Sonderausgaben und Krankheitskosten für den erwachsenen Sohn
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2005 bis 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Pensionist und machte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 2005 bis 2007 u.a. Lebensversicherungsprämien sowie Krankheitskosten für den behinderten Sohn S., geb. x.x.xxxx geltend.
Bei einer Überprüfung der Daten für das Jahr 2007 wurde vom Finanzamt die als freiwillige Versicherung beantragten Ausgaben sowie Krankheitskosten betreffend Psychotherapie nicht anerkannt und ebenso die Versicherungsprämien und Krankheitskosten für die Vorjahre 2005 und 2006 einer Überprüfung unterzogen. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 wurde auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes gemäß § 303 BAO wiederaufgenommen, für das Jahr 2006 erfolgte die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 299 BAO.
In der fristgerechten Berufung gegen die irrtümliche Zurückweisung der Berufung wurde eingewendet, dass der Bw. die Finanzierung einer Lebensversicherung für den behinderten Sohn geleistet hätte, damit dieser später dem Staat nicht zur Last fallen solle. Der Monatsverdienst des Sohnes wäre immer unter der Armutsgrenze gelegen. Obwohl es für den Bw. finanziell nicht einfach sei, wolle er dem Sohn eine Altersvorsorge ermöglichen.
Das Finanzamt begründete die abweisende Berufungsvorentscheidung vom in der Folge dahin gehend,
dass für den Sohn keine Familienbeihilfe bezogen würde und daher die aufgewendeten Ausgaben keine abzugsfähigen Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen darstellen.
Gemäß § 18 EStG 1988 seien Prämien für die Personenversicherungen des Sohnes nur dann im Rahmen der Veranlagung des Bw. als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn für den Sohn Familienbeihilfe bezogen wird. Ebenso wären die für den Sohn geleisteten Krankheitskosten nur bei Bezug von Familienbeihilfe als außergewöhnliche Belastungen, d.h. bei Bezug von Familienbeihilfe als außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 EStG steuerlich absetzbar.
Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde fristgerecht Einspruch erhoben und die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend wurde eingewendet, dass für den Bw. nicht erklärlich sei, auf welcher Basis die vorläufige Gutschrift rückgefordert würde. Zum Nachweis der Einwendungen legte der Bw. die amtliche Bestätigung über die Behinderung des Sohnes von 70% sowie einen Bescheid über die Zuerkennung einer (Invalititäts)Pension ab August 2009 in Höhe von € 502,28 monatlich vor. Der Sohn des Bw. war Angestellter der Fa.C. und bezog im Streitzeitraum jährliche Einkünfte in Höhe von rund € 6.598,-.
Über die Berufung wurde erwogen:
Ad Sonderausgaben)
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, wie unter anderem:
"- Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
- Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,
Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen.
Nicht begünstigt sind folgende nach dem abgeschlossene Versicherungsverträge:
- Reine Erlebensversicherungen
- Erlebensversicherungen kombiniert nur mit einer Unfalltod-Zusatzversicherung bzw. einer Unfallversicherung
- Er- und Ablebensversicherung bzw. Kombinationen von Erlebens- mit einer Ablebensversicherung, bei denen für den Fall des Erlebens eine höhere Versicherungssumme als für den Fall des Ablebens vereinbart wird."
Versicherungsnehmer ist dabei jene Person, die den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, hinsichtlich der Versicherungsleistung verfügungsberechtigt und aus dem Vertrag verpflichtet ist; Versicherter ist bei der Versicherung auf fremde Rechnung jene Person, bei der der Versicherungsfall eintritt (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, EStG [2007], § 18 Anm. 40).
Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken- oder Lebensversicherung kann weiters derjenige als Sonderausgaben geltend machen, der aus dem Versicherungsvertrag heraus zur Zahlung der Versicherungsprämie verpflichtet ist, d.h. der Sonderausgabenabzug steht grundsätzlich (nur) dem Versicherungsnehmer zu. Ausnahmen bestehen lediglich bei Zahlungen von Eltern für ihre Kinder i.S.d. § 106 EStG 1988 sowie von nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partnern für den anderen Partner. "Außerhalb dieses Personenkreises ist eine Geltendmachung so genannter fremder Sonderausgaben nicht möglich" ( zur Leistung von Versicherungsprämien für eine Gruppenversicherung, bei der der Beschwerdeführer Versicherungsnehmer, Versicherte außer ihm aber auch Angehörige waren).
Als Kinder gelten gemäß § 106 Abs. 1 und 2 EStG
- Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag zusteht, sowie
- Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Im vorliegenden Fall wurde vom Bw. für den haushaltszugehörigen behinderten Sohn Beiträge zu einer privaten Lebensversicherung bezahlt und als Sonderausgaben i.S.d. § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 geltend gemacht. Die Bezahlung der Prämien erfolgte vom Bw., damit der Sohn später nicht zur Gänze auf die staatliche Fürsorge angewiesen wäre. Der Sohn bezog als Angestellter in den Streitjahren eigene Einkünfte in Höhe von rund € 6.500,- jährlich.
Der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte der geltend gemachten Lebensversicherung ist somit der Sohn des Bw., welcher jedoch kein Kind i.S.d. § 106 EStG 1988 ist. Unter Verweis auf die obige Judikatur kommt ein Sonderausgabenabzug beim Bw. daher nicht in Betracht.
Ad außergewöhnliche Aufwendungen)
Strittig ist weiters die Berücksichtigung von Krankheitskosten betreffend eine Psychotherapie als außergewöhnliche Belastung, die auf Grund der Behinderung des haushaltszugehörigen Sohnes zu berücksichtigen sei. Dazu ist festzustellen:
Als Anspruchsvoraussetzung sind gemäß § 34 Abs. 6 und § 35 Abs. 1 EStG 1988 Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung eines Kindes dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn zugleich Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag besteht (§ 106 Abs. 1 und 2 EStG) und das Kind pflegebedingte Geldleistungen (etwa Pflegegeld) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
Da der Bw. weder ein Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag (dieser wird zugleich mit der Familienbeihilfe ausbezahlt), noch auf einen Unterhaltsabsetzbetrag noch der Sohn pflegebedingte Geldleistungen erhalten hat liegen die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit nicht vor.
Weiters wird angemerkt: Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist gemäß § 303 Abs. 4 BAO u. a. dann von Amts wegen vorzunehmen, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Bestätigung betreffend die Lebensversicherung für den Sohn S., geb. x.x.xxxx wurde erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2006 dem Finanzamt vorgelegt und als Tatsache bekannt. Die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 2005 erfolgte daher auf Grund der neu hervorgekommenen Tatbestände zu Recht. Auf die vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung getroffene Ermessensübung wird verwiesen.
§ 299 Abs. 1 BAO normiert weiters, dass die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen von ihr erlassenen Bescheid aufheben kann, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist.
Der Bw. begründet die Berufung mit der nicht erklärlichen Vorgangsweise bezüglich der Rückforderung der Gutschriften. Der Grund, weshalb sich ein Bescheidspruch als nicht richtig (und somit rechtswidrig) erweist, ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 BAO nicht ausschlaggebend. Die Aufhebung kann somit auch dann erfolgen, wenn den Bescheidadressaten kein Verschulden an der Erlassung des rechtswidrigen Bescheides trifft oder die Abgabenbehörde von einem unzutreffenden oder nicht ausreichend erhobenen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. Ritz, BAO³, § 299 Tz 10f).
Die Berufung ist daher in diesem Punkt als unbegründet
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Sonderausgaben Lebensversicherung Psychotherapie |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at