OGH vom 29.03.2011, 1Nc21/11w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 25 Cg 135/09f anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Ingrid L*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 30.000 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung wird das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Die Klägerin macht beim Landesgericht Klagenfurt Haftentschädigung wegen ungerechtfertigter Haft iSd § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 geltend. Sie bringt vor, das gegen sie vorerst beim Landesgericht Linz und nach Delegation beim Landesgericht Klagenfurt geführte Strafverfahren wegen § 92 Abs 2 und 3 StGB habe nach 952 Tagen Unterbringung mit einer Zurückziehung des Unterbringungsantrags geendet; dies nachdem der Oberste Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom , GZ 13 Os 5/08x, das erstinstanzliche Verfahren und das gegen sie ergangene Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht mit der Begründung als nichtig aufgehoben habe, die Unterbringungsvoraussetzungen seien von Anfang an nicht vorgelegen.
Das Landesgericht Klagenfurt wies die Klage ab. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Berufung. Das vom Obersten Gerichtshof als zuständig bestimmte Oberlandesgericht Wien hob das Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf, weil die Strafsache gegen die Klägerin seinerzeit dem Landesgericht Klagenfurt zugewiesen worden sei, welches in der Folge das Verfahren geführt und sämtliche Entscheidungen getroffen habe.
Das Oberlandesgericht Graz legte die ihm vom Landesgericht Klagenfurt gemäß § 9 Abs 4 AHG vorgelegten Akten dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines Prozessgerichts außerhalb seines Sprengels vor und verwies darauf, dass das Oberlandesgericht Graz in Strafverfahren Beschwerden der Klägerin gegen Beschlüsse des Landesgerichts Linz und des Landesgerichts Klagenfurt nicht Folge gegeben und ausgesprochen habe, dass die vorläufige Anhaltung fortzusetzen sei. Da somit auch das Oberlandesgericht Graz als Rechtsmittelgericht im Anlassverfahren tätig geworden sei, sei es von einer Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache ausgeschlossen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 12 StEG 2005 ist auf das Verfahren gegen den Bund unter anderem § 9 AHG anzuwenden. Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Diese Delegierungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, ist doch auch das Oberlandesgericht Graz im Anlassverfahren als Rechtsmittelgericht eingeschritten und hat die Fortsetzung der Anhaltung für rechtmäßig erkannt.
Das Verfahren über den nunmehr geltend gemachten Entschädigungsanspruch ist daher an einen Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren.
Fundstelle(n):
CAAAC-92953