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Sonstiger Bescheid, UFSL vom 06.04.2009, RV/1487-L/08

Inhaltliche Mängel der Berufung

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten R. betreffend die Berufung des Bw., Zustelladresse unbekannt, vertreten durch ECONOMY - WirtschaftstreuhandgesmbH, 4600 Wels, Durisolstraße 7, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, vertreten durch Heinz Anzinger, vom betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:

Die Berufung gilt gemäß § 275 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als zurückgenommen.

Begründung

Sachverhalt:

Der Berufungsschriftsatz vom , der sich auch gegen die am ergangenen Anspruchszinsenbescheide richtet, enthält nur Ausführungen hinsichtlich der Einkommensteuer 2005 und 2006. Die Erklärungen, in welchen Punkten Anspruchszinsenbescheide vom angefochten werden, welche Änderungen dieser Bescheide beantragt werden und die die Begründungen fehlen.

Es wurde mit Bescheid vom ein Mängelbehebungsauftrag erlassen. Die gesetzte Frist von einer Woche ab der Zustellung durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG verlief ungenützt.

Rechtliche Würdigung:

Nach § 250 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) muss eine Berufung enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung.

§ 275 BAO (BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002) lautet:

"Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt."

§ 275 BAO sieht ein Mängelbehebungsverfahren für die Fälle vor, in denen eine Berufung bestimmte inhaltliche Mängel aufweist (nämlich wenn sie nicht den im § 250 Abs 1 BAO umschriebenen Erfordernissen entspricht). Ergeht trotz solcher inhaltlichen Mängel vor deren Behebung eine meritorische Berufungserledigung, so ist sie rechtswidrig (zB , 85/13/0131); derartige Berufungsentscheidungen sind rechtswidrig infolge Unzuständigkeit (; , 97/15/0163, 0187; , 99/13/0120).

Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (vgl. ). Der Zurücknahmebescheid ist feststellend (Feststellung einer rechtserheblichen Tatsache, , 0234, 0235).

Da dem Auftrag vom den Mangel der Berufung vom zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten.

Hinsichtlich der Zustellung des Bescheides wird auf den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Senat (Linz) 11, vom , RD/0008-L/08, RD/0009-L/08, RD/0010-L/08, RD/0011-L/08 verwiesen. Selbst weitere Erhebungen iSd. § 8 Abs. 2 ZustellG wie eine Meldeamtsanfrage oder die Telefonbuchabfrage blieben erfolglos bzw. ergaben jene Adresse als mögliche Abgabestelle, an die die Zustellungen bisher nicht möglich waren.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 8 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at