Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages gemäß § 59 AbgEO
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. AB, geb. X, Adresse, vertreten durch Mag. CD, Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand GmbH, Adresse1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes EF vom betreffend Abweisung eines Antrags auf Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages gemäß § 59 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw) war als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde tätig. Seit befindet er sich im Ruhestand und bezieht nunmehr eine Pension der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Ärztekammer für OÖ.
Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt die Pfändung und Überweisung von Geldforderungen des Bw gegenüber der Ärztekammer für OÖ wegen aushaftender Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von 157.507,75 €.
Mit Bescheid gleichen Datums wurde die Pfändung und Überweisung von Geldforderungen des Bw gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wegen aushaftender Abgaben (einschließlich Nebengebühren sowie Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung) in Höhe von 28.655,24 € verfügt.
Einem Vermerk der Abgabenbehörde zufolge (Bl. 123 des Einbringungsaktes) erging diese Pfändung zusätzlich zum Pfändungsbescheid vom ; der derzeitige Abgabenrückstand inklusive dieser Pfändung betrage 157.507,75 €.
Mit Bescheiden ebenfalls vom wurde dem Bw jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen sowie die Einziehung der Forderungen untersagt (Verfügungsverbot).
Mit weiteren Bescheiden vom verfügte das Finanzamt gemäß § 292 Exekutionsordnung (EO) iVm § 53 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) die Zusammenrechnung der gepfändeten Geldforderungen.
In dem an die Ärztekammer OÖ gerichteten Bescheid wurde darauf verwiesen, dass die unpfändbaren Grundbeträge nach § 291a Abs. 1 und 2 EO von einem anderen Drittschuldner zu beachten seien, sodass die Bescheidadressatin nur die Steigerungsbeträge nach § 291a Abs. 3 EO zu berücksichtigen habe. Im Bescheid an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wurde dargelegt, dass diese nach § 292 Abs. 3 EO als jene Drittschuldnerin bestimmt werde, die (neben den Steigerungsbeträgen nach § 291a Abs. 3 EO) die unpfändbaren Grundbeträge nach § 291a Abs. 1 und 2 EO zu berücksichtigen habe.
Der steuerliche Vertreter des Bw erhob am über FinanzOnline Berufung gegen die vier genannten Bescheide vom , nämlich die beiden Bescheide betreffend Zusammenrechnung von beschränkt pfändbaren Geldforderungen sowie die beiden Pfändungsbescheide. Nicht berücksichtigt worden sei, dass der Bw von zwei auszahlenden Stellen eine Pension beziehe. Dies führe zu einer Einkommensteuernachzahlung, die auch bei der Exekution berücksichtigt werden müsse. Es werde beantragt, einen diesbezüglichen Berechnungsmodus zu finden, um den Bw nicht übermäßig zu exekutieren. Der Ärztekammer möge gestattet werden, den pfändbaren Betrag so zu berechnen, dass die Einkommensteuernachzahlung aus dem Titel Ärztekammerpension als quasi Lohnsteuerabzug das pfändbare Einkommen vermindere.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies das Finanzamt, das die Berufung vom als Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages gemäß § 59 Abs. 1 AbgEO wertete, diesen als unbegründet ab.
Nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmung des § 59 Abs. 1 AbgEO führte die Abgabenbehörde aus, dass die Bewilligung der Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages eine Begünstigung darstelle. Bei Begünstigungstatbeständen trete die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende habe selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne. Der Begünstigungswerber habe daher die Voraussetzungen für eine Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Als persönliche Gründe für eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages vom Lohnbezug im Sinne des § 59 AbgEO würden in der Literatur beispielsweise (schwere) Krankheit, Gebrechlichkeit oder Schwerinvalidität angeführt. Die allgemeine Behauptung, dass dem Verpflichteten durch die zu erwartende Einkommensteuernachzahlung das pfändbare Einkommen entsprechend herabzusetzen sei, stelle keinen Grund für die Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages dar. Dem Antrag könne vom Finanzamt schon aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht entsprochen werden. Dem Interesse an der Durchsetzung bzw. Einbringung des Abgabenrückstandes werde der Vorrang gegenüber allfälligen Billigkeitsgründen eingeräumt, die im gegenständlichen Fall gar nicht vorliegen würden.
Mit E-Mail vom wies der steuerliche Vertreter des Bw die Abgabenbehörde darauf hin, dass unterjährig zu wenig Lohnsteuer einbehalten werde, da jede der beiden pensionsauszahlenden Stellen sich so verhalte, als ob sie die einzige auszahlende Stelle wäre. Werde daher die Nettopension bei der jeweils auszahlenden Stelle zur Exekution herangezogen, werde der Bw über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus exekutiert. Dies stelle eine Verletzung des Eigentumsrechtes dar und sei verfassungswidrig. Er ersuche um Info betreffend die weitere Vorgangsweise.
Am wies die Abgabenbehörde - unter Bezugnahme auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in der BAO - den einschreitenden Steuerberater darauf hin, dass ein Anbringen per E-Mail keine in der BAO vorgesehene Übertragungsmöglichkeit sei. Der Antrag (Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom ?) sei dem Finanzamt auf einem zulässigen Weg zu übermitteln oder die Unterschrift auf dem beim Finanzamt liegenden Anbringen nachzuholen.
Mit Telefax vom beantragte der steuerliche Vertreter des Bw eine Einschränkung der Exekution. Beiliegend seien seine Berechnungen hinsichtlich des ungerechtfertigten Teiles der Exekution. Gemäß § 59 AbgEO werde der Antrag gestellt, den unpfändbaren Freibetrag um 446,95 € monatlich zu erhöhen.
Mit Telefax vom teilte der Steuerberater des Bw der Abgabenbehörde mit, dass laut Rücksprache mit der Ärztekammer aus deren Sicht eine Zusammenlegung der Pensionen nicht möglich sei, da die Ärztekammer OÖ ein selbstständiger Rechtsträger sei.
Eine an die SVA der gewerblichen Wirtschaft gerichtete Anfrage der Referentin betreffend gemeinsame Pensionsversteuerung wurde ebenfalls abschlägig beantwortet.
Der aktuelle vollstreckbare Abgabenrückstand (Stand ) beträgt 92.472,78 €.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Sofern nicht die - hier nicht in Betracht kommende - Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen.
Gemäß § 53 AbgEO sind im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292g, 292h Abs. 1, 292j und 299a der EO sinngemäß anzuwenden.
§ 292 EO lautet:
(1) Hat der Verpflichtete gegen einen Drittschuldner mehrere beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat sie der Drittschuldner zusammenzurechnen.
(2) Hat der Verpflichtete gegen verschiedene Drittschuldner beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat das Gericht auf Antrag die Zusammenrechnung anzuordnen.
(3) Bei der Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner sind die unpfändbaren Grundbeträge in erster Linie für die Forderung zu gewähren, die die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Verpflichteten bildet. Das Gericht hat den Drittschuldner zu bezeichnen, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat.
Handelt es sich um Abgabenforderungen, ist zur Entscheidung über die Zusammenrechnung die Abgabenbehörde und nicht das Gericht zuständig ().
Der Regelungszweck dieser Bestimmung liegt darin, dass der Gesetzgeber dem Verpflichteten nicht von jedem Arbeitseinkommen erneut den vollen Freibetrag unpfändbar belassen wollte, sondern nur jenen Betrag, der auch frei zu lassen wäre, wenn der Verpflichtete nicht mehrere Bezüge, sondern ein einheitliches Arbeitseinkommen hätte. Jeder Verpflichtete soll gleich behandelt werden, unabhängig davon, ob er eine Leistung oder mehrere pfändbare Leistungen in jeweils gleicher Gesamthöhe erhält. In diesem Fall sollen die unpfändbaren Grundbeträge nur einmal zustehen ( 8 Ob A2250/96g).
Aus der Bestimmung des § 292 Abs. 2 EO ist keine Verpflichtung des Exekutionsgerichtes bzw. der Abgabenbehörde abzuleiten, den von einem Drittschuldner in Abzug zu bringenden Betrag zu berechnen. Die Berechnung dieses Betrages obliegt daher dem Drittschuldner und nicht der Abgabenbehörde.
Dem Gesetzestext zufolge ist nur der Drittschuldner zu bezeichnen, der den unpfändbaren Grundbetrag zu gewähren hat (Abs. 3 leg.cit.). Daraus folgt, dass die anderen Drittschuldner von ihren Leistungen (nur) die unpfändbaren Steigerungsbeträge zu berechnen haben ().
Nach § 59 Abs. 1 AbgEO kann das Finanzamt auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) erhöhen, wenn dies mit Rücksicht
a) auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
b) auf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners geboten ist.
Ungeachtet der Rechtsmittelbeschränkung nach § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der Abgabepflichtige zur Berufung gegen die Forderungspfändung (Pfändungsbescheid) legitimiert.
Auch gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend die Zusammenrechnung gemäß § 53 AbgEO iVm § 292 EO hinsichtlich der Exekution auf mehrere Arbeitseinkommen war dem Bw ein Berufungsrecht eingeräumt (§ 1 AbgEO iVm § 243 BAO).
Die Intention des Bw ging jedoch erkennbar nicht dahin, mit der Berufung vom die Zusammenrechnungs- und Pfändungsbescheide zu bekämpfen. Wenngleich er seine Eingabe als Berufung bezeichnete, war diesem Schreiben doch sinngemäß zu entnehmen, dass die Abgabenbehörde einen Berechnungsmodus finden möge, um ihn als Bezieher von zwei Pensionen mit den Pensionsbeziehern gleich zu stellen, deren Pensionen gemeinsam (§ 47 Abs. 3 bis 5 EStG 1988) versteuert werden. Gegen die Zusammenrechnungs- und Pfändungsbescheide selbst wurden hingegen keinerlei Einwendungen erhoben.
Das Finanzamt war daher berechtigt, den in dieser Berufung enthaltenen Antrag des Bw, der Ärztekammer zu gestatten, den pfändbaren Betrag so zu berechnen, dass die Einkommensteuernachzahlung aus dem Titel Ärztekammerpension als quasi Lohnsteuerabzug das pfändbare Einkommen vermindere, als Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages im Sinne des § 59 Abs. 1 AbgEO zu werten und darüber bescheidmäßig abzusprechen.
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nämlich nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (Ritz, BAO4, § 85 Tz 1 sowie die dort zitierte Judikatur).
Demzufolge war auch das innerhalb der Berufungsfrist eingelangte Schreiben vom , mit welchem um Einschränkung der Exekution ersucht und ein Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages um 446,95 € monatlich gestellt wurde, als Berufung gegen den einen Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages ablehnenden Bescheid vom zu qualifizieren.
Als Gründe für eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages werden in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 181 BlgNR 18.GP 37 beispielsweise (schwere) Krankheit, Gebrechlichkeit oder Schwerinvalidität genannt (vgl. Liebeg, AbgEO, Kommentar, § 59 Rz 4).
Die Entscheidung über die Erhöhung des unpfändbaren Betrages hat mit Bescheid zu erfolgen und steht im Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde.
Bei Auslegung des § 59 AbgEO ist - soweit dessen Textierung keinen Anlass für eine eigenständige Betrachtungsweise gibt - eine Orientierung an den entsprechenden Vorschriften der EO, nämlich an § 292a EO, geboten ().
Danach hat das Exekutionsgericht auf Antrag den unpfändbaren Freibetrag angemessen zu erhöhen, wenn dies mit Rücksicht auf
1. wesentliche Mehrauslagen des Verpflichteten, insbesondere wegen Hilflosigkeit, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Verpflichteten oder seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, oder
2. unvermeidbare Wohnungskosten, die im Verhältnis zu dem Betrag, der dem Verpflichteten zur Lebensführung verbleibt, unangemessen hoch sind, oder
3. besondere Aufwendungen des Verpflichteten, die in sachlichem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen, oder
4. einen Notstand des Verpflichteten infolge eines Unglücks- oder eines Todesfalls oder
5. besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Verpflichteten
dringend geboten ist und nicht die Gefahr besteht, dass der betreibende Gläubiger dadurch schwer geschädigt werden könnte.
Für die Anwendung der Erhöhungstatbestände der Z 1 bis 5 ist darauf abzustellen, ob durch die in diesen Bestimmungen genannten Sachverhalte tatsächlich konkret erhöhte Aufwendungen für den Verpflichteten entstanden sind. Der Katalog des § 292a ist durch die umfassende Aufzählung von Erhöhungsfällen zwar als abschließend anzusehen, doch ist im Weg der Analogie aus Z 1 bis 5 eine Annahme weiterer Härtefälle nicht ausgeschlossen (Oberhammer in Angst², EO, § 292a Rz 1 und 2).
Die sich aus § 292a EO erschließende Interessensabwägung ist derart vorzunehmen, dass die in den Z 1 bis 5 genannten Umstände auf Seiten des Verpflichteten "dringend geboten" sein müssen, andererseits aber dadurch auf Seiten des Gläubigers keine schwere Schädigung eintreten darf.
Immer steht aber das Vorliegen außergewöhnlicher finanzieller Verpflichtungen, die von der Rechtsordnung gebilligt werden, im Vordergrund (Feil/Marent, Exekutionsordnung, Kommentar, Band I, § 292a, Rz 1).
Die Beweislast für die Umstände nach Z 1 bis 5 trifft den Verpflichteten.
Der Bw brachte keine Umstände vor, die - unter Beachtung der zur vergleichbaren Bestimmung des § 292a EO vertretenen Standpunkte - unter § 59 AbgEO subsumierbar wären. Vielmehr ist der vorgetragene Sachverhalt (vermeintliche Schlechterstellung bei getrennter Besteuerung von zwei Pensionen gegenüber der gemeinsamen Besteuerung der Pensionen) vom Tatbestand des § 59 AbgEO nicht umfasst.
Da die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages nicht erfüllt waren, war spruchgemäß zu entscheiden.
Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die gemeinsame Versteuerung von Pensionen wegen der von vornherein höheren Besteuerung ein geringeres pfändbares Einkommen zur Folge hat, die Vorschreibung einer Abgabennachforderung im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung diesfalls aber unterbleibt.
Eine Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages trotz der getrennten Versteuerung seiner Pensionen, wie sie dem Bw vorschwebt, hätte im konkreten Fall zur Konsequenz, dass einerseits die sich im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung ergebende Abgabennachforderung durch Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages vorweg berücksichtigt würde und der laufenden Lohnpfändung ein geringeres monatliches Einkommen als das aktuell bezogene zu Grunde gelegt würde, dass andererseits aber die zu einem späteren Zeitpunkt vorgeschriebene Abgabennachforderung aus der Arbeitnehmerveranlagung nicht innerhalb der Monatsfrist (§ 210 Abs. 1 BAO) entrichtet würde, sondern diese den Abgabenrückstand wiederum erhöhen würde, den der Abgabengläubiger erst im Zuge der Lohnpfändung hereinbringen müsste. Der Bw wäre dadurch besser gestellt als Verpflichtete, deren Pensionen von vornherein gemeinsam versteuert werden.
Der betreibende Abgabengläubiger müsste nicht nur monatlich geringere pfändbare Beträge in Kauf nehmen, sondern darüber hinaus das Anwachsen des Abgabenrückstandes infolge der Abgabennachforderung auf Grund der Arbeitnehmerveranlagung.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 59 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 291a EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 |
Verweise | 8 Ob A2250/96g |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at