Personalverrechnung: eine Einführung 2013
21. Aufl. 2013
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S. 364
21.1. Aufbewahrungsfristen
Aufbewahrungsfristen sollen sicherstellen, dass die für die Beurteilung abgabenrechtlicher Pflichten und arbeitsrechtlicher Ansprüche erforderlichen Unterlagen zumindest so lange zur Verfügung stehen, als die zu Grunde liegenden Rechte und Pflichten noch nicht verjährt sind. Insofern besteht eine enge Verknüpfung zwischen Aufbewahrungsfristen und Verjährung.
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Aufbewahrungsfristen im Abgabenrecht | Aufbewahrungsfristen im Arbeitsrecht | |||||
SV | LSt, DB zum FLAF, DZ | KommSt, Wr. DG-A | ||||
3 – 7 Jahre1) | 5 – 7 Jahre2) | 5 – 7 Jahre2) | max. 3 Jahre3) | |||
für das Dienstzeugnis 30 Jahre4) | ||||||
Diese Aufbewahrungsfristen gelten für alle in diese Bereiche fallenden Aufzeichnungen und Unterlagen. |
1) Gemäß den Bestimmungen des ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt gemacht hat. Lt. Rechtsprechung ergibt sich eine Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren.
2) Gemäß de...