Personalverrechnung: eine Einführung 2013
21. Aufl. 2013
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S. 218
15.1. Wichtige, die Person des Dienstnehmers betreffende Gründe
15.1.1. Regelungen gem. ABGB bzw. AngG
Wichtige, die Person des Dienstnehmers betreffende Gründe und andere unaufschiebbare persönliche Verhinderungen sind
Gründe im familiären Bereich (z. B. Geburt, Hochzeit, Todesfall),
tatsächliche Verhinderungen (z. B. Verkehrsstörungen),
die Befolgung öffentlicher Pflichten (z. B. Vorladung zu einer Behörde, Musterung) und
das Aufsuchen eines Arztes.
I. d. R. sind die im familiären Bereich liegenden Gründe in den Kollektivverträgen (unter Angabe der zu gewährenden Freizeit) angeführt. Auf Grund der Regelungen des AngG kann der Kollektivvertrag für Angestellte die Gründe einer Dienstverhinderung allerdings nur beispielhaft aufzählen. Darüber hinaus können demnach auch noch andere wichtige, seine Person betreffende Verhinderungsgründe vorliegen.
Bei Vorliegen wichtiger Gründe behält der Dienstnehmer Anspruch auf die Fortzahlung seines Entgelts.
15.1.2. Familienhospizkarenz
Der Arbeitnehmer kann
für die Sterbebegleitung naher Angehöriger1), Verwandter in der Seitenlinie des zweiten Grades2), Wahl- und Pflegeeltern und Stiefkinder3) oder
für die Begleitung schwersterkrankter Kinder (Wahl-, Pflege...