Personalverrechnung: eine Einführung 2013
21. Aufl. 2013
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S. 378Teil 23: Pfändung von Bezügen - Verpfändung von Bezügen
23.1. Pfändung von Bezügen
23.1.1. Allgemeines
Zu einer Pfändung von Bezügen (Lohn- oder Gehaltspfändung, Exekution) kann es u. a. dann kommen, wenn ein Arbeitnehmer seinen im privaten Bereich liegenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
An der Pfändung sind drei Personen beteiligt:
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Die Person oder die Stelle, der der Arbeitnehmer Geld schuldet, als | der Arbeitnehmer, der Geld schuldet, als | der Arbeitgeber, bei dem dieser Arbeitnehmer in Beschäftigung steht, als |
betreibender Gläubiger; | Verpflichteter; | Drittschuldner. |
23.1.2. Drittschuldnererklärung
I. d. R. erfährt der Drittschuldner erst durch eine „Verständigung“ von der Pfändung der Bezüge seines Arbeitnehmers. Dies geschieht insofern, als diesem vom zuständigen Gericht die Exekutionsbewilligung (das Zahlungsverbot) zugestellt und i. d. R. zugleich aufgetragen wird, die Drittschuldnererklärung auszufüllen.
Die Drittschuldnererklärung ist unter www.justiz.gv.at abrufbar.
Der Drittschuldner hat binnen vier Wochen die in der Drittschuldnererklärung angeführten Fragen zu beantworten, die ausgefüllte Erklärung dem Exekutionsgericht und eine Abschrift davon dem betreibenden Gläubiger ...