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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.05.2007, RV/1798-W/06

Unternehmereigenschaft

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Umsatzsteuer 1999 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Bei der Bw., einer zwischenzeitlich aufgelösten und im Firmenbuch gelöschten KEG, erfolgte im Jahre 2000 eine UVA-Prüfung für den Voranmeldungszeitraum Oktober 1999. Im Zuge dieser Prüfung wurde mangels Unternehmereigenschaft der Bw. einerseits geltend gemachte Vorsteuern nicht anerkannt und andererseits Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs 14 UStG 1994 vorgeschrieben.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung vom wurde mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom als unbegründet abgewiesen.

Einer gegen diese Entscheidung eingebrachten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom , Zlen. 2001/13/0302-0316 der Erfolg versagt und die Nichtunternehmereigenschaft der Bw. bestätigt.

Das Finanzamt erließ am den Umsatzsteuerbescheid betreffend das Jahr 1999 auf Basis der Feststellungen des Betriebsprüfers. Anzumerken ist, dass die von der Bw. eingebrachte Jahreserklärung betreffend diese Abgabe inhaltlich mit den Werten der Umsatzsteuervoranmeldung 10/1999 korreliert.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung vom entspricht inhaltlich und argumentativ dem o. e. Rechtsmittel vom .

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund des unverändert gebliebenen Sachverhaltes sowie der Identität des Berufungsvorbringens ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des o. a. Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Unternehmereigenschaft der Bw. zu verweisen.

Insoweit erfolgte die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 1999 im angefochtenen Bescheid völlig zu Recht und war daher der Berufung der Erfolg zu versagen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Unternehmereigenschaft
Umsatzsteuer

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAC-93040