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Sonstiger Bescheid, UFSL vom 06.04.2009, RV/1486-L/08

Fehlen einer Begründung in der Berufung

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/15/0005 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0768-L/13 erledigt.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten R. betreffend die Berufung des Bw., vertreten durch ECONOMY - WirtschaftstreuhandgesmbH, 4600 Wels, Durisolstraße 7, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, vertreten durch Heinz Anzinger, vom betreffend Einkommensteuer für 2005 und 2006 entschieden:

Die Berufung gilt gemäß § 275 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als zurückgenommen.

Begründung

Sachverhalt:

Den angefochtenen Bescheiden liegen umfangreiche Feststellungen einer Betriebsprüfung zu Grunde. Es wurde auf die Ergebnisse der Erhebung bzw. der Nachschau AB.Nr. 300685/2005. Auf das Besprechungsprogramm vom und auf die Niederschrift zur Schlussbesprechung vom wird hingewiesen. Weiters wurde dargelegt, dass die Schätzung der Bemessungsgrundlage gemäß § 184 BAO erfolgt sei, da keine Abgabenerklärungen abgegeben wurden.

Der Berufungsschriftsatz vom lautet wie folgt:

"Gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 und gegen die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2005 und 2006 erhebe ich das Rechtsmittel der Berufung.

In den Einkommensteuerbescheiden 2005 und 2006 wurden Einkünfte aus selbständiger Arbeit ausgewiesen, jedoch habe ich keine aus diesem Titel erzielt.

Weiters werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den Steuerbescheiden ausgewiesen. In zwei Briefen (siehe Beilage) wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass keine Einkünfte aus Vermietung vorliegen, da nur der tatsächlich anfallende Aufwand der X. Ltd. angelastet wurde.

Im Einkommensteuerbescheid 2006 werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 132.000,-- ausgewiesen und zwar auf Grundlage einer Schätzung des Prüfers.

In der Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung am in Steyr wurden Unterlagen (Beilage 38 -41 des Berichtes) vorgelegt, die das "Anlagengeschäft" erklärten:

- Einzahlung von Anlegerkapital in Höhe von € 1.500.000,-- und Aufnahme eines Darlehens in Höhe von USD 30.000.000,--. Mit diesem Betrag sollten spekulative Veranlagungen erfolgen. Dazu ist es leider nicht gekommen und ich war "froh", dass ich den Kapitalgebern das eingesetzte Kapital wieder zurückzahlen konnte (Unterlagen wie Name, Bankbelege der Anleger wurden vorgelegt).

Die Verträge im Anlagebereich wurden mit Unternehmen und Anwälten in Deutschland abgeschlossen, sodass eine Auskunft über den Ablauf des Geschäftes kein Problem sein dürfte.

Ich stelle hiermit den Antrag auf Festsetzung der Einkünfte im Jahr 2005 und 2006 mit € 0,--. Anmerken möchte ich noch, dass ich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen habe."

Mit Bescheid vom , zugestellt am durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG, wurde dem Bw. aufgetragen, binnen einer Woche die fehlende Begründung nachzuholen, andernfalls die Berufung als zurückgenommen gilt. Diesem Auftrag hat der Bw. nicht entsprochen.

Rechtliche Würdigung:

Nach § 250 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) muss eine Berufung enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung.

Die Angabe gemäß § 250 Abs. 1 lit. d BAO soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Berufungswerber die Berufung für Erfolg versprechend hält (vgl. ). Ein derartiges Vorbringen ist der gegenständlichen Berufung nicht zu entnehmen.

Keine Begründung iSd § 250 Abs. 1 lit d BAO stellen etwa die nicht näher begründete Behauptung, die vorgeschriebene Abgabe sei unrichtig, oder die bloße Behauptung, eine Schätzung entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen, dar.

Im gegenständlichen Fall im Wesentlichen nur ausgeführt, dem Finanzamt sei mitgeteilt worden, dass keine Einkünfte aus Vermietung vorliegen, da nur der tatsächlich anfallende Aufwand der W. International Ltd. angelastet wurde. Aus diesen Ausführungen ist nicht klar ersichtlich, aus welchen Gründen die in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden angeführten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unzutreffend sein sollten. Auf die ausführlichen Feststellungen der Betriebsprüfung wurde nicht eingegangen.

Weiters wurde dargelegt, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beruhten auf der Grundlage einer Schätzung des Prüfers. Auch daraus ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sein sollen.

Schließlich wurde dargelegt, in der Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung am in Steyr seien Unterlagen vorgelegt worden, die das "Anlagengeschäft" erklärten. Auch darin kann keine Begründung iSd. § 250 Abs. 1 lit. d BAO erblickt werden.

Somit ist die gegenständliche Berufung ohne Begründung iSd. § 250 Abs. 1 lit. b BAO, sodass mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen war.

§ 275 BAO (BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002) lautet:

"Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt."

§ 275 sieht ein Mängelbehebungsverfahren für die Fälle vor, in denen eine Berufung bestimmte inhaltliche Mängel aufweist (nämlich wenn sie nicht den im § 250 Abs 1 BAO umschriebenen Erfordernissen entspricht). Ergeht trotz solcher inhaltlichen Mängel vor deren Behebung eine meritorische Berufungserledigung, so ist sie rechtswidrig (zB , 85/13/0131) ; derartige Berufungsentscheidungen sind rechtswidrig infolge Unzuständigkeit (; , 97/15/0163, 0187; , 99/13/0120).

Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (vgl. ). Der Zurücknahmebescheid ist feststellend (Feststellung einer rechtserheblichen Tatsache, , 0234, 0235).

Da dem Auftrag vom den Mangel der Berufung vom zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten.

Hinsichtlich der Zustellung des Bescheides wird auf den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Senat (Linz) 11, vom , RD/0008-L/08, RD/0009-L/08, RD/0010-L/08, RD/0011-L/08 verwiesen. Selbst weitere Erhebungen iSd. § 8 Abs. 2 ZustellG wie eine Meldeamtsanfrage oder die Telefonbuchabfrage blieben erfolglos bzw. ergaben jene Adresse als mögliche Abgabestelle, an die die Zustellungen bisher nicht möglich waren.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 8 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at