Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.04.2009, RV/4091-W/08

Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des ES, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des DP, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 6.474,46 anstatt € 6.553,19 eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners (Gs.) DiP als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der P-GmbH im Ausmaß von € 6.553,19 in Anspruch.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass der Gs. Geschäftsführer der P-GmbH gewesen sei. Er habe über seine steuerliche Vertretung fristgerecht alle erforderlichen Umsatzsteuererklärungen wie auch die Bilanzen und die Jahresabschlüsse der Abgabenbehörde erster Instanz vorgelegt.

Darüber hinaus habe der Gs, soweit es die Liquidität des Unternehmens zugelassen habe, auch die erklärten Steuern zur Überweisung gebracht. Ab Juni 2007 sei es dem Gs. aus Liquiditätsgründen nicht mehr möglich gewesen, Zahlungen an irgendwelche Gläubiger zu leisten, auch nicht an die Abgabenbehörde, da die Gesellschaft Forderungsausfälle erlitten habe, weil gelegte Rechnungen durch Kunden der Gesellschaft nicht bezahlt worden seien. Dieses Liquiditätsproblem habe in weiterer Folge nicht behoben werden können, sodass der Gs. in der ersten Novemberwoche 2007 beim G den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens habe stellen müssen. Der Konkursantrag über die GmbH sei in weiterer Folge mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden.

Im Sinne des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung wäre der Gs. auch nicht befugt gewesen, ausschließlich die Forderungen der Abgabenbehörde zu befriedigen, wenn dies die Liquidität des Unternehmens zugelassen hätte, was aber ohnehin nicht der Fall gewesen sei. Den Gs. treffe daher kein Verschulden daran, dass die nunmehr von ihm persönlich geforderten Abgaben nicht abgeführt worden seien. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß § 9 BAO lägen daher nicht vor.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Mit der am beim Finanzamt eingelangten Eingabe beantragte der Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass dem Gs. entsprechend der Eintragung im Firmenbuch seit als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer und seit als Liquidator der Abgabepflichtigen die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.

Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auf Grund der Abweisung des Konkursantrages über deren Vermögen mangels kostendeckenden Vermögens mit Beschluss des Gs vom 1/7 fest.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.

Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.

Diese den Vertreter treffende qualifizierte Mitwirkungspflicht kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () freilich nicht so aufgefasst werden, dass die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Die Mitwirkungspflicht entbindet die Abgabenbehörde dann nicht von ihrer Ermittlungs- und Feststellungspflicht, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergeben oder der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufstellt.

Dass der Gesellschaft für die Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, wurde vom Bw. mit dem Hinweis auf erlittene Forderungsausfälle ab Juni 2007 behauptet. Mangels Präzisierung des Vorbringens und Darlegung der zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der strittigen Abgaben zur Verfügung gestandenen liquiden Geldmittel und Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, auf Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom wurde die Zahlungsunfähigkeit mit der bloßen Behauptung nicht schlüssig dargelegt, zumal sich auch wegen der zwischen den Fälligkeitstagen der haftungsgegenständlichen Abgaben und dem Beschluss auf Konkursabweisung verstrichenen Zeitspanne (vgl. ) aus dem Akteninhalt keine deutlichen Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergeben.

Mangels Darlegung des Fehlens der Mittel im maßgeblichen Zeitraum der Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten zu deren vollständiger Entrichtung - was der Bw. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () tauglich nur durch Darstellung auch der Einnahmesituation der Primärschuldnerin hätte aufzeigen können - und mangels Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel konnten dem Gs. nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die - bis fälligen - uneinbringlichen Abgaben, zur Gänze vorgeschrieben werden.

Zufolge Abweisung des Konkursantrages über das Vermögen der Primärschuldnerin mangels kostendeckenden Vermögens mit Beschluss des Gs vom 1/7 ergeben sich aus der Aktenlage deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur Entrichtung der am fällig gewordenen Pfändungsgebühr in Höhe von € 78,18 samt Barauslagenersatz in Höhe von € 0,55, daher war der Berufung mangels entgegenstehender Feststellungen hinsichtlich dieser Abgaben stattzugeben.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Gs. konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Gs. als Haftungspflichtiger für die laut Rückstandsaufgliederung vom nach wie vor unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der P-GmbH im Ausmaß von € 6.474,46 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Geschäftsführer
Uneinbringlichkeit
Masseverwalter
schuldhafte Pflichtverletzung
qualifizierte Mitwirkungspflicht

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at