Fehlende Begründung eines Aufhebungsbescheides
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Miterledigte GZ: |
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RV/1471-L/11 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung durch den Referenten R. des Bw., vertreten durch Dkfm. Martin Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsgesmbH, 4320 Perg, Linzer Straße 36, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, vertreten durch ADir. Johann Wurm, vom betreffend den Bescheid über die Aufhebung des Bescheides über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 2006, Aufhebung gem. § 299 BAO und den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 für das Kalenderjahr 2006 entschieden:
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1) | Der Bescheid vom über die Aufhebung des Bescheides über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 2006, Aufhebung gem. § 299 BAO, wird aufgehoben. |
2) | Die Berufung gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 für das Kalenderjahr 2006 vom wird als unzulässig zurückgewiesen. |
Wirksamkeit der Berufungsentscheidung
Diese Berufungsentscheidung wirkt gegen alle, denen Einkünfte zugerechnet werden (§§ 191 Abs. 3 BAO). Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurden gegenüber den Berufungswerbern (Bw.) die Einkünfte für das Kalenderjahr 2006 gemäß § 188 BAO festgestellt.
Bei den Bw. fand auf Grund des Prüfungs- und Nachschauauftrages vom hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für 2006 eine Außenprüfung statt. Im Zuge dieser Prüfung wurden Feststellungen hinsichtlich des Kalenderjahres 2006 getroffen.
Mit dem angefochtenen automationsunterstützt erstellten Bescheid wurde der Bescheid vom aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt:
"Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist."
Der gleichzeitig ergangene Bescheid betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Kalenderjahr 2006 enthält keine Begründung.
In der gegenständlichen Berufung wurde eingewendet, dass kein Aufhebungsgrund vorliegt. Zudem wurden Einwendungen gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Kalenderjahr 2006 gemacht.
Über die Berufung wurde erwogen:
1) Zum Bescheid über die Aufhebung des Bescheides über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 2006:
Gemäß § 299 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Die Begründung des Aufhebungsbescheides hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 299 BAO darzulegen (). Sie hat weiters die Gründe für die Ermessensübung eingehend darzustellen ().
Nach der im UFS herrschenden Auffassung (vgl. ; RV/0557-I/06; RV/0247-F/06; RV/0231-G/06; RV/0383-G/07; RV/0005-I/05, RV/0466-F/07, ; RV/0088-F/10; ) dürfen im Berufungsverfahren nur solche Aufhebungsgründe geprüft und anerkannt werden, die von der Abgabenbehörde erster Instanz bereits angeführt bzw geltend gemacht worden sind.
Der angefochtene Aufhebungsbescheid enthält als Begründung lediglich die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes und damit keine sachverhaltsbezogene Aufhebungsgründe. Selbst der damit verbundene Sachbescheid enthält keine Begründung.
Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass dem angefochtenen, lediglich mit dem Gesetzeswortlaut begründeten Aufhebungsbescheid ein nicht sanierbarer Mangel anhaftet. Der gegen ihn gerichteten Berufung war daher stattzugeben.
2) Zum Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 für das Kalenderjahr 2006:
Gemäß § 299 BAO tritt durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (§ 299 Abs. 1 BAO) das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat.
Die Aufhebung des aufhebenden Bescheides beseitigt vom Aufhebungsbescheid zwingend abgeleitete Bescheide (somit bei unlösbarem rechtlichem Zusammenhang) aus dem Rechtsbestand (Ritz, BAO4, § 299 Tz. 62).
Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Zurückzuweisen ist eine Berufung gegen einen vor Erledigung der Berufung aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheid (Vgl. Ritz, BAO4, § 273 Tz. 2). Da im gegenständlichen Fall die Aufhebung des aufhebenden Bescheides zwingend abgeleitete Bescheide beseitigt, war die gegenständliche Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 284 Abs. 3 BAO kann ungeachtet eines Antrages (§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO) von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 273 BAO erfolgt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist im gegenständlichen Fall nicht zweckmäßig, zumal faktisch dem Berufungsbegehren der Bw. vollinhaltlich Rechnung zu tragen war.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | RV/0557-I/06 RV/0247-F/06 RV/0231-G/06 RV/0383-G/07 RV/0005-I/05 UFS, RV/0466-F/07 UFS, RV/0748-L/09 RV/0088-F/10 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at