Personalverrechnung: eine Einführung 2013
21. Aufl. 2013
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S. 357
20.1. Allgemeines
Das EStG sieht vor, dass Freibeträge grundsätzlich im Zuge der Veranlagung beim Wohnsitzfinanzamt geltend gemacht werden.
Das Wohnsitzfinanzamt führt im Kalenderjahr 2013 für das Kalenderjahr 2012 eine Veranlagung (→ 20.3.) durch. Im Zuge der Veranlagung finden geltend gemachte Freibeträge (→ 20.2.) Berücksichtigung.
Nach der Durchführung der Veranlagung für 2012 erhält der Arbeitnehmer
einen Einkommensteuerbescheid (Veranlagungsbescheid = Mitteilung über die Erledigung und über das Ergebnis der Veranlagung 2012),
ev. einen Vorauszahlungsbescheid (nur bei einer Pflichtveranlagung, → 20.3.2.) für das Kalenderjahr 2013 und Folgejahre,
ev. einen Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr 2014 (dieser enthält grundsätzlich jene Freibeträge, die bei der Veranlagung 2012 berücksichtigt worden sind)2) und
ev. eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2014 (diese enthält die im Freibetragsbescheid angeführten Freibeträge).
1) Die Veranlagung für 2012 kann spätestens bis beantragt werden.
2) Der Freibetragsbescheid ist nur eine vorläufige Maßnahme. Die tatsächlichen Aufwendungen werden erst bei der Durchführung der V...