Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 24.05.2007, RV/1003-L/05

Betriebsausgaben sind nachzuweisen; gelingt dies nicht, so sind sie zumindest glaubhaft zu machen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben (im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom ).

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
7.517,67
Gesamtbetrag der Einkünfte
19.921,14
Einkommen
19.861,14
Einkommensteuer
3.262,00
anrechenbare Lohnsteuer
- 550,45

Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt (Berufungsvorentscheidung) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Mit Datum reichte der Berufungswerber (Bw.) die Einkommensteuererklärung für 2004 beim zuständigen Finanzamt ein. Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurde ein Betrag von 200,00 € erklärt. Als Erträge/Betriebseinnahmen (Mitteilung gem. § 109a) wurde ein Betrag von 11.438,65 € angeführt.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde der Bw. seitens des zuständigen Finanzamtes ersucht, eine genaue Auflistung der Betriebsausgaben vorzulegen.

Mit Eingabe vom wurde diesem Ersuchen Rechnung getragen und ein Zettel mit Kilometerangaben und Tagen vorgelegt: 12 mal 120 km; zwischen 23 und 27 Tage pro Monat.

Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2004 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit einem Betrag von 10.714,59 € berücksichtigt. Begründend wurde dargelegt, dass dem Finanzamt zwei Mitteilungen gemäß § 109a EStG vorliegen würden. Die Betriebseinnahmen würden insgesamt 12.175,67 € betragen. Da kein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorgelegt wurde, hätte lediglich ein Pauschale in Höhe von 12% der Umsätze berücksichtigt werden können.

Mit Datum (eingelangt beim zuständigen Finanzamt am ) wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom 24. Juni eingebracht. Der Bw. gab an, dass er irrtümlich keine Betriebsausgaben für die Tätigkeit als Zeitungsausträger geltend gemacht hätte. Er hätte diese Tätigkeit das ganze Jahr 2004 betrieben. Er hätte dabei an 6 Tagen in der Woche jede Nacht von Mitternacht bis fünf Uhr in der früh ca. 100 Kilometer (siehe Aufstellung) täglich in Linz und Umgebung mit dem Auto zurückgelegt, außerdem hätte er etliche Telefongespräche von seinem Mobiltelefon führen müssen. An Telefonkosten wurde ein Betrag von 486,00 € aufgelistet (monatlich zwischen 35,00 und 46,00). In einer Tabelle wurden die zurückgelegten Kilometer tageweise dargestellt (insgesamt 23.437,70 Kilometer).

Mittels Ersuchen um Ergänzung vom wurde der Bw. seitens des zuständigen Finanzamtes aufgefordert, den tatsächlichen Kfz-Aufwand zu belegen, da bei einer Kilometerleistung von 23.438 von einer überwiegenden betrieblichen Nutzung des Kfz auszugehen sei.

In einer persönlichen Vorsprache des Bw. beim zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes, gab der Bw. bekannt, dass er keinerlei Unterlagen mehr hätte (weder Fahrtenbuch, Rechnungen, ...). Es hätte auch kein Zulassungsschein vorgelegt werden können, da das Auto angeblich im Mai abgemeldet worden sei. Dem Bw. wurde mitgeteilt, dass mangels Unterlagen, die Kosten allenfalls im Schätzungswege zu ermitteln seien, in keinem Fall jedoch in Höhe der amtlichen Kilometergelder. Daraufhin hätte der Bw. abrupt die Besprechung verlassen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Bescheid vom abgeändert. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit einem Betrag von 7.517,67 € festgesetzt. Da hinsichtlich der Kfz-Kosten keinerlei Unterlagen hätten vorgelegt werden können, die Verwendung eines Kfz für die ausgeübte Tätigkeit jedoch unentbehrlich erscheine, sei unter Annahme der Richtigkeit der ausgewiesenen Kilometer das halbe Kilometergeld als Betriebsausgabe anerkannt worden. Kfz-Kosten: 4.172,00 € Telefonkosten: 486,00 €

Mit Eingabe vom (eingelangt beim zuständigen Finanzamt am ) wurde folgendes Schreiben vorgelegt (als Vorlageantrag gewertet): Da der Bw. die Arbeit als Zeitungszusteller aufgrund der großen Menge an Zustellungen alleine nicht bewältigen hätte können, hätte ihm ein Freund geholfen. Der Bw. hätte ihm dafür monatlich 200,00 € bezahlt. Dies sei zu berücksichtigen.

Mittels Ersuchen um Ergänzung vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde der Bw. ersucht folgende Unterlagen vorzulegen: 1.) Werkvertrag (mit "Freund") über die Tätigkeit 2.) monatliche Abrechnung mit detaillierten Stundenaufzeichnungen über die Tätigkeit des Werkvertragnehmers 3.) Zahlungsfluss der weitergegebenen Erlöse (Banküberweisungen).

In einer persönlichen Vorsprache beim zuständigen Bearbeiter gab der Bw. bekannt, dass es keinen Vertrag, keine Abrechnungen und Stundenaufzeichnungen und keine Bankbelege geben würde. Es würde auch keine Belege geben, dass dieser Beträge erhalten hätte. Der Bw. hätte nicht einmal den Namen des Provisionsempfängers nennen können, erst nach längerem Blättern im Adressbuch hätte er den Namen nennen können. Dieser Empfänger sei angeblich Asylant gewesen und sei zwischenzeitlich nach Afrika abgeschoben worden. Als Name wurde "TA" angegeben.

Mit Datum wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Gelingt es dem Abgabepflichtigen nicht Aufwendungen oder Ausgaben belegmäßig nachzuweisen, so sind diese zumindest glaubhaft zu machen.

Der Bw. war im berufungsgegenständlichen Zeitraum als Zeitungsausträger/-zusteller tätig. Im Zuge der Veranlagung hat das zuständige Finanzamt mangels vorliegen von Unterlagen die Betriebsausgaben tw. im Schätzungswege ermittelt. Die Telefonkosten wurden antragsgemäß berücksichtigt. Aufgrund der angeführten Kilometerleistung (rd. 24.000 km pro Jahr) kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werde, wenn es davon ausgeht, dass eine überwiegende betriebliche Nutzung des Kfz zu unterstellen ist. Bei dieser Gegebenheit, sind die tatsächlichen Kosten und nicht das amtliche Kilometergeld zu berücksichtigen. Der Bw. konnte keinerlei Unterlagen vorlegen, die Hinweise auf die tatsächlichen Aufwendungen geben würden. Das zuständige Finanzamt hat folglich richtigerweise die tatsächlichen Kosten geschätzt. Der Ansatz des halben amtlichen Kilometersatzes erschien hier den tatsächlichen Kosten als angemessen berücksichtigt. Dieser Beurteilung wurde auch im Vorlageantrag vom nicht widersprochen. Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat, können Berufungsvorentscheidungen auch Vorhaltecharakter zukommen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine Berufungsvorentscheidung geeignet, wie ein Vorhalt zu wirken und als solcher zu gelten (vgl. ). Es ist Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung bzw. dem Ergebnis der behördlichen Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (vgl. ).

Der Referent des Unabhängigen Finanzsenates schließt sich mangels dargestellter Einwände der Ansicht des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung an. Durch die Berücksichtigung des Kilometergeldes in Höhe von 4.172,00 € erscheint der tatsächliche Aufwand entsprechend berücksichtigt worden zu sein.

Erstmals im Vorlageantrag vom wurde erwähnt, dass der Bw. bei seiner Arbeit von einem Freund unterstützt worden sei. Diesem hätte er angeblich 200,00 € monatlich bezahlt. Über diese Zusammenarbeit und Entlohnung gibt es allerdings keinerlei Aufzeichnungen und Unterlagen. Auffallend ist ebenfalls, dass der Bw. diesen Freund bei der persönlichen Vorsprache erst nach längerer Zeit und nach Durchsicht seines Adressbuchen namentlich nennen hätte können. Durch die Nennung lediglich des Namens und dem Hinweis, dass dieser bereits wieder nach Afrika abgeschoben wurde, ist auch der Bestimmung des § 162 BAO nicht entsprochen (vgl. ). "§162 Abs.1 BAO: Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet."

Unter Beachtung der Aufzeichnungserfordernisse wäre es am Bw. gelegen, zeitgerecht die genauen Unterlagen und Daten zu sammeln und aufzubewahren.

Auch die Vorgangsweise des Bw. deutet nicht unbedingt darauf hin, dass die Zahlungen tatsächlich erfolgt seien: Der Bw. hat erstmals im Vorlageantrag vom die streitgegenständlichen Zahlungen erwähnt. Der Bw. behauptet monatlich 200,00 € bezahlt zu haben (also insgesamt 2.400,00 € im Jahr 2004). Aufzeichnungen ob der Freund das ganze Jahr geholfen hat, liegen nicht vor. Bei Einnahmen von rd. 12.000,00 € ist diese Ausgabe sicherlich keine zu vernachlässigende Größe. Dass man auf einen solch wesentlichen Teil seines Geschäftes einfach "vergisst", erscheint äußerst unglaubwürdig.

Unter Beachtung der vorliegenden Gegebenheiten waren diese Aufwendungen keinesfalls zu berücksichtigen.

Der Berufung wird im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom teilweise stattgegeben.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Empfängerbenennung
Betriebsausgaben
Nachweis
Glaubhaftmachung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at