Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 02.04.2009, RV/0488-K/07

1) Anrechnung von Leistungsersätzen aus der gesetzlichen Krankenversicherung auf die als agB geltend gemachten Krankheitskosten 2) Berücksichtigung der als Sachbezug versteuerten KFZ- Kaskoprämien (Kollisionskasko) als Werbungskosten neben dem amtlichen Kilometergeld

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0488-K/07-RS1
Als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Krankheitskosten sind um gewährte Ersatzleistungen aus der Krankenversicherung zu kürzen. Die Kürzung der Aufwendungen hat auch dann zu erfolgen, wenn diese Leistungen dem Steuerpflichtigen erst in einem späteren Kalenderjahr zufließen. Insoweit kommt es zu einer Durchbrechung des sonst auch im Rahmen des § 34 EStG geltenden Zu- und Abflussprinzips (§ 19 EStG) .

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Revisor, wohnhaft in M, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach, dieses vertreten durch HR Mag. Brandstätter, vom betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden diese einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) - dieser war im Berufungszeitraum beim RW als Revisor beschäftigt - erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 70.716,31 (Lohnzettel Kz 210).

In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 machte der Bw. neben gegenständlich unstrittigen Sonderausgaben (Versicherungsprämien und Beiträge betreffend Lebens- und Unfallversicherungen, Nachkauf von Versicherungszeiten, Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen) auch Werbungskosten in Höhe von € 4.844,16 (davon entfallend auf Arbeitsmittel € 2,96, Betriebsratsumlage € 70,34 und Reisekosten € 4.770,86) geltend. Weiters beantragte der Bw. die steuerliche Berücksichtigung von Krankheitskosten im Ausmaß von € 11.412,61 als außergewöhnliche Belastung.

In einem beim Finanzamt am eingelangten Ergänzungsschreiben führte der Bw. aus, dass er als Prüfer im Außendienst tätig sei und aus diesem Grunde Reisekosten in der geltend gemachten Höhe angefallen seien. Der Bw. brachte erläuternd vor, dass sich die unter der Kz 721 seiner Arbeitnehmererklärung ausgewiesenen Position "Reisekosten" (€ 4.770,86) aus den einzelnen Teilpositionen "Fahrtkosten" (€ 4.244,08), "Hinzurechnungspost" (PKW Kaskoversicherung € 261,-), "Selbstbehalt-Unfall 27.6." (€ 200,-) und "Reifenschaden 27.9" (€ 65,78) zusammensetzen würde.

Zu den nunmehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahres bildenden Werbungskostenpositionen führte der Bw. wörtlich aus:

A) PKW Vollkaskoversicherung

"Wie in den Vorjahren hat der Dienstgeber eine Kaskoversicherung für Dienstfahrten abgeschlossen, wobei mir in der Gehaltsabrechnung März 2006 die Prämie des Dienstgebers als Hinzurechnungspost angerechnet wurde (261,- €) und die Steuerbemessungsgrundlage daher erhöhte. Da die Kaskoversicherung nur für Dienstfahrten gilt und im Interesse des Dienstgebers liegt, ist die Hinzurechnung als Werbungskosten abzuziehen, zumal ich infolge eines Unfalles bei einer Dienstreise am einen teilweise Ersatz des entstandenen Schadens aus dieser Versicherung erhalten habe (siehe unten).

Begründung: Aus Randziffer 373 LSt-Richtlinien (Schäden aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Reparaturaufwand nach Unfall...)) lässt sich ableiten, dass es nicht sein kann, dass ich die Prämie einerseits versteuern muss und andererseits dadurch (durch die Versicherungsleistung) einen niedrigeren Schaden habe, und deshalb nur diesen Betrag ansetzen darf. Nur durch die Versicherung habe ich einen geringeren Schaden und sohin auch geringere Werbungskosten, deshalb wäre es unlogisch die Prämie zu versteuern.

B) Reifenschaden 27.9.

Am kam es bei einer Dienstfahrt zu einem Reifenschaden (Nagel eingeführt). Daher musste von N mit dem Ersatzreifen retour zur Werkstätte gefahren werden. Da ein mit den anderen drei Reifen identer Sommerreifen erst nach einer Frist geliefert werden konnte, stammt die Rechnung von Firma B erst vom . Geltend gemacht wird der neue Reifen und das Wuchten und Montieren des einen Reifens, das auf der Rechnung enthaltene Umstecken von 4 Reifen betrifft die Winterreifen und wird nicht geltend gemacht. Schadenssumme daher 46,92 Reifen, 7,90 Wuchten/Montieren = 54,82 plus USt = 65,78. Versicherungsleistung erfolgte keine, da unter dem Selbstbehalt."

Zu den als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Krankheitskosten brachte der Bw. in seiner Ergänzungseingabe Nachstehendes vor:

"Die Krankheitskosten in Höhe von 11.412,61 Euro setzen sich aus belegmäßig nachgewiesenen Kosten von 10.046,13 Euro und Fahrtkosten (3.596 km mal 0,38) von 1.366,48 Euro, sohin 11.412,61 Euro zusammen und sind beiliegender Aufstellung (6 Seiten) zu entnehmen.

Dazu führe ich entsprechend unserem Telefonat vom ergänzend aus, dass ich von der Krankenkasse diesbezüglich erst am (404,40 Euro) und am (31,36 Euro sowie 51,29 Euro) ersetzt erhalten habe. Außerdem bin ich der Ansicht, dass die Ersätze nicht im Jahr 2006 zugeflossen sind und daher aufgrund des Zuflussprinzips nicht abzuziehen sind."

Der Bw. übermittelte dem Finanzamt zur Untermauerung seiner geltend gemachten Ansprüche sämtliche bezughabenden Nachweise.

Im Einkommensteuerbescheid 2006 versagte das Finanzamt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen betreffend Reifenschaden (€ 65,78) und Prämien für eine Kaskoversicherung (€ 261,-) als Werbungskosten. Weiters brachte die Finanzbehörde erster Instanz jene seitens der Gebietskrankenkasse im Februar 2007 an den Bw. geleisteten das Jahr 2006 betreffenden Kostenersätze in Höhe von insgesamt € 487,05 in Abzug, sodass letztendlich im erlassenen und nunmehr bekämpften Einkommensteuerbescheid für 2006 Krankheitskosten in Höhe von € 10.925,56 Anerkennung fanden.

In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, dass das vom Bw. für beruflich veranlasste Fahrten steuerlich geltend gemachte amtliche Kilometergeld (€ 9.530,40 abzüglich der vom Dienstgeber gewährten Kostenersätze von € 5.286,32) einen Pauschalaufwand darstelle, welcher sowohl die Kosten für eine Kaskoversicherung als auch sämtliche Reparaturkosten abdecke. Weiters würden die von dritter Seite (Gebietskrankenkasse NÖ) gewährten Kostenersätze auch dann die als agB geltend gemachten Krankheitskosten kürzen, wenn diese zeitversetzt im Kalenderjahr 2007 zugeflossen seien.

Mit der gegen den Einkommensteuerbescheid eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein, dass die vom Finanzamt gewählte Vorgehensweise hinsichtlich Einkürzung der anerlaufenen Krankheitskosten um die jene seitens der GKK im Februar 2007 zur Auszahlung gebrachten Ersatzleistungen, in Widerspruch zu dem in § 19 EStG 1988 verankerten Zuflussprinzip stehe.

Das Finanzamt habe ferner, so der Bw., zu Unrecht den Abzug der als Sachbezug zur Versteuerung gelangten Prämien für eine Vollkaskoversicherung (€ 261,-) als Werbungskosten versagt. Einerseits müsse er die Prämien, die sein Dienstgeber für die Kaskoversicherung aufwende, als Sachbezug versteuern, andererseits habe er durch die bei Schadensfall einsetzende Versicherungsleistung einen geringeren Schaden und demnach auch geringere Werbungskosten. Da er nur durch die Versicherung eine geringere Schadenshöhe habe, wäre es unlogisch, auch die Versicherungsprämie zu versteuern, da dies zu einer Doppelbesteuerung führen würde. Diese Doppelbesteuerung würde sich einerseits in der Besteuerung der Prämie, andererseits in der Besteuerung der Ersatzleistung der Versicherung manifestieren. Außerdem vertrete er die Ansicht, dass die von Seiten des Dienstgebers finanziell getragene Versicherungsprämie für eine Kaskoversicherung nicht als Sachbezug zu versteuern sei, da die Versicherung de facto der Risikominimierung des Arbeitgebers diene. Dieser sei nämlich aufgrund arbeitsrechtlicher Bestimmungen dazu verpflichtet, dem Dienstnehmer sämtliche im Zuge der Durchführung von beruflich veranlassten Fahrten am dienstnehmereigenen Fahrzeug eingetretenen Schäden zu ersetzen. Dem Arbeitnehmer würde durch die Bezahlung der Versicherungsprämie seitens des Dienstgebers kein Vorteil erwachsen, weil es für ihn keinen Unterschied mache, ob er den Schaden vom Versicherer oder von seinem Arbeitgeber ersetzt erhalte. Vielmehr würde ihm als Dienstnehmer durch die von Seiten seines Arbeitgebers getragenen Kosten für eine Kollisionskaskoversicherung sogar ein Nachteil erwachsen, da laut Versicherungsvertrag bei Eintritt eines Schadenfalles ein Selbstbehalt zu bezahlen sei. Dieser Selbstbehalt allerdings werde ihm vom Arbeitgeber nicht ersetzt. Aus diesem Grunde falle ein allfälliger im Zuge einer Dienstfahrt eintretender Schaden am eigenen Kraftfahrzeug für ihn höher aus, als er ausfallen würde, wenn keine Kaskoversicherung bestünde. In einem derartigen Fall wäre nämlich sein Arbeitgeber dazu verhalten, den entstandenen Schaden zur Gänze zu übernehmen.

Der Bw. beantragte die Hinzurechnung des Sachbezuges als Werbungskosten, in eventu von einer Besteuerung der Kaskoprämie als Sachbezug Abstand zu nehmen.

Zur Nichtanerkennung des Reifenschadens als Werbungskosten führte der Bw. unter Bezugnahme auf Rz 373 der LStR 1999 aus, dass gegenständlicher Schaden durch die Kaskoversicherung nicht gedeckt worden sei, da die Schadenshöhe unter dem Selbstbehalt gelegen sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der vorliegenden Berufung teilweise Folge und anerkannte jene Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem am eingetretenen Reifenschaden stehen, als Werbungskosten. Den Berufungspunkten "Anrechnung von Kostenersätzen" sowie "Kaskoprämie als Werbungskosten" blieb indessen die Anerkennung versagt.

In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt zum Berufungspunkt "Anrechnung von Kostenersätzen" aus, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Erkrankung bzw. Krankheit grundsätzlich in jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen seien, in dem die Ausgabe nach den Grundsätzen des § 19 Abs. 2 EStG 1988 getätigt worden sei. Eine Belastung liege grundsätzlich nur dann vor, wenn Ausgaben getätigt würden, die zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr, somit zu einer Vermögensminderung bzw. zu einem endgültigen Ausscheiden aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht führten. Ersatzleistungen durch Dritte würden die abzugsfähigen Ausgaben bzw. Aufwendungen schmälern, und zwar auch dann, wenn diese erst in einem späteren Jahr zufließen würden (zB Ersätze aus einer Kranken- oder Unfallversicherung, Ersätze für die Beseitigung eines Katastrophenschadens, etc.)

Zur steuerlichen Qualifikation der seitens des Arbeitgebers getragenen Prämienleistungen für eine Kollisionskaskoversicherung führte das Finanzamt aus, dass der in § 25 Abs. 1 EStG 1988 geregelte Begriff "Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis" sehr weit gefasst sei und demnach alle Einnahmen und geldwerten Vorteile umfasse, die dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses wiederkehrend oder ein- bzw. mehrmalig zufließen. Demgemäß würden auch die vom Arbeitgeber getragenen Prämien für eine KFZ- Kaskoversicherung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen, wenn aus dem Versicherungsvertrag der Arbeitnehmer begünstigt sei.

Grundsätzlich seien Kraftfahrzeugkosten in ihrer tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Sollte der Dienstnehmer jedoch für berufliche Fahrten sein eigenes Fahrzeug benützen und damit nicht mehr als 30.000 km im Kalenderjahr zurücklegen, so können die anerlaufenen Kosten im Schätzungswege anhand des amtlichen Kilometergeldes in Ansatz gebracht werden. Bei beruflichen Fahrten von jährlich über 30.000 km gelte das KFZ jedenfalls als Arbeitsmittel iSd § 16 (1) Z 7 EStG 1988. In einem derartigen Fall habe der Steuerpflichtige die Option, entweder die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten als Werbungskosten geltend zu machen oder aber das amtliche Kilometergeld für 30.000 km in Ansatz zu bringen.

Das amtliche Kilometergeld decke sämtliche mit dem Fahrzeugbetrieb zusammenhängende und nicht auf höhere Gewalt zurückzuführende Aufwendungen, wie Absetzung für Abnutzung, Treibstoff, Öl, Service, Reparaturkosten aufgrund des laufenden Betriebes (zB Motor- oder Kupplungsschaden, Zl. 88/14/0119), Zusatzausrüstung (Winterreifen, Autoradio), Steuern, Parkgebühren, Vignette, Versicherungen aller Art (einschließlich Kasko-, Insassenunfall- und Rechtsschutzversicherungen), Mitgliedsbeiträge an Autofahrerclubs, etc, ab.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an den UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei dieser im Wesentlichen seine bereits im Berufungsschreiben dargelegten Einwände wiederholte.

Zum Berufungspunkt "Krankheitskosten" ergänzte der Bw., dass - sollte das Zuflussprinzip gegenständlich keine Gültigkeit mehr haben - er aus Gründen der Vorsicht beantrage, sämtliche der bisher im Jahr 2007 angefallenen Kosten ebenso anzuerkennen. Weiters würde - so der Bw. - die vom Finanzamt angezogene Argumentation im Zusammenhang mit einem Wertverzehr bei Krankheitskosten ins Leere gehen.

Der Bw. erweiterte sein Berufungsbegehren dahingehend, als dass dieser nunmehr die steuerliche Berücksichtigung jener Kosten beantragte, die für die Erlangung der GKK-Ersätze angefallen waren (Porto und Fahrtkosten von insgesamt € 4,30).

Zum Streitpunkt "Kaskoprämie als Werbungskosten" brachte der Bw. in seinem Vorlageantrag vor, dass der bezughabenden Kaskoversicherungsvertrag nicht von seinem Dienstgeber, dem RW abgeschlossen worden sei, sondern würde in der Polizze vielmehr die L als Versicherungsnehmerin aufscheinen. Offenbar würden die Prämienzahlungen vom Dienstgeber an die L. refundiert werden. Damit liege kein Abschluss eines Versicherungsvertrages durch seinen Arbeitgeber vor.

In einer Beilage legte der Bw. eine Ablichtung der nämlichen Versicherungspolizze Nr. 123 betreffend eine Kraftfahrversicherung (Fahrzeugkaskoversicherung) vor. Weiters wurde ein Schreiben der L vom zur Vorlage gebracht, aus dem hervorgeht, dass die zu Gunsten des Bw. abgeschlossene Kaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von mindestens € 400,- je Schadensereignis ausschließlich für Dienstfahrten gelte.

Im Zuge des zweitinstanzlichen Verfahrens wurde der Bw. aufgefordert, jene Bestätigungen nachzureichen, die im Zusammenhang mit den seitens der GKK gewährten Kostenersätzen stehen.

Mit der am beim UFS eingelangten Eingabe reichte der Bw. die angesprochenen Unterlagen nach.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Anrechnung von Kostenbeiträgen durch GKK auf Krankheitskosten

Dass nur die Belastung des Einkommens eines Steuerpflichtigen zu einer Steuerermäßigung führen soll, geht schon aus der Textierung des § 34 EStG 1988 hervor, der das Entstehen einer "Belastung" mehrmals explizit anspricht. Diesem so genannten Belastungsprinzip entspricht es, dass Aufwendungen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, als sie vom Steuerpflichtigen endgültig aus Eigenem getragen werden müssen (zB ). Dies bedeutet, dass von der an sich als außergewöhnliche Belastung anzuerkennende Aufwendung vorweg alle damit in kausalem Zusammenhang stehenden Einnahmen abgezogen werden müssen, die es dem Steuerpflichtigen ermöglichen oder erleichtern, den Aufwand zu tragen ( Kongruenzgrundsatz, vgl. ). Auch Beträge, die der Steuerpflichtige nur vorschussweise leistet, die ihm aber später ersetzt werden, können somit nicht als Belastung nach § 34 EStG angesehen werden (). Zu den Ersatzleistungen, die bei der Ermittlung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung abzuziehen sind, gehören beispielsweise Unterstützungen durch dritte Personen, Beihilfen aus öffentlichen Mitteln, Hilflosenzuschüsse (), Blindenzulagen () oder Pflegegelder, Prozesskostenersätze () und vor allem Versicherungsleistungen ().

Die Kürzung der Aufwendungen im Jahr der Belastung um die genannten Ersatzleistungen hat auch dann zu erfolgen, wenn diese Leistungen dem Steuerpflichtigen erst in einem späteren Kalenderjahr zufließen (so bereits , weiters zB ). Somit kommt es durch das im Rahmen des § 34 geltenden Belastungsprinzips insoweit auch zu einer Durchbrechung der grundsätzlich auch im Bereich der außergewöhnlichen Belastung geltenden Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben nach dem Zu- und Abflussprinzip des § 19 EStG 1988. Als verfahrensrechtliche Handhabe, um in späteren Jahren (nach rechtskräftiger Veranlagung) erhaltene Ersatzleistungen (beispielsweise Versicherungszahlungen) noch im Jahr der angefallenen Belastung rückwirkend berücksichtigen zu können, dient ab dem AbgÄG 2003, BGBl I 124, der neu geschaffene § 295a BAO, wobei mit dem durch das AbgÄG 2005, BGBl I 161, angefügten Abs. 3 des § 120 BAO auch eine Anzeigepflicht für derartige rückwirkende Ereignisse normiert wurde ( Hofstätter/Reichel , Die Einkommensteuer Kommentar, § 34 Abs. 1 Tz 2).

Aufgrund der zu dieser Thematik ergangenen - eindeutigen - höchstgerichtlichen Judikatur kann in der von der Amtspartei gewählten Vorgangsweise, all jene mit Krankheiten des Jahres 2006 in Kausalität stehenden Kostenzuschüsse des Sozialversicherungsträgers von den tatsächlich im Streitjahr verausgabten Kosten in Abzug zu bringen, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Das diesbezügliche Vorgehen der Behörde entspricht der geltenden Rechtslage.

Jene vom Bw. erst im Vorlageantrag geltend gemachten Aufwendungen (€ 4,30), die für die Erlangung der Kostenersätze notwendig waren, stehen mit den nämlichen Ersatzleistungen in unmittelbarem Zusammenhang und mindern diese.

2. Kollisionskasko

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit.a EStG 1988 gelten als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Arbeitslohn) ua. Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Der Begriff "Bezüge und Vorteile" ist weit auszulegen und umfasst alle Einnahmen und geldwerten Vorteile, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis iSd § 47 EStG zufließen, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um einmalige oder wiederkehrende Leistungen des Arbeitgebers handelt. Entscheidend ist, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer wegen seines Dienstverhältnisses zukommt, also Frucht seiner Arbeitsleistung ist ( Quantschnigg/Schuch , Einkommensteuer Handbuch, § 25 Tz 5). Gleichgültig ist, ob die Bezüge oder Vorteile dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar (etwa im Wege Dritter) zukommen ( Quantschnigg/Schuch , aaO. unter Hinweis auf die vorliegende Judikatur).

Gemäß dieser vom Verwaltungsgerichtshof (vgl. , ua.) bestätigten weiten Lesart des Begriffes "Bezüge und Vorteile aus einem Dienstverhältnis" sind auch jene vom Arbeitgeber wirtschaftlich getragenen Prämienleistungen für eine zugunsten des Dienstnehmers abgeschlossene Kollisionskaskoversicherung als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu qualifizieren. Derartige Leistungen sind beim Arbeitnehmer im Wege eines Sachbezuges (§ 15 EStG) steuerlich zu erfassen. Dies ist beim Bw. auch so geschehen.

Vom Arbeitgeber bezahlte Prämien für eine KFZ-Kaskoversicherung stellen dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Arbeitnehmer aus dem Versicherungsvertrag begünstigt wird. Ob nunmehr die L. Niederösterreich als Versicherungsnehmerin in der bezughabenden Polizze ausgewiesen wird oder der RW (Dienstgeber des Bw.) ist für die Beurteilung der Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Sachbezuges nicht relevant. Fakt ist, dass - wirtschaftlich gesehen - der Arbeitgeber des Bw. die vorgeschriebenen Prämien im Wege der Refundierung getragen hat.

Wenn der Bw. einwendet, die von Arbeitgeberseite aus geleisteten Prämienzahlungen würden dem Grunde nach keinen Sachbezug darstellen, zumal dieser aufgrund arbeitsrechtlicher Bestimmungen zum Ersatz des am dienstnehmereigenen Fahrzeug eingetretenen Schadens verpflichtet sei, so ist dem Nachstehendes entgegenzusetzen: Es trifft zu, dass die Judikatur des OGH auf Grundlage der auch für Dienstverträge per analogiam anzuwendenden Bestimmung des § 1014 ABGB eine Haftung des Arbeitgebers für jene im Zuge von Dienstfahrten am arbeitnehmereigenen Fahrzeug entstandenen Schäden angenommen hat. Das Risiko des Arbeitgebers ist nach Ansicht des OGH vor allem dann berührt, wenn dieser ohne den Einsatz des arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeuges ein eigenes Fahrzeug einsetzen und so das damit verbundene Unfallrisiko selbst tragen hätte müssen (vgl. Leitentscheidung des [Arb 10.268]). Der Arbeitgeber wird von seiner Haftung grundsätzlich nicht dadurch befreit, dass den Arbeitnehmer ein (Mit)Verschulden an der Herbeiführung des Schadens trifft. In einem derartigen Fall allerdings ist bei Ausmittelung des Haftungsumfanges nach jenen Grundsätzen vorzugehen, die das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) für den Fall der Beschädigung einer dem Arbeitgeber gehörenden Sache durch den Arbeitnehmer aufgestellt hat ( Arb 10.268; ZAS 1987, 85; ARD 4228/13/90). Demnach kann die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bei Vorliegen eines - wenn auch nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhenden - (Mit)Verschuldens des Dienstnehmers an der Herbeiführung des eingetretenen Schadens gemildert werden (vgl. § 2 DHG). Eine derartige Schadenersatzminderung ist jedoch bei jenen durch eine Vollkaskoversicherung abgedeckten Schäden - außer etwa im Falle einer auffallenden Sorglosigkeit des Kraftfahrzeuglenkers an der Herbeiführung des Schadens - eo ipso nicht anzunehmen (vgl. dazu AFIB 1993, Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeugkasko-Unfallversicherung und die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung, und KKB 1993, Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeug-Kollisionskaskoversicherung, sowie die zu § 6 Versicherungsvertragsgesetz 1958 ergangene höchstgerichtliche Judikatur). Eine Schadenstragung durch den Versicherer im Rahmen einer Vollkaskoversicherung erweist sich daher in der Regel - abgesehen vom vereinbarten Selbstbehalt - für den geschädigten Fahrzeughalter vor dem Hintergrund eines allfälligen Mitverschuldens am Eintritt des Schadens - "günstiger", als die Schadensliquidation durch den Arbeitgeber.

Aufgrund der von der Judikatur geprägten extensiven Auslegung des Begriffes "Vorteil aus dem Dienstverhältnis" entspricht die vom Arbeitgeber des Bw. vorgenommen Versteuerung der Prämienleistung als Sachbezug der Rechtslage.

Ausgaben für eine Fahrzeugversicherung (Haftpflicht-, Kasko-, Insassenunfallversicherung) stellen insoweit Werbungskosten oder Betriebsausgaben dar, als mit dem Fahrzeug Dienstfahrten bzw. betrieblich veranlasste Fahrten unternommen werden. Werden jene Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer infolge der Benützung seines eigenen Kraftfahrzeuges erwachsen, durch den Arbeitgeber in Form des amtlichen Kilometergeldes abgegolten, so werden damit ua. alle mit der Benützung des Fahrzeuges im Rahmen von Dienstfahrten verbundenen (laufenden) Kosten, damit auch Versicherungen aller Art (einschließlich einer Vollkasko-, Insassenunfall- und Rechtsschutzversicherung) pauschal abgegolten (vgl. Quantschnigg/Schuch , Einkommensteuer Handbuch, § 16 Tz 68 und Hofstätter/Reichel , Die Einkommensteuer Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 7, Tz 6 und die dort zit. Judikatur). Lediglich Reparaturkosten nach Unfällen und Elementarschäden können unter der Voraussetzung, dass sie während einer beruflich veranlassten Fahrt eintraten, zusätzlich geltend gemacht werden (vgl. Hofstätter/Reichel, aaO.) . Dies bedeutet, dass im amtlichen Kilometergeldansatz eine Tangente enthalten ist, welche jene Kosten abdeckt, die im Zusammenhang mit einer Fahrzeugversicherung anfallen. Vorliegend hatte der Bw. zwar keinen Aufwand in Form der Bezahlung von Versicherungsprämien für eine Kaskoversicherung, wohl aber hatte dieser die von Dienstgeberseite aus getragenen Prämienzahlungen als Sachbezug zu versteuern. Wenn der Bw. seine anerlaufenen Fahrtkosten pauschal mit dem amtlichen Kilometergeld (vermindert um jene vom Dienstgeber zur Auszahlung gebrachten Kostenersätze) als Werbungskosten in Ansatz bringt, so wird auch der im Zusammenhang mit der Kaskoversicherung getragene Aufwand pauschal berücksichtigt und damit egalisiert. Wie die Amtspartei in ihrer Berufungsvorentscheidung substantiiert dargelegt hat, wäre es dem Bw. anheim gestellt geblieben, anstelle der pauschalierten Aufwendung in Form von Kilometergeldern, die tatsächlich mit dem Betrieb seines Fahrzeuges angelaufenen (auf dienstliche Fahrten entfallenden) Kosten zu beantragen. Ein derartiger Antrag hätte allerdings einen Nachweis über das tatsächliche Anfallen von Aufwendungen der genannten Art, und zwar sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, erfordert.

Aus all dem Gesagten folgt, dass den Berufungsanträgen auf Berücksichtigung des Sachbezuges (€ 261,-) neben den in Form von Kilomtergeldsätzen pauschaliert geltend gemachten Fahrtkosten als Werbungskosten bzw. Ausschälung der Versicherungsprämie aus der Sachbezugsbesteuerung keine Folge zu geben war. Für eine zusätzliche Berücksichtigung der Versicherungsprämie als Werbungskosten bleibt kein Raum.

Das diesbezügliche Berufungsbegehren war demnach als unbegründet abzuweisen.

3. Reifenschaden

Der im Zuge einer Dienstfahrt eingetretene Reifenschaden beruht auf höherer Gewalt. Wie das Finanzamt bereits in seiner Berufungsvorentscheidung vom ausgeführt hat, stellen Schäden am Fahrzeug aufgrund höherer Gewalt, die sich im Rahmen der beruflichen Verwendung des Fahrzeuges ereignen, dann Werbungskosten dar, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Schaden nicht durch Dritte (Haftpflicht-, Kaskoversicherung udgl.) gedeckt ist.

Dem Berufungsbegehren war in diesem Punkte stattzugeben.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
PKW Vollkasko
Sachbezug
Kilometergeld
Anrechnung von Leistungsersätzen
Krankheitskosten
Verweise
VwGH, 87/14/0126
VwGH, 2001/15/0181
VwGH, 2001/15/0109

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at