Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 24.05.2007, ZRV/0057-Z1W/05

Gewährung der Abgabenbefreiung als Rückware gemäß Art. 185 ZK

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/16/0132 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze
Stammrechtssätze
Kann der Beteiligte keinerlei Unterlagen zum Beweis dafür vorlegen, dass es sich bei den zollabgefertigten Waren um Erzeugnisse handelt, die vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und ist selbst über die Art des Ausfuhrverfahrens und den Zeitpunkt der Ausfuhr nichts bekannt, kommt eine Abgabenbefreiung als Rückware keinesfalls in Betracht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr.J., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wr. Neustadt vom , Zl. 226/00876/2005-9, betreffend Abweisung eines Antrages auf Eingangsabgabenbefreiung als Rückware entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. 226/00876/2005, wies das Zollamt Wiener Neustadt den Antrag der Bf. (Bf.), vom auf Zollbefreiung als Rückware gemäß Art. 185 ZK für die beim Zollamt Wien unter WE-Nr. 100/000/81260509/1 vom in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Schreiben vom den Rechtsbehelf der Berufung.

Diese Berufung wies das Zollamt Wiener Neustadt mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Artikel 848 ZK-DVO lautet:

(1) Als Rückwaren können Waren nur dann anerkannt werden, wenn

- für sie außer der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr

a) entweder ein dem Ausführer von den Zollbehörden ausgehändigtes Exemplar der Ausfuhranmeldung oder eine von ihnen beglaubigte Durchschrift

b) oder das in Artikel 850 vorgesehene Auskunftsblatt vorgelegt wird.

Die Papiere nach Buchstabe a) oder b) werden nicht verlangt, wenn die Wiedereinfuhrzollstelle anhand anderer ihr vorliegender oder vom Beteiligten beigebrachter Beweisunterlagen feststellen kann, dass die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren die nämlichen sind wie die ursprünglich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführten und dass sie zum Zeitpunkt der Ausfuhr die Voraussetzungen erfüllt haben, um als Rückwaren anerkannt werden zu können.

- oder wenn die Waren mit einem in der Gemeinschaft ausgestellten Carnet ATA eingeführt werden. Diese Waren können auch dann noch nach Maßgabe des Artikels 185 des Zollkodex als Rückwaren eingeführt werden, wenn die Gültigkeitsdauer des Carnets verstrichen ist. In allen Fällen sind die in Artikel 290 Absatz 2 aufgeführten Förmlichkeiten zu erledigen.

(2) Die Vorschriften von Absatz 1, erster Anstrich finden keine Anwendung auf den grenzüberschreitenden Verkehr von Verpackungen, Beförderungsmitteln oder bestimmten in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren, wenn die autonomen oder vertraglichen Vorschriften unter diesen Umständen keine Vorlage von Zollpapieren erfordern.

Sie finden ebenfalls keine Anwendung in den Fällen, in denen Waren mündlich oder auf andere Art zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr angemeldet werden können.

(3) Die Wiedereinfuhrzollstelle kann vom Beteiligten gegebenenfalls verlangen, ihr zusätzliche Nachweise insbesondere hinsichtlich der Nämlichkeit der Rückwaren vorzulegen.

Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Mit Zollanmeldung des Hauptzollamtes Wien WE-Nr. 100/000/812605/09/1, vom wurde eine Sendung von 170 Karton Energiesparlampen in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und die Zollschuld gemäß Art. 201 ZK in der Höhe von insgesamt € 9.326,41 (€ 1.083,53 an Zoll und € 8.242,88 an Einfuhrumsatzsteuer) festgesetzt. Dieser Eingangsabgabenbescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Weder diese Zollanmeldung (in der die indirekt vertretene Bf. als Warenempfängerin genannt ist) noch die der Zollanmeldung angeschlossenen Handelsdokumente enthalten konkrete Hinweise darauf, dass es sich bei dieser Ware um eine Rückware im Sinne des Art. 185 ZK handeln könnte.

Im Zuge einer Nachschau gemäß § 24 ZollR-DG kam hervor, dass die verfahrensgegenständlichen Waren im Rahmen der oben erwähnten Zollabfertigung unrichtig in den Zolltarif eingereiht worden waren und dass bei zutreffender Einreihung in die Warennummer 8539 3190 91 zusätzlich zu dem (anlässlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereits zur Anwendung gelangten) Regelzollsatz ein Antidumpingzoll in der Höhe von 66,10 % einzuheben gewesen wäre.

Das Hauptzollamt Wien forderte daher mit Bescheid vom , Zl. 100/28291/04/003, im Rahmen einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung gemäß Art. 220 ZK den sich daraus ergebenen Differenzbetrag in der Höhe von € 26.526,50 an Zoll nach und setzte gleichzeitig mit dem erwähnten Bescheid gemäß § 108 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung in der Höhe von € 3.706,86 fest.

Erstmals in der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung vom brachte die Bf. vor, es handle sich bei den verfahrensgegenständlichen Waren um Rückwaren gemäß Art. 185 ZK. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich der diesen Antrag abweisende o.a. Bescheid vom .

Die Bf. behauptet, die Lampen seien ursprünglich zwischen 1996 und 1998 im Rahmen mehrerer innergemeinschaftlicher Lieferungen als Gemeinschaftsware von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen an sie geliefert worden. Zwischen April und Juni 1999 habe sie die Waren daraufhin wegen Qualitätsmängel an den Lieferanten retourniert. Da der Lieferant aber die rückgelieferten Waren nicht zurückgekauft habe, habe sie ihn mit Schreiben vom auf Herausgabe der Lampen aufgefordert, wobei sie annahm, dass sich diese damals nach wie vor in Deutschland befanden.

Tatsächlich habe aber das deutsche Unternehmen die Waren zwischenzeitlich nach Tschechien ausgeführt. Offenbar seien die Lampen von dort wieder an die Bf. geliefert worden. Es sei ihr zunächst nicht bekannt gewesen, dass sich diese Waren überhaupt jemals außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befunden haben.

Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, werden gemäß Art. 185 ZK auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.

Das nach der zitierten Norm geforderte Tatbestandsmerkmal der Ausfuhr wird nach den (allerdings beweislos vorgebrachten) Behauptungen der Bf. in der Berufungsschrift dadurch erfüllt, dass die Waren von dem in Deutschland ansässigen Lieferanten vor der Lieferung nach Österreich nach Tschechien ausgeführt worden sind. Die Bf. vermag aber weder anzugeben, wann und in welchem Zollverfahren dies geschehen soll, noch auch nur eine einzige Unterlage zum Beweis der Richtigkeit dieses Vorbringens vorzulegen.

In der angefochtenen Berufungsvorentscheidung wird die Verweigerung der Gewährung der begehrten Abgabenbegünstigung u.a. auch damit begründet, dass weder aus den vorliegenden Zeugenaussagen noch aus den sonstigen von der Bf. vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass die Waren überhaupt jemals das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

Diesen Feststellungen im erwähnten Bescheid, der insofern als Vorhalt wirkt, tritt die Bf. in ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort entgegen. Die Glaubhaftmachung der von der Bf. geltend gemachten Ausfuhrlieferung beschränkt sich somit einzig auf ihre eingangs erwähnte Behauptung, die allerdings weder in den bezughabenden Handelspapieren noch in den vorliegenden Zolldokumenten ihre Deckung findet. Weder in der o.a. Zollanmeldung vom noch im dazugehörigen Vorpapier, der Versandmeldung T1 vom finden sich Hinweise darauf, dass die Waren jemals nach Tschechien ausgeführt worden sind. Auch die von der Bf. namhaft gemachten Zeugen, Herr K., Herr V. und Herr B. sagten übereinstimmend aus, dass ihnen nicht bekannt sei, ob es tatsächlich zu einer Ausfuhr nach Tschechien gekommen sei.

Wären die Lampen tatsächlich nach Tschechien ausgeführt worden und anlässlich der Rückbringung nach Deutschland nicht als Rückware abgabenfrei abgefertigt, sondern in ein externes gemeinschaftliches Versandverfahren überführt worden, wäre in der Versandanmeldung als Versendungsland Tschechien vermerkt worden. In der erwähnten Versandanmeldung T1 scheint aber im Feld 15 Versendungs-/Ausfuhrland nicht Tschechien sondern China auf.

Der Unabhängige Finanzsenat kommt angesichts dieses Sachverhaltes im Rahmen der freien Beweiswürdigung zum Schluss, dass es der Bf. nicht gelungen ist, den Beweis dafür zu erbringen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Ware um eine solche gehandelt hat, die vor der am erfolgten Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr aus der Gemeinschaft ausgeführt worden ist. Da aber die zuvor erfolgte Ausfuhr ein zwingend zu erfüllendes Tatbestandsmerkmal für die von der Bf. begehrte Gewährung der Abgabenbefreiung als Rückware iSd Art. 185 ZK darstellt, ist alleine mit dieser Feststellung das Schicksal der vorliegenden Beschwerde entschieden.

Es fällt auch auf, dass die Bf. den Eingangsabgabenbescheid vom Dezember 2001 unbeeinsprucht in Rechtskraft erwachsen hat lassen und nach der Aktenlage nichts unternommen hat, um die Abgabenbefreiung als Rückware zu erlangen, obwohl mit diesem Bescheid neben der Einfuhrumsatzsteuer auch ein Zoll in der Höhe von immerhin € 1.083,53 zur Vorschreibung gelangte. Offensichtlich ging die Bf. damals davon aus, dass es sich bei den gelieferten und verzollten Lampen nicht um die selbe Ware handelte, die sie zuvor nach Deutschland retourniert hatte, sondern um eine Austauschlieferung, da sie wohl nicht bereit gewesen wäre, für ihre eigenen, aus dem freien Verkehr der Gemeinschaft stammenden Wirtschaftsgüter Eingangsabgaben zu entrichten.

Zum Einwand der Bf., das allfällige fehlerhafte Ausfüllen der Zollformulare durch das in der Zollanmeldung als indirekte Vertreterin genannte Speditionsunternehmen könne ihr nicht zugerechnet werden und es hätte gar keine Verzollung für die Bf. vorgenommen werden dürfen, ist auf einige grundlegende Bestimmungen des Zollrechts hinzuweisen:

Die verfahrensgegenständlichen Waren wurden von Deutschland nach Österreich im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert. Dieses dient gemäß Art. 91 Buchstabe a ZK zur Beförderung von Nichtgemeinschaftswaren innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegener Orte. Die gestellten Nichtgemeinschaftswaren müssen gemäß Art. 48 ZK eine der für Nichtgemeinschaftswaren zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten. Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 4 Nr. 16 Buchstabe a ZK ist gemäß Art. 4 Nr. 15 Buchstabe a ZK eine solche zulässige zollrechtliche Bestimmung.

Angesichts dieser Bestimmungen und der vorhandenen Vorpapiere ist das genannte Speditionsunternehmen zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um eine in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführende Ware gehandelt hat. Für die Annahme des Vorliegens einer zollfreien innergemeinschaftlichen Lieferung bestand bei diesem Sachverhalt entgegen der Ansicht der Bf. kein Raum. Der von der Bf. angedeutete Vorwurf, dass die Nichtgewährung der Abgabenbefreiung als Rückware das Ergebnis einer Fehlleistung des Spediteurs sein könnte, ist daher nach der Aktenlage nicht berechtigt.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass bei der Eröffnung von Zollverfahren (Art. 4 Nr. 21 ZK) das Handeln des indirekten Vertreters für und gegen den Vertretenen wirkt. Der Vertretene wird bei indirekter Vertretung mit Vertretungsmacht berechtigt und verpflichtet. Die Bf. als indirekt Vertretene und mit dem Vertreter gesamtschuldnerisch verpflichtete Zollschuldnerin muss sich daher sogar "Fehlleistungen" des indirekten Vertreters selbst zurechnen lassen.

Die Bf. bemängelt auch die Feststellungen des Zollamtes Wiener Neustadt zur Nämlichkeit der Ware. Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Verfahren gemäß Artikel 185 ZK strenges Nämlichkeitsprinzip. Die Zollbegünstigung kann nur dann gewährt werden, wenn der Anmelder alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme nachweist, insbesondere dass die nunmehr zur Überführung in den freien Verkehr eingeführte Ware mit der seinerzeit ausgeführten Ware identisch ist (FG Hamburg vom , IV 104/93, ZfZ 1996, 382). Die demnach geforderte Feststellung der Nämlichkeit konnte im vorliegenden Fall wie oben erwähnt schon deshalb nicht getroffen werden, weil der Umstand, dass diese Waren jemals von der Gemeinschaft ausgeführt worden sind, nicht nachgewiesen werden konnte.

Die Bf. irrt auch, wenn sie meint, an der Identität der von ihr ursprünglich an den Lieferanten retournierten Lampen mit der im Dezember 2001 in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Waren könne kein Zweifel bestehen. Das von ihr diesbezüglich erwähnte Schreiben ihres Lieferanten vom kommt als Nachweis für diese Behauptung schon deshalb nicht in Betracht, weil es viel zu allgemein gehalten ist und keinerlei konkreten Bezug zur streitgegenständlichen Lieferung erkennen lässt. Der Ansicht der Bf., dass der zentrale Satz dieses Schreibens "die zurückgesandte Ware war genau die Ware, die uns von der Firma (Bf.) geliefert wurde" einen unzweifelhaften Beweis dafür darstellten soll, dass ein und dieselben Lampen, die sich zunächst bei der Bf. befunden hatten, Gegenstand der o.a. Zollabfertigung waren, kann daher mangels jeglicher Angabe zur Identifizierung der in Rede stehenden Waren nicht gefolgt werden.

Nach den (von der Bf. unwidersprochenen) Feststellungen des Zollamtes Wiener Neustadt, handelte es sich bei den streitgegenständlichen Lampen um eine Massenware ohne spezielle Nämlichkeitszeichen und konnten die von der Bf. namhaft gemachten Zeugen daher nach Ansicht des Zollamtes unmöglich eine Identität zwischen der verzollten und der von der Bf. retournierten Ware feststellen.

Da die Waren über keine zweifelsfreien Merkmale zur Identifizierung und Individualisierung verfügen und auch sonst keine Unterlagen für den geforderten Beweis der Identität vorliegen kommt auch der Unabhängige Finanzsenat zum Ergebnis, dass die erwähnten Zeugen objektiv betrachtet bestenfalls in der Lage waren festzustellen, dass es sich um gleiche nicht aber um die selben Waren im Sinne des Beschwerdevorbringens gehandelt hat.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sich auch aus den von der Bf. vorgelegten Handelsdokumenten (Rechnung Nr. zzz und Lastschrift Nr. ZZZ) keine völlige Übereinstimmung mit der bei der Verzollung vorgelegten Proformarechnung vom ergibt. Abweichungen ergeben sich nicht nur in der Menge der einzelnen Positionen, sondern auch in den Artikelbezeichnungen. So lassen sich z.B. schon die ersten beiden Posten der Proformarechnung, die zusammen mehr als die Hälfte des Gesamtwarenwertes ausmachen (WareX mit der Endnummer z bzw. Z) mangels völliger Übereinstimmung der Warenbezeichnung keiner der in den genannten Handelsdokumenten angeführten Position zweifelsfrei zuordnen. Die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Rückwarenbegünstigung durch die Abgabenbehörde erster Instanz erfolgte daher auch aus diesem Grund zu Recht.

Darüber hinaus ergibt sich aus der Formulierung des auf der erwähnten Proformarechnung angebrachten Vermerkes, dass nicht die gesamte Ware kostenlos geliefert wurde sondern 123 Stück Lampen zu bezahlen sind. In welche der insgesamt acht Positionen der Proformarechnung diese 123 Stück enthalten sein sollen, geht aus den Unterlagen freilich nicht hervor. Dieser Umstand ist daher als weiteres Indiz dafür zu werten, dass der Darstellung der Bf., wonach die gesamte Sendung als Rückware abgabenfrei zu belassen sei, nicht gefolgt werden kann.

Abschließend wird festgestellt, dass gemäß Art. 6 ZK jeder, der bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt, alle Angaben und Unterlagen liefern muss, die von diesen Behörden für die Entscheidung benötigt werden. Die Bf. hat diesem Beibringungsgrundsatz nicht entsprochen, weil sie weder die in Artikel 848 Abs. 1 ZK-DVO als Nachweis der Rückwarenbegünstigung angeführten Ausfuhranmeldungen bzw. Auskunftsblätter vorgelegt hat, noch die in der genannten Norm alternativ geforderten Unterlagen zum Beweis dafür beigebracht hat, dass die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren die nämlichen sind, wie die ursprünglich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführten und dass sie zum Zeitpunkt der Ausfuhr die Voraussetzungen erfüllt haben, um als Rückwaren anerkannt zu werden.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in Art. 185 Abs. 2 Buchstabe a ZK besondere Regelungen für die Gewährung der Abgabenbefreiung für Rückwaren normiert werden, die im Rahmen der passiven Veredelung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden waren. Ob diese Bestimmungen im vorliegenden Fall zu beachten sind und ob sie gegebenenfalls eingehalten worden sind, lässt sich mangels jeglicher Informationen über die Art des bei der angeblichen Ausfuhr in Anspruch genommenen Ausfuhrverfahrens (z.B. Ausfuhr aus dem freien Verkehr, Ausfuhr zur Ausbesserung bzw. Ausfuhr zur passiven Veredelung) nicht sagen.

Die Bf. hat auch nicht einmal den Versuch unternommen, die mit ihrem Vorbringen, die Waren seien nach Tschechien ausgeführt und von dort wieder in die Gemeinschaft retourniert worden, in Widerspruch stehende Tatsache, dass in der Zollanmeldung und in der Versandanmeldung als Versendungs-/Ausfuhrland eben nicht Tschechien sondern China aufscheint, zumindest schlüssig aufzuklären.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Vorzugsbehandlung iSd Artikels 185 ZK lagen daher nicht vor.

Gegenstand des vorliegenden Abgabenverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob seitens der Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht die Abgabenbefreiung als Rückware versagt worden ist. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des mit dem o.a. Bescheid des Zollamtes Wien vom im Grunde des Artikels 220 ZK nacherhobenen Antidumpingzolls entziehen sich daher einer abgabenrechtlichen Würdigung im Rahmen dieses Verfahrens. Dies umso mehr, als dieser Bescheid nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen ist.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 185 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 186 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 6 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 848 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Schlagworte
Abgabenbefreiung
Rückware
Beibringungsgrundsatz

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAC-92993