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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 26.02.2010, RV/0419-F/08

Ist ein Feriengeld, das in monatlichen Teilbeträgen zusammen mit dem laufenden Lohn ausbezahlt worden ist, ein sonstiger Bezug?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gde., Adr., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber erzielte ab Juni 2006 nichtselbständige Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Grenzgänger nach Liechtenstein.

Mit Einkommensteuerbescheid vom veranlagte das Finanzamt den Berufungswerber zur Einkommensteuer für das Jahr 2006. Die Veranlagung erfolgte anhand der vorgelegten Unterlagen (vgl. die diesbezügliche Bescheidbegründung vom ).

In der gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2006 mit Schriftsatz vom erhobenen Berufung wandte der Berufungswerber ein, dass das Finanzamt das Feriengeld, welches er neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten habe, nicht als sonstigen Bezug gemäß § 67 EStG 1988 behandelt habe. Die Vorgehensweise des Finanzamtes sei rechtswidrig, da es sich beim Feriengeld dem Grunde und der Höhe nach um einen vom laufenden Arbeitslohn klar abgrenzbaren Lohnbestandteil handle, welchem ähnlich dem Urlaubsgeld in Österreich die Funktion einer Vergütung für den anlässlich der arbeitsfreien Urlaubszeit angefallenen Mehraufwand zukomme und daher nicht einen laufenden Arbeitslohn oder Lohnersatz darstelle.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab; begründend führte es Folgendes aus: "Laut den im Akt vorliegenden Monatslohnzettel handelt es sich bei dem Feriengeld um einen fortlaufenden Lohn, der bei Inanspruchnahme von Urlaub den Grundlohn ersetzt. Er wird zwar neben dem Grundlohn ausbezahlt, erfüllt aber nicht die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 EStG, die besagt, dass neben dem normalen, ungekürzten monatlichen Grundlohn ein zusätzlicher 13. und 14. Monatslohn geleistet wird. Hier handelt es sich um eine andere Bezeichnung für Grundlohn. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen."

Mit Schreiben vom begehrte der Berufungswerber, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Im Vorlageantrag führte er unter Verweis auf eine Bestätigung seiner liechtensteinischen Arbeitgeberin, wonach der Berufungswerber im Jahre 2006 11 Ferientage (vom bis und am ) bezogen habe, ergänzend aus, dass das Feriengeld nicht analog der verbrauchten Urlaubstage, sondern unabhängig vom tatsächlichen Antritt des Urlaubs in bestimmten Monaten aliquot ausbezahlt worden sei, ähnlich den im Inland bezahlten Sonderzahlungen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob der unter der Bezeichnung "Feriengeld" im Lohnausweis ausgewiesene Betrag in Höhe von 3.790,00 SFr laufenden Arbeitslohn darstellt und dementsprechend nach dem Tarif zu besteuern ist oder ob dieser Betrag einen sonstigen Bezug darstellt und gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt zu besteuern ist.

Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zB 13. und 14. Monatslohn, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620,00 € übersteigen, 6% (§ 67 Abs. 1 EStG 1988).

Arbeitslohn kann als laufender oder als sonstiger Bezug gezahlt werden. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 liegen nur dann vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Als sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 sind solche anzusehen, die ihrem Wesen nach nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, die also nicht regelmäßig und nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (Monat) geleistet werden. Sonstige Bezüge sind kein "laufendes Entgelt", sondern sind an bestimmte Fälligkeitstermine gebunden, zwischen welchen ein längerer Zeitraum liegt als der eines normalen Lohnzahlungszeitraumes (Monat). Sie stehen mit einer bestimmten Arbeitsleistung nicht in Zusammenhang, sondern werden meist aus einem bestimmten Anlass (zB Jubiläum) oder in bestimmten größeren zeitlichen Abständen (jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich) auch ohne bestimmten Anlass und ohne Bezug auf eine bestimmte Arbeitsleistung als zusätzliches Entgelt gewährt. Können Bezüge dem laufenden Arbeitslohn nicht hinzugerechnet werden, handelt es sich um sonstige Bezüge. Das Wesen der sonstigen Bezüge ist durch Lohnteile charakterisiert, die der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Bezug bezahlt, wobei dies nach außen ersichtlich sein muss. Sonstige Bezüge müssen durch vertragliche Festsetzung und tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen zu unterscheiden sein. Werden zB der 13. und der 14. Monatsbezug laufend anteilig mit dem laufenden Arbeitslohn ausbezahlt, sind diese Bezüge als laufender Arbeitslohn (zusammen mit diesem) nach dem Tarif zu versteuern (vgl. Sailer, Bernold, Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2008, Seite 689; Jakom/Lenneis EStG, 2009, § 67 Rz 2; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 67 Tz 10; siehe auch ; ; ; ; ; , siehe auch zB -F/02).

Aus den gegenständlichen monatlichen Lohnabrechnungen für den Zeitraum Juni 2006 bis Dezember 2006 ist ersichtlich, dass der unter der Bezeichnung "Feriengeld" im Lohnausweis ausgewiesene Betrag in Höhe von 3.790,00 € nicht in einem Betrag, sondern in sechs monatlichen Teilbeträgen jeweils zusammen mit dem laufenden Monatsbezug ausbezahlt worden ist. Werden - wie gegenständlich vorliegend - Bezüge monatlich, regelmäßig zusammen mit den laufenden Bezügen ausbezahlt, so handelt es sich dabei nicht um sonstige Bezüge iSd § 67 Abs. 1 EStG 1988. Da der gegenständliche Auszahlungsmodus die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 ausschließt, geht das Berufungsvorbringen, dass dem strittigen Feriengeld ähnlich dem Urlaubsgeld in Österreich die Funktion einer Vergütung für den anlässlich der arbeitsfreien Urlaubszeit angefallenen Mehraufwand zukomme und daher nicht laufenden Arbeitslohn oder Lohnersatz darstelle und dass das Feriengeld nicht analog der verbrauchten Urlaubstage ausbezahlt worden sei, sondern unabhängig vom tatsächlichen Antritt des Urlaubs in bestimmten Monaten aliquot ausbezahlt worden sei, ins Leere.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at