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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.01.2012, RV/2727-W/11

Keine Aussetzung der Einhebung, wenn die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung bereits einer Erledigung zugeführt wurde

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der L.M., Wien, 1.) vom 16./ gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 2.) vom gegen den Bescheid vom betreffend Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung 3.) vom gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom sowie 4.) vom gegen den Bescheid vom betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages - sämtliche Bescheide wurden vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf erlassen - entschieden:

1.) Die Berufung vom gegen den Bescheid vom betreffend Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung wird als unzulässig geworden zurückgewiesen.

2.) Die übrigen Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) brachte gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe für den Zeitraum November 2008 bis Februar 2010 das Rechtsmittel der Berufung ein.

Mit Berufungsentscheidung vom , GZ.RV/0870-W/10, wies der Unabhängige Finanzsenat diese Berufung als unbegründet ab.

Dagegen erhob die Bw. Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Bw. die für deren Enkeltochter für den Zeitraum Juli bis Oktober 2008 bezogenen Beträge an Familienbeihilfe in Höhe von € 1.346,00 und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von € 203,60 als zu Unrecht bezogen zurück.

Auch gegen diesen Bescheid brachte die Bw. am Berufung ein.

Mit Eingabe vom beantragte die Bw. "auf Grund der laufenden Berufung und des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof" den Nachforderungsbetrag in Höhe von € 1.549,60 gemäß § 212a von der Einhebung auszusetzen.

Mit Bescheid vom gab das Finanzamt dem Aussetzungsantrag statt.

Mit Bescheid vom hob das Finanzamt den Aussetzungsbescheid mit der Begründung inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 299 BAO auf und wies gleichzeitig den Aussetzungsantrag vom mit der Begründung ab, dass die Berufung wenig Erfolg versprechend erscheine.

Gegen den Aufhebungsbescheid vom brachte die Bw. mit Eingaben vom 16. und 23. März Berufung ein und beantragte die Aussetzung der Einhebung entsprechend der Bewilligung vom .

Die weiteren Berufungsvorbringen werden mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.

Mit Bescheid vom bewilligte das Finanzamt neuerlich (unter Berücksichtigung einer teilweisen Tilgung des Rückforderungsbetrages durch Umbuchung/Überrechnung eines Betrages von € 315,00 die Aussetzung der Einhebung der Familienbeihilfe in Höhe von € 1.234,60.

Mit der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom beantragte die Bw. die Aussetzung der Einhebung des gesamten Rückforderungsbetrages in Höhe von € 1.549,60.

Mit Bescheid gemäß § 299 BAO vom hob das Finanzamt den Bescheid vom über die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung mit der Begründung auf, dass dieser inhaltlich rechtswidrig sei und wies gleichzeitig mit einem weiteren Bescheid den Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom mit der Begründung ab, dass die Berufung gegen den Rückforderungsbescheid unter Hinweis auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom als wenig Erfolg versprechend erscheine. Weiters werde auch die Einbringlichkeit als gefährdet angesehen, da die Bw. seit September 2010 nur über Bezüge des Arbeitsmarktservice und daneben ab November 2010 lediglich über Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung verfüge.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung(en) vom 16. und gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom als unbegründet ab.

Das Finanzamt führte nach Zitierung des § 212a Abs. 1 und 2 BAO aus, dass die Berufung gegen den Rückforderungsbescheid vom wenig Erfolg versprechend sei und auch die Einbringlichkeit des Rückforderungsbetrages als gefährdet erscheine.

Gegen die Bescheide vom (Berufungsvorentscheidung, Bescheid gemäß § 299 BAO und Abweisung eines Aussetzungsantrages brachte die Bw. am Berufung bzw. einen Vorlageantrag ein.

Mit Berufungsentscheidung vom , GZ.RV/0143-W/11, wies der Unabhängige Finanzsenat die Berufung vom gegen Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Rückforderung von (erhöhter) Kinderbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis als unbegründet ab. Gegen diese Entscheidung brachte die Bw. eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 212a Abs. 5 BAO lautet:

"Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden

a.) Berufungsvorentscheidung oder

b) Berufungsentscheidung oder

c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein."

Gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung der Einhebung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden

a) Berufungsvorentscheidung oder

b) Berufungsentscheidung oder

c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.

Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Abs. 2: Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

Abs. 3: Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.

Das Finanzamt hat die Aufhebungsbescheide bzw. die Bescheide über die Abweisung eines Aussetzungsantrages damit begründet, dass die den Anträgen zu Grunde liegende Berufung wenig Erfolg versprechend erscheint.

Der Unabhängige Finanzsenat hat die Berufung vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Rückforderung von (erhöhter) Kinderbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis mit Berufungsentscheidung vom , GZ.RV/0143-W/11, als unbegründet abgewiesen und somit die Rechtsansicht des Finanzamtes bestätigt.

Die Berufungsbehörde hat grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen.

Schon aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass im Hinblick auf die ergangene Berufungsentscheidung vom kein positiver Bescheid, mit dem die Einhebung der rückgeforderten Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen ausgesetzt wird, erlassen werden darf.

Eine Berufung stellt ein ordentliches Rechtsmittel dar, das gegen Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz gegeben ist (§ 243 BAO).

§ 291 BAO bestimmt weiters, dass gegen Berufungsentscheidungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein ordentliches Rechtsmittel (d.h. eine Berufung) unzulässig ist.

Aus diesen Bestimmungen ist daher ersichtlich, dass es sich bei einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof um ein außerordentliches Rechtsmittel, und nichtum eine Berufung im Sinne der BAO handelt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. vom , 2003/17/0082) dargetan, dass die Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof mangels gesetzlicher Voraussetzungen keinen Grund für eine Aussetzung der Einhebung darstellt.

Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die Wirkungen der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO über den Zeitpunkt der abschließenden Berufungserledigung hinaus (etwa im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gegen die Abweisung seiner Berufung gegen die Festsetzung der Abgabe eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) auszudehnen.

Der Bescheid vom über die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung wurde, wie aus dem Sachverhalt ersichtlich, mit Bescheid gemäß § 299 BAO vom aufgehoben. Dieser Bescheid gehört damit nicht mehr dem Rechtsbestand an.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung vom ist daher als unzulässig geworden zurückzuweisen.

Die übrigen Berufungen sind gemäß den obigen Ausführungen spruchgemäß abzuweisen gewesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 291 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
YAAAC-92976