Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.04.2008, RV/0341-W/08

Ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/16/0059 (vormals 2008/13/0013) eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A. B., X, vertreten durch Sachwalterin, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel betreffend Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem besachwalteten Berufungswerber (Bw.), geb. am 00.00.1954, die erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend ab August 2002 zusteht (Antrag der Sachwalterin vom ). Der Bw. besuchte eine höhere Schule, machte die Matura und war im Anschluss daran wie folgt beschäftigt (Sozialversicherungsauszug vom ):


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-
Angestellter
3 M.
-
Präsenzdienst
-
selbst. Land(Forst)wirt Angehöriger
-
Arbeiter
ca. 6 M.
-
Arbeiter
ca. 4,5 M.
-
Arbeitslosengeldbezug
-
Arbeiter
ca. 3 M.
-
Krankengeldbezug
laufend
Versehrtenrentenbezug Schwerversehrter
-
Arbeitslosengeldbezug
-
Angestellter
ca. 3 M.
-
Arbeiter
ca. 4 ½ J.
-
Arbeitslosengeldbezug
-
Arbeiter
ca. 3 ½ J.
-
Arbeitslosengeldbezug
-
Arbeiter
ca. 15 ¾ J.
-
Urlaubsabfindung, Urlaubsentsch.
-
Arbeitslosengeldbezug
-
Arbeiter
13 Tage
-
Arbeitslosengeldbezug
-
Beihilfe § 20... AMS
-
Notstandshilfe...
-
Notstandshilfe...
seit
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe...
insgesamt daher
ca. 25 Jahre

Der Bw. gehört seit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz 1976. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrug 60 v.H. und wurde auf Grund des Antrages des Bw. vom auf 70 vom Hundert erhöht. Der Bw. leidet unter Morbus Bleuler und Ulnaris-Medianusläsion, rechts (siehe Bescheid des Bundessozialamtes vom ).

Im Zuge des Familienbeihilfenverfahrens wurde - über Anforderung des Finanzamtes - folgendes Aktengutachten erstellt:

Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten

Betr.: B.A.

Vers.Nr.: ...

Aktengutachten erstellt am 2007-12-12

Anamnese:

Lt. den Unterlagen hat der Pat. am einen AU erlitten mit Verletzung d. N. medianus und ulnaris rechts mit Bewegungseinschränkung und Muskelverschmächtigung und wurde von der AUVA mit 60% MdE eingestuft und erhielt einen Lohnkostenzuschuss in der Folge. Weiters war er mehrfach - erstmalig 12/1972 - an Psychiatrischen Abteilungen stationär unter der Diagnose Substupor, M. Bleuler. Nach dem letzten vorliegenden Arztbrief (KH Waidhofen Psychiatrie ) wegen paranoider Schizophrenie, zwanghafte Persönlichkeitsstörung aufgenommen. Pat. ist besachwaltet und Aufnahme im ATZ Schiltern geplant.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): aktenmäßig

Untersuchungsbefund: aktenmäßig

Status psychicus / Entwicklungsstand: aktenmäßig

Relevante vorgelegte Befunde:

2007-05-30 PSYCHIATRIE XY ARZTBRIEF siehe Anamnese

Diagnose(n): paranoide Schizophrenie

Richtsatzposition: 585 Gdb: 050% ICD: F20.9

Rahmensatzbegründung:

5 Stufen über unterem Rahmensatz, da Dauerbehandlung notwendig. N. ulnaris und N. medianusläsion nach Verletzung 8/75

Richtsatzposition: 479 Gdb: 060% ICD: G56.-

Rahmensatzbegründung:

Gesamtgrad der Behinderung: 70 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Der führende Grad der Behinderung unter lfd. Nummer 2 wird um eine Stufe erhöht da eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung besteht

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 1972-12-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der Erkrankungsbeginn der psychischen Erkrankung ist mit 1972 mit 50 % GdB anzunehmen, eine Arbeitsfähigkeit war offensichtlich nur unter geförderten Maßnahmen, die auf Grund der Armverletzung vorlagen, möglich.

erstellt am 2007-12-12 von K.C.

Facharzt für Neurologie und Psychiatrie

zugestimmt am 2007-12-12

Leitender Arzt: SG.

Das Finanzamt erließ am einen Bescheid, mit dem es den Antrag auf Zuerkennung der (erhöhten) Familienbeihilfe mit folgender Begründung abwies:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß § 8 Abs. 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als drei Jahren.

Nach § 8 Abs. 5 FLAG sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl.Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG beantragt wurde, hat somit nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG auf dem Weg der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen.

Im Gutachten vom des Bundessozialamtes wurde ein Grad der Behinderung mit 70 %sowie die dauernde Erwerbsunfähigkeit ab festgestellt. Die dauernde Erwerbsunfähigkeit wäre daher vor dem 21. Geburtstag eingetreten.

Herr B. war jedoch in den Jahren 1973 bis 1976 bei diversen Firmen, 1977 bis 2001 als Arbeiter bei der Firma XX & Co., danach von 2005 bis 2006 bei der Firma YY GmbH beschäftigt und bezog in den Jahren 1973 bis 1976 knapp unter, in allen Jahren danach ein mtl. Einkommen über dem Richtsatz gem. § 293 (1) a, bb ASVG.

Weiters bezieht Herr B. seit 2001 lfd. eine Leistung vom Arbeitsmarktservice sowie eine Rente auf Grund des Versicherungsfalles vom (das ist ein Monat nach Erreichen des 21. Lebensjahres) von der Unfallversicherungsanstalt, welche im Jahre 2003 € 3.895,92 und im Jahr 2007 € 4.159,32 betragen hat. Somit war in all diesen Jahren Herr B. - wenn teilweise auch im bescheidenen Rahmen - in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach der genannten Bestimmung notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. die Erkenntnisse vom , 91/14/0197, vom , 90/13/0129 und vom , 82/13/0222), widerlege. Auch der unabhängige Finanzsenat hat in seinen Entscheidungen (RV/1294-W/06, RV/1905-W/06, RV/0092-K/06), zuletzt in seiner Entscheidung vom unter GZ. RV/2731-W/06) ausgeführt, dass eine mehrjährige Tätigkeit den Umstand, dass das Kind dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ausschließt.

Herr B. stand weder vor, noch nach dem 21. Lebensjahr in einer Berufsausbildung und war bereits vor dem 21. Lebensjahr berufstätig. Weiters ist der Unfallversicherungsfall nach dem 21. Lebensjahr eingetreten. Somit liegt nach § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz die Anspruchsvoraussetzung, Herr B. ist bereits vor dem 21. Lebensjahr bzw. während einer späteren Berufsausbildung dauernd außerstande gewesen, sich den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor..."

Die Sachwalterin erhob gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht Berufung und führte zur Begründung aus:

"Herr B. leidet seit Jahrzehnten an einer Persönlichkeitsstörung, die bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist. Der erste psychiatrische Aufenthalt war 1972, also im Alter von 18 Jahren. Er war damals in der psychiatrischen Klinik in M. Des weiteren war er von bis mit der Diagnose Morbus Bleuler in der psychiatrischen Abteilung des LNK M., er wurde dorthin von seinem behandelnden Arzt, Dr. W., der eine ES-Therapie durchgeführt hatte, überwiesen. Vom bis erfolgte eine neuerliche Aufnahme, nachdem beim Bundesheer depressive Verstimmungen, Denkstörungen und Beeinflussungsideen aufgetreten waren. Das Krankenhaus empfahl in seinem Arztbrief die Entlassung aus dem Bundesheer und die Beurlaubung von Herrn B.. Am wurde Herr B. neuerlich vom Bundesheer in die psychiatrische Abteilung des LNK M. überstellt. Dieser Aufenthalt bewirkte nun doch seine Entlassung aus dem Militärdienst. Herr B. war in weiterer Folge (siehe beiliegende Krankengeschichten) viele Male in den diversen psychiatrischen Krankenhäusern stationär aufgenommen, dazwischen war er in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung.

Es wird daher das Verfahren durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Einbeziehung der vorgelegten Befunde und Krankengeschichten zu ergänzen sein.

Den Feststellungen der belangten Behörde zu den Versicherungszeiten ist entgegenzuhalten, dass es sich um geschützter Arbeitsverhältnisse gehandelt hat, in deren Vordergrund der karitative Zweck und nicht die von Herrn B. zu erbringende Arbeitsleistung gestanden ist.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom , 95/14/0125, zwar darauf hingewiesen, dass er wiederholt ausgesprochen habe, dass eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme widerlege, dass das Kind infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, allerdings auch in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass von einer beruflichen Tätigkeit dann nicht gesprochen werden kann, wenn der "beruflich Tätige" keine Arbeitsleistung erbringe und daher die Tätigkeit nicht als Arbeit zur Erzielung eines Erwerbseinkommens betrachtet werden könne.

Herr B. war aufgrund seiner psychischen Erkrankung bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht imstande einer auf dem Arbeitsmarkt bewertbaren Beschäftigung nachzugehen..."

Das Finanzamt legte die Berufung - ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.Gesetzliche Bestimmungen:

Bezüglich der Normen des Familienlastenausgleichsgesetzes wird auf die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom verwiesen.

Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

2. Feststehender Sachverhalt

2.1 Laut dem fachärztlichen Aktengutachten des Bundessozialamtes Niederösterreich vom leidet der Bw. an paranoider Schizophrenie und wurde die Erkrankung unter die Richtsatzposition 585 eingereiht. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 %, durch die weitere Krankheit (Ulnaris-Medianusläsion rechts) aber mit insgesamt 70 % festgesetzt. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung wurde auf Grund der relevanten Befunde mit vorgenommen. Die voraussichtlich dauernde (derzeitige) Erwerbsunfähigkeit wurde ebenfalls bestätigt.

Laut dem ärztlichen Sachverständigengutachten hat also die psychische Erkrankung, deren Beginn mit 1972 anzunehmen ist, eine GdB von 50 % bewirkt. Dass die psychische Erkrankung schon damals zu einer dauernden Erwerbsunfähigkeit geführt hat, wird im Gutachten nicht ausgesagt. Aufgrund der Armverletzung sei eine Arbeitsfähigkeit aber offensichtlich nur unter geförderten Maßnahmen möglich gewesen.

Aus dem im Zuge des Sachwalterschaftsverfahrens erstellten Gutachten vom geht hervor, dass der Bw. wegen seiner Erkrankung (rezidivierende Legierungspsychose) durch Jahrzehnte in ambulanter, zum Teil stationärer, psychiatrischer Behandlung war. Nach dem jahrzehntelangen Bestehen einer psychotischen Störung sei offensichtlich ein Persönlichkeitsdefekt aufgetreten, der sich (derzeit) vornehmlich in einer Kritikschwäche äußere und das Zustandsbild ein Ausmaß erreicht habe, bei dem der Bw. nicht imstande sei, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, ohne Gefahr zu laufen, dadurch Schaden zu erleiden, weshalb empfohlen werde, einen Sachwalter für finanzielle und wirtschaftliche Angelegenheiten und für Vertretungen vor Ämtern und Behörden und auch im medizinischen Bereich beizustellen.

Unstrittig ist auf Grund der von der Sachwalterin vorgelegten Unterlagen auch, dass sich der Bw. erstmals im Jahr 1972, also im Alter von 18 Jahren, in einer psychiatrischen Klinik in stationärer Behandlung befand. Es folgten weitere Klinikaufenthalte ( bis , bis , bis ua.). Der Bw. war aber trotz seiner Erkrankung insgesamt ungefähr 25 Jahre berufstätig (siehe Aufstellung Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung, Stand . Erst seit geht er keiner Beschäftigung mehr nach. Sein beitragspflichtiges Einkommen inklusive der Sonderzahlungen betrug:


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Jahr
gerundete Beträge (ATS)
Jahr
gerundete Beträge (ATS)
1973
22.800,--
1982
119.000,--
1974
1.400,-- (SVA der Bauern)
1983
122.000,--
29.500,--
1984
135.500,--
1975
30.000,--
1985
76.500,--
1976
20.000,--
1986
101.700,--
1977
44.500,--
1987
136.500,--
1978
70.000,--
1988
130.500,--
1979
72.500,--
1989
154.000,--
1980
76.400,--
1990
157.000,--
1981
47.700,--
1991
163.700,--

In den Jahren 1992 bis 2000 bewegten sich die Beitragsgrundlagen zwischen ATS 170.000,-- und ATS 190.000,--. Im Jahr 2001 betrug die Beitragsgrundlage ca. ATS 150.000,--.

2.2 Die Berufungsbehörde nimmt es als erwiesen an, dass beim Bw. zumindest bis zum Jahr 2001 keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorlegen ist. Hierfür sprechen folgende in freier Beweiswürdigung herangezogene Umstände:

Zunächst ist aus dem über das Bundessozialamt erstellten Sachverständigengutachten zu entnehmen, dass ein Behinderungsgrad von 50% aufgrund der psychischen Erkrankung bereits ab vorgelegen ist. Weiters ist zwar derzeit eine voraussichtlich dauernd Unfähigkeit des Bw. anzunehmen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen; dass diese Unfähigkeit allerdings bereits vor dem 21. Lebensjahr vorgelegen ist, wird im Gutachten nicht ausgesagt. Weiters wird ausgeführt, dass eine Arbeitsfähigkeit offensichtlich nur unter geförderten Maßnahmen, die auf Grund der Armverletzung vorlagen, möglich war. Die Sachverständige sieht also die Armverletzung und nicht die psychische Erkrankung ursächlich für eine Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit. Fest steht weiters, dass sich aus dem im Zuge des Sachwalterschaftsverfahrens erstellten Gutachten vom jedenfalls ohne Zweifel ergibt, dass sich der Gesundheitszustand der Bw. verschlechtert hat, eine derzeit bestehende dauernde Erwerbsunfähigkeit also keineswegs bedeutet, dass diese bereits vor dem 21. Lebensjahr bestanden hat.

Dass sich aus dem über das Bundessozialamt erstellten Gutachten eine eindeutige Aussage in dieser Richtung nicht ablesen lässt, verwundert allerdings kaum, wird doch von Gutachter fast Unmögliches verlangt, nämlich vom derzeitigen Gesundheitszustand Rückschlüsse darauf zu ziehen, in welcher Ausprägung sich das Leiden bereits vor mehr als dreißig Jahren manifestiert hat. Dass dies gerade bei psychischen Erkrankungen, die oft einen schleichenden Verlauf nehmen, kaum zu bewerkstelligen ist, liegt auf der Hand. Hinzuzufügen ist, dass sich der Arbeitsunfall, der zur Armverletzung geführt hat, jedenfalls nach Vollendung des 21. Lebensjahres des Bw. ereignet hat, und daher nicht entscheidungsrelevant ist.

Das Sachverständigengutachten hat auch die relevanten Befunde in die Beurteilung einbezogen. Warum unter diesem Aspekt eine neuerliche Gutachtenserstellung erforderlich sein soll, wie dies die Berufung offensichtlich moniert, ist nicht erkennbar.

Somit war vor allem in Betracht zu ziehen, dass der Bw. insgesamt fast 25 Jahre berufstätig war, dies sowohl vor als auch nach dem 21. Lebensjahr, was eindeutig gegen eine davor eingetretene dauernde Erwerbsunfähigkeit spricht.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, dass eine mehrjährige Berufstätigkeit der Annahme entgegensteht, das "Kind" sei infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. ; , 91/14/0197; , 90/13/0129 und , 82/13/0222). Der Gerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall mit Erkenntnis vom , 96/14/0159, wie folgt entschieden:

"Die am 00.00.1967 geborene Beschwerdeführerin beantragte am durch ihren Sachwalter die Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer seit 1989 erzielten eigenen Einkünfte in der Lage sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Sachwalter aus, die Beschwerdeführerin sei tatsächlich nicht in der Lage, sich den Lebensunterhalt zu verschaffen. Dies ergebe sich daraus, dass ihr Pflegegeld zuerkannt worden sei und sie nunmehr im Wohnheim des Österreichischen Hilfswerks für Taubblinde und hochgradig Hör- und Sehbehinderte (ÖHTB) in einer betreuten Wohngemeinschaft lebe und auf einem geschützten Arbeitsplatz beschäftigt sei. Eine allfällige Beschäftigung der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit habe auf einem Entgegenkommen der Arbeitgeber beruht...

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Von streitentscheidender Bedeutung sei im Beschwerdefall, ob die Beschwerdeführerin bereits vor der Vollendung ihres 21. Lebensjahres zufolge ihres Leidens dauernd außerstande gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Nach der vorgelegten amtsärztlichen Bestätigung vom , in der ein Behinderungsgrad von 80 % festgestellt werde, liege bei der Beschwerdeführerin eine Geistesschwäche ab Geburt vor. In dem im Zuge des Berufungsverfahrens ergänzten amtsärztlichen Zeugnis werde zusätzlich bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht eine mehrjährige berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind sei infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 96/14/0088, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Bereits von der Abgabenbehörde erster Instanz wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen, sie habe sich seit 1989, somit nach Vollendung des 21. Lebensjahres, durch eigene Einkünfte selbst den Lebensunterhalt verschafft. Die Beschwerdeführerin ist, vertreten durch ihren Sachwalter, dieser Feststellung lediglich mit dem allgemeinen Hinweis entgegengetreten, eine "allfällige Beschäftigung in der Vergangenheit" habe auf einem außerordentlichen Entgegenkommen der Arbeitgeber beruht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom , 90/13/0129, ausgeführt hat, steht ein "Entgegenkommen der Arbeitgeber" nicht der Annahme entgegen, eine Person sei auf Grund ihrer Arbeitsleistungen in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dass die Beschwerdeführerin keine Arbeitsleistungen erbracht habe, sondern etwa aus caritativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer Gegenleistung wie eine Dienstnehmerin behandelt worden sei, behauptet selbst die Beschwerde nicht (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , 95/14/0125)."

Dass im Vordergrund der Arbeitsverhältnisse des Bw. der karitative Zweck und nicht die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung gestanden ist, dass er also keine Arbeitsleistung erbracht habe und daher die Tätigkeit nicht als Arbeit zur Erzielung eines Erwerbseinkommens betrachtet werden könne, wird in der Berufung zwar behauptet. Es findet sich hierfür aber aus der gesamten Aktenlage kein Anhaltspunkt.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass es zahlreiche Erkrankungen aus dem psychotischen Formenkreis bzw. Geisteskrankheiten gibt, die den betroffenen Personen die Ausübung ihres Berufes zwar erschweren, aber nicht unmöglich machen. Die Praxis zeigt, dass Personen mit geistigen oder körperlichen Einschränkungen (zB auf sogenannten "geschützten" Arbeitsplätzen) durchwegs eine ihrer Erkrankung adäquate Leistung erbringen, wenn sie auch hierzu häufig die Unterstützung des Dienstgebers benötigen.

Auf Grund aller vorliegenden Unterlagen kann somit zusammenfassend gesagt werden, dass der Bw. zwar bereits vor dem 18. Lebensjahr an einer Persönlichkeitsstörung (Morbus Bleuler) und seit einem Unfall im Jahr 1975 an Ulnaris-Medianusläsion rechts (Ellennervschädigung) leidet, dass es ihm aber trotz dieser gesundheitlichen Einschränkungen fast 25 Jahre möglich war, sich seinen - wenn auch bescheidenen - Unterhalt selbst zu verschaffen. Das längste ununterbrochene Dienstverhältnis dauerte 15 Jahre, weitere ununterbrochene Dienstverhältnisse dauerten 3 ½ und 4 Jahre; alle nach dem 21. Lebensjahr.

3. Rechtliche Würdigung

Ist es als erwiesen anzunehmen, dass der Bw. eine adäquate Arbeitsleistung erbracht hat, wenn auch hierfür allenfalls ein besonderes Entgegenkommen seines Arbeitgebers erforderlich gewesen sein mag, kann bedenkenlos davon ausgegangen werden, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Bw. erst ca. Ende 2001 (letztes Dienstverhältnis; Dauer: bis ), jedenfalls aber nicht vor Vollendung seines 21. Lebensjahres eingetreten ist. Somit ist nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nebst Erhöhungsbetrag nicht gegeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
mehrjährige berufliche Tätigkeit
Erwerbsunfähigkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at