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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 18.04.2008, RV/0104-F/07

Investitionszuwachsprämie, Wiederaufnahme des Verfahrens

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Gde., Adr., vertreten durch Mag. Klaus Pfister, Wirtschaftstreuhänder, 6200 Jenbach, Kirchgasse 3, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 sowie die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003 entschieden:

1) Der Berufung betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

2) Die Berufung gegen die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin führt eine Freibadanlage als einen Betrieb gewerblicher Art.

Mit dem Formular E 108e machte sie eine Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Jahr 2003 in Höhe von 54.292,06 € geltend. Die Investitionszuwachsprämie wurde mit Buchung vom antragsgemäß auf dem Abgabenkonto der Berufungswerberin gutgeschrieben.

Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung im Sinne des § 147 Abs. 1 BAO stellte der Prüfer fest, dass die geltend gemachte Investitionszuwachsprämie in Höhe von 54.292,06 € nicht anerkannt werden könne, da der Aufwand im Zusammenhang mit dem Umbau des Schwimmbeckens in der von der Berufungswerberin betriebenen Freibadanlage Erhaltungsaufwand und kein Herstellungsaufwand darstelle (vgl. die Tz 3 des Betriebsprüfungsberichtes vom ). Unter der Verwendung des Vordruckes E 208 wurde am ein Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003 verfügt wurde, erlassen. Mit gleichem Formular wurde die Investitionszuwachsprämie für 2003 mit Null festgesetzt.

Mit Berufungsschriftsatz vom wandte sich die Berufungswerberin gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der Investitionszuwachsprämie sowie über die Neufestsetzung der Investitionszuwachsprämie für das Kalenderjahr 2003.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Innsbruck die Berufung als unbegründet ab.

Am beantragte die Berufungswerberin, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen, und stellte die Anträge auf Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat und auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben vom nahm sie die Anträge auf Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat und auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Wiederaufnahme des Verfahrens: Gemäß § 108e Abs. 1 EStG 1988 kann für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10 Prozent geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.

Die Investitionszuwachsprämie kann nur in einem Verzeichnis geltend gemacht werden. Das Verzeichnis ist der Steuerklärung des betreffenden Jahres anzuschließen. Die im Verzeichnis ausgewiesene Prämie wird dem Abgabenkonto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben. Gelangt das Finanzamt zur Auffassung, dass der Inhalt des Verzeichnisses unrichtig ist, hat es einen Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Damit setzt es die Prämie in der von ihm als richtig angesehenen Höhe fest. Wenn die Abgabenbehörde von vornherein ihre Bedenken gegen die Zuerkennung der Prämie zum Anlass nimmt, einen Bescheid nach § 201 BAO zu erlassen, so hindert dies eine Gutschrift der Prämie. Ein Bescheid nach § 201 BAO kann auch nachträglich erlassen werden (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, zu Tz 8 zu § 108e EStG 1988 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 lit. a und c BAO und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Der Zweck der Wiederaufnahme liegt darin, ein durch Bescheid formell abgeschlossenes Verfahren, dem Mängel im Tatsachenbereich anhaften, aus der Welt zu schaffen, die Rechtskraft zu beseitigen, es wieder zu eröffnen und erneut in Gang zu setzen (vgl. zB ). Gegenstand des wieder aufzunehmenden Verfahrens ist ein eine Verwaltungsangelegenheit abschließender Bescheid, gegen den ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist. Behördliche Erledigungen, die nicht als Bescheid anzusehen sind, sind somit auch nicht einer Wiederaufnahme des Verfahrens zugänglich (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Seite 2916).

Gegenständlich wurde die Investitionszuwachsprämie antragsgemäß in Höhe von 54.292,06 € auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Wie aus den Akten ersichtlich ist, hat das Finanzamt keinen Bescheid (im Sinne des § 201 BAO) betreffend die Investitionszuwachsprämie erlassen. Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender, normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Tz 379; ; ). Ein Bescheid ist eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Behörde für den Einzelfall (vgl. ). Einer Finanzamtserledigung, die in einer Buchung auf dem Abgabenkonto besteht, kommt aber keine Bescheidqualität zu. In der Verbuchung der Investitionszuwachsprämie auf dem Abgabenkonto der Berufungswerberin ist kein normativer, rechtsfeststellender Abspruch zu erblicken.

Da die Wiederaufnahme des Verfahrens - wie oben dargelegt - ein durch Bescheid formell abgeschlossenes Verfahren erfordert, im konkreten Fall aber keine bescheidmäßige Festsetzung der Investitionszuwachsprämie vor dem Betriebsprüfungsverfahren erfolgt war, war der angefochtene Wiederaufnahmebescheid rechtswidrig und daher ersatzlos aufzuheben.

2) Festsetzung der Investitionszuwachsprämie für 2003: Gemäß § 307 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Mit der Aufhebung des Bescheides betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 ist der Bescheid betreffend die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie für 2003 gemäß § 307 Abs. 1 BAO aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Die Berufung gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie für 2003 war daher gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig (geworden) zurückzuweisen.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Investitionszuwachsprämie
bescheidmäßige Festsetzung
Gutschrift
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at