Personalverrechnung: eine Einführung 2013
21. Aufl. 2013
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S. 75Teil 7: Abgabenfreie laufende Bezugsarten
Wie bereits unter den Punkten 6.4.1. und 6.4.2. erläutert, werden die Leistungen, die der Dienstnehmer/Arbeitnehmer vom Dienstgeber/Arbeitgeber erhält, unterteilt, und zwar lt.
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ASVG in | EStG in | |||||
beitragspflichtiges Entgelt (§ 49 Abs. 1 und 2 ASVG) | und | beitragsfreies Entgelt (§ 49 Abs. 3 ASVG) | steuerbare Einkünfte (§ 25 EStG) | und | nicht steuerbare Leistungen 1) (§ 26 EStG) | |
steuerpflichtige Einkünfte | aus sachlichen Gründen von der Lohnsteuer befreite (= steuerfreie) Einkünfte gem. § 3 Abs. 1 EStG sowie die Freibeträge gem. § 67 und 68 EStG. | |||||
Diese gesetzlichen Bestimmungen enthalten zumindest teilweise gleichlautende Regelungen.
Zu beachten ist, dass es Bezüge gibt, die nur dann beitrags- und/oder abgabenfrei sind, wenn diese vom Dienstgeber/Arbeitgeber entweder
auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift verpflichtend zu bezahlen sind
oder
auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift verpflichtend zu bezahlen sind, aber auch freiwillig bezahlt werden können,
oder
nur freiwillig bezahlt werden dürfen.
Welche der drei Voraussetzungen zutreffen muss, ist den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die in den einzelnen Kapiteln (Teilen) stehenden Erläuterungen zu beachten.
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