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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 26.02.2010, RV/0428-I/09

Halbierung des Pkw-Sachbezugswertes

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (kurz: Bw.) ersuchte mit Schreiben vom um die Berichtigung seines "Lohnsteuerausgleiches 2008" mit der Begründung, dass ihm im Rahmen seines Dienstverhältnisses ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt werde. Er ersuche um die Korrektur des vollen Sachbezugs. Laut dem beiliegenden Fahrtenbuch habe er im Jahr 2008 nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt. Er ersuche daher, den im Rahmen der Lohnverrechnung versteuerten Sachbezug auf die Hälfte zu berichtigen.

Das Finanzamt wertete dieses Schreiben zutreffend als Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid und erließ auf Grund der Ergebnisse der Ermittlungen des Finanzamts Wien 1/23 eine das Berufungsbegehren abweisende Berufungsvorentscheidung. Begründend wurde (nach rechtlichen Erwägungen) ausgeführt, dass ein niedrigerer Sachbezugswert in der Regel auch dann nicht angesetzt werden könne, wenn der Arbeitnehmer das Kfz in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen in einem unterschiedlichen Ausmaß für Privatfahrten nutze. In derartigen Fällen sei die exakte Führung eines Fahrtenbuchs unbedingt erforderlich. Das vom Bw. vorgelegte Fahrtenbuch weise jedoch Mängel auf. Es fehlten die Anschriften der Kundenadressen (teilweise werde nur das Bundesland angegeben), sodass es "nur schwer möglich" sei, die zurückgelegten Strecken nachzuvollziehen. Dennoch sei der Versuch unternommen worden, einzelne Fahrtstrecken an Hand eines Routenplaners zu überprüfen, soweit dies auf Grund der großräumigen und ungenauen Ortsangaben möglich gewesen sei. Bei dieser Überprüfung hätte festgestellt werden müssen, dass im Fahrtenbuch ein höherer Kilometerstand erfasst sei, als sich laut Routenplaner ergeben habe. Insgesamt seien 16 Fahrtstrecken überprüft worden. Diese hätten insgesamt eine Differenz von 1.067,60 € (wohl: km) ergeben. Umgelegt auf einen Jahresschnitt könne berechtigt davon ausgegangen werden, dass in die "Dienstkilometer" auch Privatkilometer eingeflossen seien und zwar in einem Ausmaß, das die 6.000 km-Grenze übersteige. Es seien die Kilometerstände der Reparatur-, Service- und Tankrechnungen mit dem Fahrtenbuch verglichen worden. Auch hiebei hätte festgestellt werden können, dass fallweise im Fahrtenbuch ein höherer Kilometerstand erfasst sei, als sich nach dem Routenplaner ergeben habe. Es sei zB auch aufgefallen, dass sich der Pkw am in der Werkstatt befunden habe, an diesem Tag jedoch im Fahrtenbuch von 7.00 bis 18.30 Uhr eine Strecke A - B - A vermerkt worden sei. Auf Grund dieser Feststellungen erfolge keine Lohnzettelberichtigung.

Der Bw. ersuchte mit Schreiben vom um die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ersuchte - ohne jegliche Äußerungen in der Sache selbst - um (neuerliche) Lohnzettelberichtigung unter Berücksichtigung des halben Sachbezugswerts.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001 ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe, maximal 600 € monatlich, anzusetzen, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes KFZ für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag, maximal 300 € monatlich, anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich (§ 4 Abs. 2 der zitierten VO).

2.) Wie der VwGH in den Erkenntnissen vom , 2001/13/0092, und vom , 2001/15/0191, zum Ausdruck gebracht hat, muss die Nachweisführung im Sinne des § 4 Abs. 2 der zitierten Verordnung nicht zwingend durch die Führung eines Fahrtenbuchs erfolgen. Eine Einschränkung auf bestimmte Beweismittel kennt die zitierte Bestimmung allerdings nicht.

3.) Der Bw. hat sich in seinem Vorlageantrag auf die Wiederholung seines Berufungsvorbringens beschränkt, obwohl ihm in der Begründung der Berufungsvorentscheidung ausdrücklich (und mit vielen Beispielen versehen) vorgehalten wurde, auf Grund welcher Feststellungen und Überlegungen das Finanzamt zu der Ansicht gelangt ist, dass mit dem vom Bw. vorgelegten Fahrtenbuch ein Nachweis im Sinne der zitierten Bestimmung nicht erbracht werden kann. Der Bw. hat sich zu diesen Ausführungen in seinem Vorlageantrag nicht geäußert; er ist den - diesen Ausführungen - zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen in keiner Weise entgegen getreten, obwohl es in Anbetracht der von der Rechtsprechung wiederholt bestätigten Vorhaltswirkung einer solchen Berufungsvorentscheidung (vgl. ; ) seine Aufgabe gewesen wäre, für seinen Standpunkt Dienliches vorzutragen.

4.) Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at