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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 17.04.2008, RV/0352-I/05

Strittig ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlages dem Grunde und der Höhe nach.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch Finanzanwalt, vom betreffend Verspätungszuschlag betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber tätigte betreffend dem streitgegenständlichen Jahr 2003 weder (monatliche) Umsatzsteuervorauszahlungen noch reichte er bei der Abgabenbehörde die jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2003 ein. Nach Zusendung eines entsprechenden Umsatzsteuererklärungsformulars durch die Abgabenbehörde am begehrte der Berufungswerber eine Fristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2003, welcher jedoch mit Bescheid vom nicht entsprochen, sondern lediglich eine Frist bis zur fristgerechten Einbringung gewährt wurde. Nachdem der Berufungswerber binnen offener Frist keine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 beim Finanzamt einreichte, erließ dieses hieraufhin einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003, in welchem die Besteuerungsgrundlage gemäß § 184 BAO im Schätzungswege mit 40.000,00 € ermittelt und eine Umsatzsteuer in Höhe von 8.000,00 € vorgeschrieben wurde. Des Weiteren setzte die Abgabenbehörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid einen Verspätungszuschlag betreffend die Umsatzsteuer 2003 in Höhe von 10,00 % der vorgeschriebenen Umsatzsteuer, sohin mit 800,00 € fest (beide Bescheide mit Ausfertigungsdatum ).

Die gegen obige Bescheide fristgerecht erhobene Berufung vom begründete der Berufungswerber unter Nachreichung der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 ua. damit, die bekämpften Bescheide seien vor Ablauf der verlängerten Frist zur Abgabe der Steuererklärung ergangen. Das Finanzamt habe ihm im Dezember 2005 telefonisch mitgeteilt, dass eine Fristverlängerung derzeit nicht möglich wäre, da eine Eingabesperre für die Fristerstreckungsansuchen bis längstens Mitte Jänner 2006 vorliegen würde. Laut Finanzamtsauskunft würde jedoch sicher vor Ergehen eines Schätzungsbescheides eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung ergehen. Der streitgegenständliche Schätzungsbescheid sei ohne vorheriger Aufforderung ergangen, weshalb er diese nicht nachreichen hätte können. Es sei daher ua. der Verspätungszuschlagsbescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2003 zu Unrecht ergangen und aufzuheben.

Das Finanzamt gab der Berufung gegen die Umsatzsteuer für das Jahr 2003 mit Berufungsvorentscheidung (mit Ausfertigungsdatum ) gemäß § 276 BAO Folge und setzte die Umsatzsteuer antrags- und erklärungsgemäß mit 7.030,90 € fest. Der bekämpfte Verspätungszuschlag betreffend die Umsatzsteuer 2003 wurde hingegen mit Bescheid vom gemäß § 295 Abs. 3 BAO dahingehend angepasst, als dass dieser nunmehr mit 10 % von der festgesetzten Umsatzsteuer in Höhe von 7.030,90 €, sohin mit dem Betrag von 703,09 € berechnet wurde. Begründend führte die Abgabenbehörde hierzu aus, die Frist zur Einreichung der Erklärung sei bereits Ende April 2004 abgelaufen. Eine Verlängerung der Frist sei am unter Setzung einer Nachfrist bis abgewiesen worden. Der Auftrag zur Durchführung einer Schätzung der Bemessungsgrundlage gemäß § 184 BAO sei am ergangen und eine Fristverlängerung nach diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.

Nachdem die Berufungsvorentscheidung hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2003 (mit Ausfertigungsdatum ) in Folge eines Rechenfehlers gemäß § 293 BAO berichtigt wurde, wurde obiger Verspätungszuschlagsbescheid betreffend die Umsatzsteuer 2003 gemäß § 295 Abs. 3 BAO mit Bescheid vom erneut geändert und der Verspätungszuschlag mit 10 % von der nunmehr festgesetzten Umsatzsteuer von 6.894,40 €, sohin mit dem Betrag von 689,44 € vorgeschrieben.

In der gegen den (neuen) Verspätungszuschlagsbescheid für das Jahr 2003 hinsichtlich Umsatzsteuer neuerlich erhobenen Berufung vom führte der Berufungswerber ua. aus, die im Ermessen der Behörde liegende Höhe des verhängten Verspätungszuschlages sei nicht nachvollziehbar, da der Höchstsatz von zehn Prozent ohne weitere genauere Begründung angewendet worden wäre. In die Höhe des festgesetzten Verspätungszuschlages müsste nach Ansicht des Berufungswerbers das Kriterium miteinfliesen, dass er seit Beginn der Veranlagung noch keine Fristversäumnisse gehabt habe. Ihm sei anlässlich seiner Anfrage beim Infocenter Ende Dezember 2004, ob eine Fristverlängerung noch möglich wäre, mitgeteilt worden, dass auf Grund einer Computersperre eine Eingabe der Fristverlängerungsdaten nicht möglich wäre und dass vor Erlassung eines Schätzungsbescheides noch eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung ergehen würde. Auf Grund dieser Angaben habe er annehmen können, dass ein Schätzungsverfahren erst in späterer Folge nach Erhalt des Schreibens erfolgen würde. Da er zwar die ursprüngliche Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2003 tatsächlich versäumt habe, aufgrund der Auskunft des Infocenters Ende Dezember allerdings wieder im Glauben gewesen sei, die Steuererklärung noch fristgerecht einreichen zu können, sei die Festsetzung des Verspätungszuschlages rechtswidrig. Selbst wenn die Behörde der Ansicht wäre, dass dies keine entschuldbare Handlung wäre, müsste dies ebenfalls in der Höhe des Verspätungszuschlages Berücksichtigung finden.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung mit Ausfertigungsdatum begründete das Finanzamt ua. damit, es sei unstrittig, dass der Berufungswerber die Abgabenerklärung für das Jahr 2003 verspätet eingereicht habe. Auf die bescheidmäßige Abweisung der Fristverlängerung vom habe der Berufungswerber in keiner Weise reagiert, sondern sei er nach eigenen Angaben erst Ende Dezember 2004 mit dem Finanzamt in Verbindung getreten, um eine weitere Fristverlängerung zu bewirken. Der diesbezügliche Gesprächsinhalt könne - auch mangels Bekanntgabe des entsprechenden Bearbeiters - von der Behörde nicht nachvollzogen werden, zumal die Auskunft betreffend die Sperre von Fristverlängerungseingaben zum Zeitpunkt des Jahreswechsels durchaus von allgemeiner Natur gewesen sein könne. Weiters werde hierauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits der Auftrag zur Durchführung einer Schätzung der Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO ergangen sei (Auftrag vom ) und nach diesem eine Fristverlängerung keinesfalls mehr möglich wäre, unabhängig wessen Inhalts die telefonische Anfrage vom Dezember 2004 gewesen wäre. Betreffend die Höhe des Verspätungszuschlages werde ergänzend darauf hingewiesen, dass bereits in den Vorjahren die Abgabenerklärungen erst nach zahlreichen Fristverlängerungen eingereicht worden wären (mehrmalige Nachfristen im Jahr 2002; Einreichung erst am Tag des Ablaufes der Nachfrist im Jahr 2001; Schätzungsauftrag auf Grund Nichtabgabe der Erklärung im Jahr 2000).

Mit Schreiben vom beantragte der Berufungswerber die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte hierin aus, die im Ermessen der Behörde liegende Festsetzung der Höhe des Verspätungszuschlages sei nicht nachvollziehbar, da diese nicht alle Umstände berücksichtige, die diese gerechtfertigt erscheinen lasse. Die Abgabenbehörde vertrete die Auffassung, dass bereits in früheren Veranlagungsjahren Fristversäumnisse vorgelegen seien, welche die Vorschreibung des Verspätungszuschlages im Höchstausmaß rechtfertigen würde. Der Gesetzgeber habe den Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt, eine Fristverlängerung zu beantragen, wenn ihm die Einhaltung der Fristen nicht möglich sei. Eine verspätete Einreichung könne hieraus nicht abgeleitet werden, sodass sowohl die Erklärungen des Jahres 2002 auf Grund der vier Fristverlängerungsansuchen als auch die Erklärungen des Jahres 2001 durch Einreichung am Tag des Ablaufes der Nachfrist fristgerecht, da innerhalb der von der Abgabenbehörde gewährten Nachfrist, eingereicht worden wären. Ebenso seien die Abgabenerklärungen für das Veranlagungsjahr 2000 in Folge des Erinnerungsschreibens des Finanzamtes vom , in welchem eine Nachfrist bis zum zur Abgabe der Erklärungen gesetzt worden sei, zeitgerecht am eingereicht worden. Eine Schätzung wegen Nichtabgabe der Erklärungen sei im Jahr 2000 nicht erfolgt. Unrichtig sei daher die in der Bescheidbegründung behauptete Fristversäumnis in den Veranlagungsjahren 2000 bis 2002, da sämtliche gesetzliche Termine eingehalten worden wären. Es sei in diesen Jahren auch kein Verspätungszuschlag vorgeschrieben worden. Des Weiteren habe im Ermessen auch nicht der Umstand Berücksichtigung gefunden, dass ihm auf Grund der Auskunft des Infocenters Ende Dezember 2004 weder eine grobe Fahrlässigkeit noch ein Vorsatz unterstellt werden könne, er habe die Steuererklärungen bewusst verspätet einreichen wollen. Er sei vielmehr auf Grund der Auskunft im Glauben gewesen, diese noch fristgerecht einreichen zu können, was in der Bemessung des Zuschlages einfließen müsste.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, welche die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe auferlegen (Verspätungszuschlag), wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Nach § 21 Abs. 4 UStG hat ein Unternehmer für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu umfassen hat. Nach § 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Umsatzsteuer grundsätzlich jeweils bis zum Ende des Monates April des Folgejahres einzureichen. Die Abgabenbehörde kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die in den Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern (§ 134 Abs. 2 BAO).

Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (; ). Sie setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist bzw. die Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahrt, sohin die Abgabenerklärung nicht oder objektiv verspätet einreicht, und dass die Verspätung nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist dann nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (; ; ). Als leicht fahrlässig gilt ein Verhalten dann, wenn es auf einem Fehler beruht, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (). Nach der Rechtsprechung (ua. ) rechtfertigt schon ein geringfügiges Verschulden an der verspäteten Abgabe einer Abgabenerklärung die Verhängung eines Verspätungszuschlages.

Zweck des Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen (; ; ) und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen (Ritz, Bundesabgabenordnung³, Tz 1 zu § 135, 408). Des Weiteren kommt ihm auch die Funktion der Abgeltung von erhöhtem, durch die nicht rechtzeitige Einreichung der Abgabenerklärung verursachten Verwaltungsaufwand wie zum Beispiel Erklärungseingangsevidenz, Erinnerungsverfahren, Zwangsstrafenandrohungen etc. zu. Weiters stellt er die Einhaltung einer geordneten Abgabenfestsetzung sicher. Bei Ermessensübung ist die grundsätzliche Zielrichtung des Verspätungszuschlages sowie Art und Ausmaß der objektiven Pflichtwidrigkeit des säumigen Abgabepflichtigen zu berücksichtigen (). Bei gleichzeitigem Zutreffen der beiden in § 135 BAO genannten Voraussetzungen kann die Behörde zufolge des eingeräumten Ermessens einen Verspätungszuschlag festsetzen.

1. Zur Festsetzung dem Grunde nach:

Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass der Berufungswerber die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 nicht innerhalb der ihm von der Abgabenbehörde im Bescheid vom gewährten Nachfrist bis eingereicht, sondern diese erst anlässlich seiner Berufungserhebung am dem Finanzamt übermittelt hat. Die Abgabenerklärung wurde damit objektiv verspätet eingebracht.

An dem Umstand der verspäteten Einreichung der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 kann auch das Vorbringen des Berufungswerbers nichts ändern, ihm sei faktisch anlässlich einer telefonischen Auskunft des Finanzamtes, Infocenter, Ende Dezember 2004 eine Fristverlängerung bis zu einem Aufforderungsschreiben durch die Abgabenbehörde gewährt worden, sodass ihm - da ihm ein solches vor Erlassung des Schätzungsbescheides nicht zuging - eine fristgerechte Einreichung der Steuererklärung nicht mehr zugestanden wurde. Entgegen der Beteuerungen des Berufungswerbers stand diesem nach Auffassung des Referenten nämlich keine Frist zur Einreichung der gegenständlichen Steuererklärung mehr offen. Anbringen zur Geltendmachung von Rechten (ua. Fristverlängerungsanträge) sind nämlich gemäß § 85 Abs. 1 BAO schriftlich einzureichen (Eingaben). Derartige Anbringen können ua. bei Zweckmäßigkeit zwar auch mündlich angebracht werden (Abs. 3), jedoch stellen wiederum telefonische Anbringen keine mündliche Anbringen im Sinne des § 85 Abs. 3 BAO dar (Ritz, Bundesabgabenordnung³, Tz 9 zu § 85, 259). Das vom Berufungswerber behauptete Telefonat Ende Dezember 2004 kann sohin nicht als rechtmäßiges Fristerstreckungsgesuch qualifiziert werden, sodass hieraus auch keine behauptete rechtsverbindliche mündliche Fristerstreckungszusage bis zum Ergehen eines Aufforderungsschreibens durch die Abgabenbehörde abgeleitet werden kann. Ungeachtet dessen wäre auch die (behauptete) telefonisch zugesicherte Fristverlängerung unbeachtlich, stellt doch eine derartige telefonische Mitteilung der Behörde keinen für eine Bescheiderlassung hinreichenden Formalakt dar (). Nach der Judikatur () setzt darüber hinaus eine Verlängerung einer Frist einen vor deren Ablauf gestellten Antrag voraus (Ritz, Bundesabgabenordnung³, Tz 4 zu § 110, 324). Da im vorliegenden Fall dem Berufungswerber von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom eine Nachfrist zur Einreichung der Abgabenerklärung lediglich bis spätestens gewährt wurde, wäre sohin der behauptete (neuerliche) Fristverlängerungsantrag Ende Dezember 2004 nach Ablauf der Nachfrist erfolgt. Die behauptete neuerliche Fristverlängerung konnte sohin dem Berufungswerber von der Abgabenbehörde nicht zugestanden werden, kam dieser auf Grund obiger Ausführung (verspätete Antragstellung) für die Beurteilung der Gewährung einer neuerlichen Fristverlängerung doch kein Ermessen und sohin kein Vollzugsspielraum mehr zu. Im Übrigen setzt die Verhängung eines Verspätungszuschlages keine vorherige Mahnung voraus, die Erklärung einzureichen ().

Nach Auffassung des Referenten ist die gegenständliche verspätete Einreichung der Abgabenerklärung durch den Berufungswerber nicht entschuldbar, zumal diesem laut Aktenlage auch keine vertretbare Rechtsansicht zukam, er wäre bis einer neuerlichen Aufforderung durch das Finanzamt zu keiner Abgabe einer Umsatzsteuererklärung 2003 verpflichtet gewesen. Unstrittig ist, dass dem Berufungswerber mit Bescheid des Finanzamtes vom eine Nachfrist zur Einreichung der Abgabenerklärung bis lediglich eingeräumt und diese von ihm nicht gewahrt wurde. Vom Berufungswerber wurde weder ein Vorbringen erstattet noch ist aus der Aktenlage ersichtlich, dass dem Abgabepflichtigen eine fristgerechte Einreichung der Steuererklärung bis zum nicht möglich bzw. zumutbar oder er hierzu begründeterweise verhindert gewesen wäre. Den Ausführungen des Finanzamtes in der Bescheidbegründung zur Berufungsvorentscheidung vom , der Berufungswerber habe auf den abweisenden Fristverlängerungsantrag (bis zum behaupteten Telefonat Dezember 2004) "in keiner Weise reagiert", hat der Abgabepflichtige selbst nicht widersprochen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich somit für den Referenten, dass der Berufungswerber eine Abgabe der Steuererklärung binnen offener Frist bewusst unterlassen und keine Anstalten getroffen hat, seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. Das Verhalten des Berufungswerbers stellt sohin eine Sorgfaltswidrigkeit dar, wie sie einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keineswegs unterlaufen würde. An diesem Umstand obigen schuldhaften Verhaltens kann auch nichts das Vorbringen des Berufungswerbers unter Verweis auf das (behauptete) Telefonat im Dezember 2004 ändern, war doch zu diesem Zeitpunkt die streitgegenständliche Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung bereits (objektiv) ergebnislos verstrichen und musste dem Berufungswerber zum Zeitpunkt des Telefonates bewusst gewesen sein, dass er diese nicht gewahrt hat bzw. nicht mehr wahren kann.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsausführungen und obiger Überlegungen hat das Finanzamt sohin von seinem Ermessen zur Zuschlagsfestsetzung dem Grunde nach jedenfalls zu Recht Gebrauch gemacht.

2. Zur Festsetzung der Höhe nach:

Der Verspätungszuschlag ist eine administrative Ungehorsamsfolge und Druckmittel eigener Art. Bei Ausübung des behördlichen Ermessens sind vor allem -- das Ausmaß und die Dauer der Fristüberschreitung (; ; ), -- die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils (, 1614/80; ), -- das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen (; ; , 1614/80; ) sowie -- der Grad des Verschuldens (, 1179/70) zu berücksichtigen (Ritz, Bundesabgabenordnung³, Tz 3 und 13 zu § 135, 409f).

Das Finanzamt begründete seine Ermessensübung der Höhe nach insbesondere mit dem Umstand, dass die Abgabenerklärungen der Jahre 2001 und 2002 erst nach zahlreichen Fristverlängerungen bzw. behördlicher Erinnerung eingereicht worden wären sowie im Jahr 2000 ein Schätzungsauftrag aufgrund Nichtabgabe der Erklärung ergangen wäre. Dem Berufungswerber ist betreffend obiger Jahre beizupflichten, dass ein Verspätungszuschlag nicht festzusetzen ist, wenn die Abgabenerklärung innerhalb einer verlängerten Nachfrist eingereicht wurde (). Da die Erklärungen der Jahre 2000 bis 2002 auf Grund der Aktenlage fristgerecht eingereicht wurden, kann hieraus keine Begründung für die Höhe des verhängten Verspätungszuschlages abgeleitet werden.

Der Verspätungszuschlag im Ausmaß von zehn Prozent ist jedoch auf Grund weiterer Umstände, welche der Berufungswerber zu vertreten hat, angebracht, da zum einen nach Verwaltungspraxis (-G/04) Verspätungszuschläge bei mehr als sechsmonatiger Säumnis durchwegs das gesetzliche Höchstmaß erreichen. Im vorliegenden Fall übermittelte der Berufungswerber der Abgabenbehörde seine Umsatzsteuererklärung 2003, zu welcher Abgabe er laut Bescheid vom längstens bis verpflichtet gewesen wäre, erst (anlässlich der Berufungserhebung) am , sohin mit einer den Zeitraum von sechs Monaten übersteigenden Verspätung. Wenngleich der Abgabepflichtige seine Steuererklärungen der Jahre 1998 bis 2002 zwar nach jeweiliger behördlicher Aufforderung und Fristerstreckung fristgerecht eingereicht hat, so unterließ er zum anderen dieses in den Jahren 1995 und 1996 (Einreichung der Steuererklärungen im Rahmen einer Selbstanzeige erst am ). Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers ist sohin aus diesem steuerlichen Verhalten des Abgabepflichtigen eine Neigung zur Missachtung abgabenrechtlicher Vorschriften abzuleiten, wie sich dies auch in den Folgejahren (vgl. Veranlagungen 2004 und 2005) wiederum gezeigt hat.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat ein Unternehmer bis spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine allfällige für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen und eine sich ergebende Vorauszahlung zu entrichten. Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist der Berufungswerber im streitgegenständlichen Jahr 2003 in keiner Weise nachgekommen, da er die (laut rechtskräftigem Umsatzsteuerbescheid 2003 vom ) angefallene und vereinnahmte Umsatzsteuer in Höhe von 6.894,40 € nicht fristgerecht an das Finanzamt abgeführt hat, sondern diese Nachforderung vielmehr erst am beglich. Da die Umsatzsteuernachforderung laut Bescheid 2003 vom gemäß § 21 Abs. 5 UStG 1994 keine von der Selbstberechnung abweichende Fälligkeit der gegenständlichen Umsatzsteuer begründet und diese sohin am 15. Tag des auf den jeweiligen Umsatz zweitfolgenden Kalendermonates im Jahr 2003 entstanden ist und zu entrichten war, kam dem Berufungswerber durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung sowie Begleichung der Umsatzsteuerschuld ein nicht wesentlicher finanzieller Vorteil zu (Zinsgewinn für den Berufungswerber über einen Zeitraum von mindestens vierzehn Monate).

Wie bereits oben dargelegt hat der Berufungswerber nach Auffassung des Referenten auch ein Verschulden an der unterlassenen fristgerechten Einreichung der Abgabenerklärung zu vertreten, da er trotz Nachfristablauf Ende August 2004 über einen längeren Zeitraum offensichtlich keine Bemühungen getätigt hat, die Umsatzsteuererklärung 2003 nachzureichen, sondern die Einreichung bewusst unterließ.

In Anbetracht obiger Überlegungen, insbesondere der den Zeitraum von sechs Monaten übersteigenden Säumnis, der Schwere des Verschuldens sowie dem durch die verspätete Erklärung und Entrichtung der Umsatzsteuer dem Berufungswerber zukommenden finanziellen Vorteil, erweist sich die im Rahmen des Ermessens erfolgte Verhängung eines Verspätungszuschlages im gesetzlichen Höchstmaß von zehn Prozent für angebracht und zutreffend. Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Verspätungszuschlag
Höhe
angemessen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at