Einleitungsbescheide, keine wirksame Selbstanzeige mangels einer den Abgabenvorschriften entsprechender Entrichtung.
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn JO, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , SN 016/2006/00000-001,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 016/2006/00000-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Baden Mödling vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für 1-6/2006 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.094,91 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. habe keine vorsätzlichen Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer vorgenommen. Er habe sich nur aus Kostengründen keine professionelle Steuerberatung leisten können und sei der Überzeugung, dass eine Jahreserklärung bei seinem Geschäftsumfang ausreichen würde. Weiters werde er den (Rückstand?) aus der Nichtabgabe der Erklärungen für den Prüfungszeitraum im Rahmen seiner Möglichkeiten abdecken und führe noch zu seiner Entlastung an, dass er seither sämtliche Erklärungen zeitgerecht abgegeben und auch die Zahlungen entsprechend geleistet habe.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Im Zuge einer beim Bf. durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung erstattete dieser am eine Selbstanzeige und gab die Umsatzdaten für das 1. und 2. Quartal 2006 bekannt.
Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige).
War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu laufen (§ 29 Abs. 2 FinStrG).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert eine Selbstanzeige, deren strafbefreiende Wirkung nicht einwandfrei feststeht, die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht (siehe ).
Voraussetzung, dass einer Selbstanzeige strafaufhebende Wirkung zukommt, ist nach § 29 Abs. 2 FinStrG, dass die Beträge, die der Anzeiger schuldet, den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden. Eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung der Umsatzsteuersteuer 1-12/2006 (Zahlungsfrist bis ) ist nicht erfolgt. Ein Zahlungserleichterungsansuchen wurde vom Bf. ebenfalls nicht eingebracht, weshalb der Selbstanzeige vom keine Strafbefreiende Wirkung zukommen konnte.
Kann der Täter - aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen, schuldhaft oder nicht schuldhaft - nicht erfüllen, so kann der Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige nicht wirksam werden. Es ist in diesem Zusammenhang gleichgültig, ob der Täter durch von ihm unabhängige Umstände oder sonst durch Zufall an der Erfüllung dieser Bedingung der Schadensgutmachung gehindert worden ist
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gem. §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens bestimmter Umstände rechtfertigen.
Nach Abs.3 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß § 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes hat ein Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Die Verletzung der oben angeführten Verpflichtung kann dabei derart erfolgen, dass schon der Umsatz - und damit in weiterer Folge die Umsatzsteuervorauszahlung - zu niedrig erklärt wird, dass zu Unrecht Steuerbefreiungen oder Steuerbefreiungen in überhöhtem Ausmaß geltend gemacht werden und schließlich auch in der Weise, dass Vorsteuern in einer nicht der Wahrheit entsprechenden Höhe abgesetzt werden. Die Abgabenverkürzung kann aber ebenso durch Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung bewirkt werden.
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Der Verdacht der Verwirklichung der objektiven Tatseite gründet sich auf die in der Selbstanzeige vom erklärten Umsätze, deren Richtigkeit vom Prüfer im Zuge der beim Bf. durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung bestätigt wurde.
Zur subjektiven Tatseite ist anzumerken, dass der Bf. im genannten Zeitraum seiner grundsätzlichsten abgabenrechtlichen Verpflichtung, nämlich der rechtzeitigen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Entrichtung von Vorauszahlungen nicht nachgekommen ist.
Das Vorbringen des Bf., er hätte sich aus Kostengründen keine professionelle Steuerberatung leisten können und sei der Überzeugung, dass eine Jahreserklärung bei seinem Geschäftsumfang ausreichend wäre, ist nicht geeignet, den angelasteten Verdacht auszuräumen, zumal der Bf. bereits in den früheren Jahren wegen Finanzvergehen betreffend die Nichtabfuhr der Umsatzsteuer rechtskräftig verurteilt wurde und daher ausreichend informiert ist, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig und richtig abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind.
Da im gegenständlichen Fall hinreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der objektiven wie der subjektiven Tatseite gegeben sind und das weitere Beschwerdevorbringen, der Bf. werde den Rückstand aus der Nichtabgabe der Erklärungen für den Prüfungszeitraum im Rahmen seiner Möglichkeiten abdecken bzw. er habe seither sämtliche Erklärungen zeitgerecht abgegeben, nicht geeignet ist, den Tatverdacht zu beseitigen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Da die der Finanzstrafbehörde I. Instanz zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen und die Ergebnisse der durchgeführten Betriebsprüfung für den Verdacht ausreichen, der Bf. könne das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen begangen haben, war gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG dem Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen ihn vorliege.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt somit dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten (vgl. Zl. 92/15/0140; vom , Zl. 92/13/0275, u. a.)
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Zitiert/besprochen in |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at