Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., X, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom betreffend Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Über Aufforderung des Finanzamtes gab der Berufungswerber (Bw.) am im Infocenter des Finanzamtes die für die Rückzahlung des von der Kindesmutter für seine minderjährige Tochter JP bezogenen Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld erforderliche Erklärung seines Einkommens für das Jahr 2003 nur unvollständig ausgefüllt ab.
In der Folge erließ das Finanzamt am einen Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003, in welchem ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von 463,62 € und ein zur Rückzahlung verbleibender Restbetrag für die Folgejahre von 2.121,59 € ausgewiesen werden. Begründet wird der Bescheid damit, dass für ein Kind bzw. Kinder des Bw. Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien und der Bw. gemäß § 18 Abs.1 Zif. 1 oder 3 KBGG allein zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet sei. Im Jahr 2003 sei die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgebliche Einkommensgrenze überschritten worden.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung erklärte der Bw., weder an ihn noch sein Kind sei ein derartiger Zuschuss ausbezahlt worden. Es sei daher nicht möglich, von ihm Geld zurückzufordern. Man müsse ihm zuerst anhand von Originalbelegen beweisen, dass er den Zuschuss bezogen habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld sei ein Kredit, den finanzschwache Personen zusätzlich zum Bezug von Kinderbetreuungsgeld beantragen könnten. Er werde vom Krankenversicherungsträger ausbezahlt und sei bei Besserung der Einkommenssituation an das Finanzamt zurückzuzahlen.
Der Bw. sei Vater der am xx.xx.xxxx geborenen JP. Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld sei von der Kindesmutter, Frau MP, in Anspruch genommen worden.
Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetztes (KBGG) sei der Bw. verpflichtet, diesen Zuschuss zurückzuzahlen, da er als Vater den Zuschuss zurückzubezahlen habe, wenn die Kindesmutter diesen in Anspruch genommen habe. Die Sozialversicherung habe an die Kindesmutter den genannten Zuschuss ausbezahlt, weshalb der Bw. zur Rückzahlung verpflichtet sei.
In dem dagegen fristgerecht eingebrachten als Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung bezeichneten Vorlageantrag brachte der Bw. vor, es sei bisher kein schriftlicher Nachweis erbracht worden, dass im Jahr 2003 jemals Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien. Er ersuche daher um sämtliche Auszahlungsbelege oder Überweisungen mit jeweiligem Datum. Wenn die Abgabenbehörde einen derartigen Nachweis nicht erbringen könne, müsse er annehmen, dass niemals Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien. Er werde diese daher auch nicht zurückbezahlen. In einem Rechtsstaat müsse es möglich sein, einen schriftlichen Beweis verlangen zu dürfen und diesen auch zu bekommen.
Darüber hinaus sei bei der Ermittlung des Rückzahlungsbetrages der ihm zustehende Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 1.375,20 € nicht berücksichtigt worden. Er ersuche daher um eine neue Berechnung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bw. ist der Vater der am xx.xx.xxxx geborenen minderjährigen JP, die mit der Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Zwischen dem Bw. und der Kindesmutter bestand in den Jahren 2002 und 2003 keine Lebensgemeinschaft, sie waren stets an unterschiedlichen Adressen polizeilich gemeldet.
Die Kindesmutter verfügte in den Jahren 2002 und 2003 über kein Erwerbseinkommen. Sie hatte im Zeitraum bis zum Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 14,53 € pro Tag. Am beantragte sie die Gewährung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 6,06 € pro Tag. Kindergeld und Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld wurden von der Krankenkasse in der Folge gemeinsam auf das von der Kindesmutter angegebene Bankkonto ausbezahlt. So erhielt diese am für den Zeitraum bis einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 1.018,08 €. Des Weiteren wurden jeweils zu Monatsende für das vorangegangene Monat Kinderbetreuungsgeld und Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gemeinsam auf das genannte Konto der Kindesmutter überwiesen. Folgende weitere Überweisungen erfolgten im Jahr 2003:
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Überweisungsdatum | Für Zeitraum | Höhe des Zuschusses | Berechnung |
---|---|---|---|
Februar | 169,68 €
| 28 x 6,06 €
| |
März | 187,86 €
| 31 x 6,06 €
| |
April | 181,80 €
| 30 x 6,06 €
| |
Mai | 187,86 €
| 31 x 6,06 €
| |
Juni | 181,80 €
| 30 x 6,06 €
| |
Juli | 187,86 €
| 31 x 6,06 €
| |
August | 187,86 €
| 31 x 6,06 €
| |
September | 181,80 €
| 30 x 6,06 €
| |
Oktober | 187,86 €
| 31 x 6,06 €
| |
November | 181,80 €
| 30 x 6,06 €
| |
Dezember | 187,86 €
| 31 x 6,06 €
| |
Ergibt: | 2.024,04 €
|
Insgesamt wurden von der Krankenkasse für den Zeitraum 17.8. bis ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 830,22 € und für das Jahr 2003 in Höhe von 2.211,90 € an die Kindesmutter überwiesen.
Der Bw. hatte im Jahr 2002 ein Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 in Höhe von 6.335,40 € und im Jahr 2003 von 6.558,72 €. Der Einheitswert seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes wurde zum mit Bescheid vom mit 22.237,89 € festgestellt
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Abgabeninformationssystem des Bundes gespeicherten Einkommensdaten des Bw. und der Kindesmutter, dem Feststellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes zum , den Meldedaten des Bws und der Kindesmutter, den von der Krankenkasse übermittelten Daten und hinsichtlich der Auszahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld folgender Beweiswürdigung:
Von der Krankenkasse wurde dem Bundesministerium für Finanzen gemeldet, dass auf das von der Kindesmutter bekannt gegebene Bankkonto für die Jahre 2002 und 2003 die oben wiedergegebenen Beträge gemeinsam mit dem Kinderbetreuungsgeld überwiesen worden seien. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden auch die Daten der einzelnen Überweisungen bekannt gegeben. Es ist daher auszuschließen, dass die Überweisungen nicht stattgefunden hätten, zumal auch von der Kindesmutter niemals behauptet wurde, dass sie die Zahlungen nicht erhalten hätte. Da sie im Hinblick auf ein fehlendes Erwerbseinkommen auf diese Zahlungen angewiesen war, hätte sie diese bei der Krankenkasse wohl auch eingefordert. Der Bw. gibt nicht bekannt, worauf sich seine Zweifel an der tatsächlichen Auszahlung gründen. Einsichtnahme in die Originalbelege kann ihm jedoch schon deshalb nicht gewährt werden, weil über diese nur die Kindesmutter sowie die Krankenkasse verfügen, und diese nicht dazu verhalten werden können, ihm Einsichtnahme zu gewähren.
Der festgestellte Sachverhalt ist folgendermaßen rechtlich zu würdigen:
Gemäß § 9 Abs. 1 Zif. 1 KBGG in der für 2003 geltenden Fassung hatten unter anderem allein stehende Elternteile im Sinne des § 11 KBGG unter der Voraussetzung, dass Kinderbetreuungsgeld zuerkannt worden ist, Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 11 Abs. 1 KBGG Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 KBGG fallen. § 13 KBGG findet dann Anwendung, wenn die genannten Personen mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Ferner gelten Mütter und Väter als allein stehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.
Da die Kindesmutter, die Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hatte, im Anspruchszeitraum alleinstehend war und nicht in einer Lebensgemeinschaft mit dem Bw. lebte, demgemäß auch nicht mit ihm an derselben Adresse gemeldet war oder anzumelden gewesen wäre, erfüllte sie die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.
Im Hinblick darauf, dass sie im Anspruchszeitraum über keinerlei Erwerbseinkommen verfügte, war sie vom Zuschuss auch nicht nach § 9 Abs. 3 KBGG ausgeschlossen, wonach in der für 2002 und 2003 geltenden Fassung ein Ausschluss vom Zuschuss für Personen vorgesehen war, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8 leg.cit.) einen Grenzbetrag von 3.997 € überstieg.
Der Bezug des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld in der in § 10 KBGG vorgesehenen Höhe von 6,06 € pro Tag durch die Kindesmutter erfolgte daher rechtmäßig im Sinne des § 9 Abs. 1 Zif. 1 KBGG.
Gemäß § 18 Abs. 1 Zif. 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ausbezahlt wurde. Erhält den Zuschuss also ein allein stehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungspflicht den jeweils anderen Elternteil. Dem Zuschuss kommt damit wirtschaftlich der Charakter eines (potentiellen) Darlehens zu.
Die Materialien (zur Vorgängerregelung dem Karenzurlaubszuschussgesetz, BGBl. 297/1995, RV 134 BlgNR 19. GP, 81) rechtfertigen diese bei allein stehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils mit folgenden Argumenten: "Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuß erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat. Diese Bestimmung soll auch mißbräuchlichen Inanspruchnahmen des erhöhten Karenzurlaubsgeldes [des Zuschusses] bei 'verschwiegenen' Lebensgemeinschaften entgegenwirken" (vgl. ).
Gemäß § 19 Abs. 1 Zif. 1 KBGG beträgt die Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 leg. cit. bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 14.000 € bis zu einem Einkommen von 18.000 € jährlich 3% des Einkommens.
Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz KBGG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden.
Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte gemäß § 19 Abs 2 letzter Satz KBGG zu erhöhen. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft beträgt die Erhöhung gemäß § 19 Abs. 2 Zif. 1 KBGG 40% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
Gemäß § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.
Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 leg. cit. erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.
Im vorliegenden Fall wurde an die Kindesmutter der minderjährigen JP für das Jahr 2002 ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 830,22 und für 2003 von 2.211,90 € ausbezahlt. Damit entstand für den Bw. die Rückzahlungsverpflichtung nach § 19 Abs. 1 Zif. 1 KBGG. Das von ihm im Jahr 2003 laut Einkommensteuerbescheid vom gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 erzielte Einkommen betrug 6.558,72 €, 40% des zum festgestellte Einheitswert des Betriebsvermögens 8.895,16 € . Die somit für das Jahr 2003 von insgesamt 15.453,88 mit 3% festzusetzende Abgabe beträgt daher 463,62 €. Für das Jahr 2002 betrug die Abgabe 3% von 15.230,56 € und damit 456,92 €.
Für die vom Bw. bei der Ermittlung des Rückzahlungsbetrages beantragte Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages besteht keine gesetzliche Grundlage, da in § 19 Abs. 2 KBGG für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der als Abgabe konzipierten Rückzahlungsverpflichtung ausschließlich auf das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich 40% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens abgestellt wird und eine Berücksichtigung von Absetzbeträgen nicht vorgesehen ist.
Da der für die Jahre 2002 und 2003 an die Kindesmutter ausbezahlte Zuschuss die für die Jahre 2002 und 2003 einzufordernden Beträge jedoch übersteigt, wird der verbleibende Restbetrag nach Maßgabe der beim Bw. in den folgenden Jahren (bis inklusive 2009) herrschenden Einkommensverhältnisse zurückzuzahlen sein.
Der Bescheid vom , mit dem der Bw. verpflichtet wurde, den der Kindesmutter seiner minderjährigen Tochter, JP, in den Jahren 2002 und 2003 ausbezahlten Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von insgesamt 3.042,12 € im Ausmaß von 453,72 € zurückzuzahlen, sowie die Berechnung des für die Folgejahre verbleibenden Rückzahlungsbetrages entspricht daher der Rechtslage.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 19 Abs. 2 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 |
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