-DVO als erfüllt.

Der Unabhängige Finanzsenat hat in seiner Berufungsentscheidung vom , Zl. ZRV/0030-Z2L/05 den Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch vom dahingehend abgeändert, dass der Abgabenbescheid des genannten Zollamtes vom , Zl.: 900/8392/2002 ersatzlos aufgehoben werde. Begründend wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die Abgabenvorschreibung des Zollamtes Feldkirch darauf stütze, dass die Zollschuld im Rahmen des Versandverfahrens entstanden sei, dieses jedoch gem. Art. 406 ZK-DVO durch die Übernahme der Ware durch einen zugelassenen Empfänger bereits beendet gewesen sei.

Gegen diese Berufungsentscheidung erhob das Zollamt Feldkirch als Amtspartei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2006/16/0142 die angefochtene Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

Art. 37 ZK:

(1) Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht zollamtlich geprüft werden.

(2) Sie bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Artikels 82 Absatz 1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Artikel 182 vernichtet oder zerstört werden

Art. 40 ZK:

Waren, die nach Maßgabe des Artikels 38 Absatz 1 Buchstabe a) bei der Zollstelle oder an einemanderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eintreffen, sind von der Person zu gestellen, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat oder die gegebenenfalls die Beförderung der Waren nach dem Verbringen übernimmt.

Art. 91 Abs 1 lit a) ZK:

(1) Im externen Versandverfahren können folgende Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden:

a) Nichtgemeinschaftswaren, ohne daß diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.

Art. 92 ZK:

(1) Das externe Versandverfahren endet und die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens sind erfüllt, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden.

(2) Die Zollbehörden erledigen das externe Versandverfahren, wenn für sie auf der Grundlage eines Vergleichs der der Abgangszollstelle zur Verfügung stehenden Angaben mit den der Bestimmungszollstelle zur Verfügung stehenden Angaben ersichtlich ist, daß das Verfahren ordnungsgemäß beendet ist.

Art. 203 ZK:

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, - wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

(3) Zollschuldner sind: - die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat;

- die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wußten oder billigerweise hätten wissen müssen, daß sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen;

- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wußten oder billigerweise hätten wissen müssen, daß diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war;

- gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.

Art. 406 ZK-DVO:

(1) Einer Person, die im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Waren in ihrem Betrieb oder an einem anderen festgelegten Ort in Empfang nehmen möchte, ohne dass der Bestimmungsstelle die Waren gestellt und die Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung vorgelegt werden, kann der Status eines zugelassenen Empfängers bewilligt werden.

(2) Der Hauptverpflichtete hat seine Pflichten nach Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a) des Zollkodex erfüllt und das gemeinschaftliche Versandverfahren ist beendet, sobald die Waren zusammen mit den Exemplaren Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung, die die Sendung begleitet haben, dem zugelassenen Empfänger innerhalb der vorgeschriebenen Frist unverändert in seinem Betrieb oder an dem in der Bewilligung näher bestimmten Ort übergeben und die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen beachtet worden sind.

(3) Für jede Sendung, die dem zugelassenen Empfänger gemäß den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen übergeben wird, stellt dieser auf Verlangen des Beförderers eine Eingangsbescheinigung aus, wobei Artikel 362 entsprechend anwendbar ist.

Art. 407 ZK-DVO:

(1) In der Bewilligung wird insbesondere Folgendes festgelegt:

a) die zuständige(n) Bestimmungsstelle(n) für die beim zugelassenen Empfänger eingehenden Waren;

b) die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige des Eingangs der Waren durch den zugelassenen Empfänger bei der Bestimmungsstelle, damit diese gegebenenfalls bei deren Eintreffen eine Kontrolle vornehmen kann;

c) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre.

(2) Die Zollbehörden legen in der Bewilligung fest, ob der zugelassene Empfänger über die eingegangenen Waren ohne Mitwirkung der Bestimmungsstelle verfügen kann.

Art. 408 ZK-DVO:

(1) Für die in seinem Betrieb oder an den in der Bewilligung näher bezeichneten Orten eingetroffenen Waren hat der zugelassene Empfänger

a) die Bestimmungsstelle nach den in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften unverzüglich über etwaige Mehrmengen, Fehlmengen, Vertauschungen und sonstige Unregelmäßigkeiten, wie verletzte Verschlüsse, zu unterrichten;

b) der Bestimmungsstelle unverzüglich die Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung, die die Waren begleitet haben, zuzusenden, sofern die Angaben nicht unter Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung mitgeteilt werden, und das Ankunftsdatum sowie den Zustand gegebenenfalls angelegter Verschlüsse mitzuteilen.

(2) Die Bestimmungsstelle bringt auf den Exemplaren Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung die in Artikel 361 vorgesehenen Vermerke an.

Art. 408 a) ZDK-VO:

(1) Wendet die Bestimmungsstelle die Bestimmungen des Abschnitts 2 Unterabschnitt 7 an, so kann einer Person der Status eines zugelassenen Empfängers gewährt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Artikels 373 erfüllt und außerdem für den Datenaustausch mit den Zollbehörden Informatikverfahren einsetzt.

(2) Der zugelassene Empfänger setzt die Bestimmungsstelle vor dem Entladen von der Ankunft der Waren in Kenntnis.

(3) In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt, wie und bis zu welchem Zeitpunkt der zugelassene Empfänger die "Vorab-Ankunftsanzeige" von der Bestimmungsstelle erhalten muss, damit Artikel 371 sinngemäß angewendet werden kann.

Im Beschwerdefall unterlagen die am festgelegten Warenort angekommen Waren auch noch nach der Übernahme durch den zugelassenen Empfänger der zollamtlichen Überwachung. Die Bf. hatte als Bewilligungsinhaberin nach Art. 406 ZK-DVO zwar nicht die Verpflichtung zur Gestellung der im Versandverfahren verbrachten Waren, aber auf Grund der Bestimmungen der ZK-DVO über die Bewilligung des Status zum zugelassenen Empfänger die Verpflichtung zur Mitteilung des Eingangs der Waren mittels Ankunftsanzeige. Erst nach dieser erfolgten Ankunftsanzeige an eine im Anhang der Bewilligung näher genannte Stelle - und somit nach Verstreichen einer Frist von 60 Minuten - durfte die Bf. die angelieferte Ware nicht nur entladen, sondern diese auch in ein anderes Zollverfahren überführen. Gerade durch diese Ankunftsanzeige wird im Rahmen eines zugelassenen Empfängers die Zollbehörde von der Ankunft einer Ware in Kenntnis gesetzt und kann folglich eine Entscheidung darüber treffen, ob sie diese einer Kontrolle unterzieht. Erfolgt demnach keine Mitteilung über die Ankunft der Waren und werden diese - wie hier vorliegend - in weiterer Folge in Dosen abgefüllt und anschließend wieder ausgeführt, dann wird der Zollbehörde die Möglichkeit eine Zollkontrolle auszuüben, genommen.

Der Begriff der Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung umfasst jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlichen Überwachung stehenden Ware an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfung gehindert wird. Es ist daher entscheidend, dass die Zollbehörde - wenn auch nur vorübergehend - objektiv nicht in der Lage ist, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen.

Durch die von der Bf. unterlassene Ankunftsanzeige wurde somit die Zollbehörde im vorliegenden Fall daran gehindert, die unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren einer etwaigen, vom Zollrecht vorgesehenen Prüfung zu unterziehen. Folglich wurden diese Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen wodurch die Zollschuld nach Art. 203 ZK für die Bf. entstanden ist. In Ansehung des Inhaltes des Erkenntnisses des VwGH vom 28. Febraur 2007, Zl. 2006/16/0142 war somit, wie im Spruchd ausgeführt, zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 406 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 407 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 408 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 408a ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Schlagworte
Zollschuld
zugelassener Empfänger
zollamtliche Überwachung
Ankunftsanzeige
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
JAAAC-93094