Familienbeihilfe für die Absolvierung eines Sprachkurses im Ausland
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0252-L/03-RS1 | Die Absolvierung eines Sprachkurses an einer ausländischen Einrichtung stellt nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes x vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für das Kind y, für die Zeit v. bis entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die Familienbeihilfe für das volljährige Kind für die Zeit von Oktober 2001 bis Februar 2002 in Höhe von insgesamt € 1.045,00 zurückgefordert. Der Anspruch auf Familienbeihilfe sei gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erloschen, da sich die Tochter der Berufungswerberin in keiner Berufsausbildung befunden habe.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit begründet, dass sich die Tochter in Berufsausbildung befunden habe. Sie habe im betreffenden Zeitraum eine Sprachschule in Spanien besucht und eine Sprachausbildung absolviert. Ihr Berufsziel sei, sich auf internationales Recht zu spezialisieren und in der EU-Verwaltung der Zukunft Karriere zu machen. Mit Schreiben vom wurde eine Bestätigung der Sprachschule in Spanien über die Teilnahme der Tochter der Berufungswerberin an einem Fortgeschrittenenkurs in den Monaten von Oktober bis Dezember 2001 im Umfang von 240 Stunden nachgereicht. Dieser Intensivkurs sei notwendig gewesen, weil die Tochter sobald als möglich ein Auslandssemester in Spanien im Zuge ihres Jusstudiums anstrebe. Am wurde erklärt, dass keine Prüfungen anerkannt worden seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sei eine Berufsausbildung nur dann gegeben, wenn die Ausbildung die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nehme, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen sei und Prüfungen erfolgen würden. Letztlich müsse das Kind durch den Abschluss einer Ausbildung zur Ausübung eines konkreten Berufes befähigt sein, durch welchen es sich den Unterhalt verdienen könne. Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, könne dagegen nicht als Berufausbildung im Sinne des FLAG 1967 gewertet werden; dies treffe auch für allgemeine Sprachkurse zu. Der Besuch des Spanischsprachkurses der Tochter der Berufungswerberin stelle somit keine Berufausbildung dar. Nur im Falle eines anschließenden Sprachstudiums hätte nachträglich unter gewissen Voraussetzungen diese Zeit als Berufsausbildung anerkannt werden können. Da die Tochter seit 2002 das Studium der Rechtswissenschaften betreibe und für dieses Studium dieser Sprachkurs nicht erforderlich sei, sei die Berufung abzuweisen.
Im Volageantrag vom führt die Berufungswerberin aus, ihre Tochter sei mit dem Wunsch nach Spanien gegangen, in einer Anwaltskanzlei zu arbeiten und nachher mit dem Studium zu beginnen. Sie habe sich daher beworben und es sei ihr ein Voluntariat in Aussicht gestellt worden. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass ihre Spanischkenntnisse - obwohl gut - ungenügend gewesen seien. Sie habe also den Intensivkurs mit dem Ziel, als Anwaltsassistentin in einer Kanzlei zu arbeiten, besucht. Sie werde dies auch nach Abschluss des ersten Studienabschnittes tun. Es sei also nicht einzusehen, dass ihr die Familienbeihilfe während dieser Zeit vorenthalten werde, weil dieser Kurs sehr aufwändig gewesen sei und sie voll ausgelastet habe. Der Besuch dieser Sprachschule sei daher auch keineswegs eine allgemeine Veranstaltung gewesen, sondern sehr wohl in Hinblick auf ihre zukünftige Berufausbildung zu betrachten. In der EU seien Fremdsprachen in allen Berufen unerlässlich, besonders bei Juristen, die ja in allen Bereichen der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Kunst gebraucht würden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebenjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof weist in seinem Erkenntnis vom , 87/13/0135, darauf hin, dass das Gesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthält. Unter diesen Begriff sind sicher alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag, wie dies - ungeachtet der Qualität der vorangegangenen Berufsausbildung - regelmäßig der Fall sein wird. An dieser Begriffsumschreibung hat der VwGH auch in seinem Erkenntnis vom , 87/14/0031 festgehalten.
Zur Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 90/13/0241, ausgeführt, es sei Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehöre regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen sei essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Aus dem Erkenntnis geht zudem hervor, dass der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung für sich allein noch nicht ausreicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Entscheidend ist das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Kursabschluss. Dieses Bemühen manifestiert sich auch im Antreten des Teilnehmers zu eventuell erforderlichen Prüfungen und Abschlussarbeiten. Ein derartiges Bemühen ist aber auch Voraussetzung für den Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Seminaren, die dem Sammeln von Erfahrungen und dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann dagegen nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 gewertet werden.
Die volljährige Tochter der Berufungswerberin absolvierte im Juni 2001 die Reifeprüfung und bereitete sich laut Angaben der Berufungswerberin im Wintersemester 2001/2002 auf das "Latinum" vor. In den Monaten von Oktober bis Dezember 2001 absolvierte sie einen Sprachkurs an einer Sprachschule in Spanien im Umfang von 240 Stunden. Mit Sommersemester 2002 begann sie das Studium "Rechtswissenschaften".
Kein Zweifel kann nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates darüber bestehen, dass die Absolvierung des Sprachkurses in Spanien für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne darstellt, zumal die Tochter der Berufungswerberin dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde (Prüfungen waren offensichtlich für einen Abschluss ebenfalls nicht vorgesehen). Der Sprachlehrgang war weder notwendige Voraussetzung für die Fortführung einer Ausbildung noch Bestandteil einer weiteren Gesamtausbildung, setzte der Beginn des Studiums der Rechtswissenschaften doch keine derartige Spanischausbildung voraus. Dass das Beherrschen einer weiteren Sprache neben der Muttersprache für einen Beruf (z.B einer Anwaltsassistentin in Spanien) nützlich und von Vorteil sein kann, steht außer Streit. Das allein vermag jedoch dem absolvierten Sprachlehrgang nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen.
Mit Vorhalt vom wurde der Berufungswerberin diese Rechtsansicht mitgeteilt und die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates lagen somit die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge im Berufungszeitraum nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Familienbeihilfe Berufsausbildung Sprachkurs im Ausland |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at