Kein Familienbeihilfenanspruch für 19-jährige Tochter, die weder in Berufsausbildung stand noch beim AMS als Arbeitsuchende gemeldet war
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis in Höhe von 407,20 € (Familienbeihilfe: 305,40 €, Kinderabsetzbeträge: 101,80 €) erfolgt.
Entscheidungsgründe
Die am geborene Tochter der Berufungswerberin maturierte im Juni 2006.
Laut Bestätigung des Arbeitsmarktservices (AMS) ist sie seit beim AMS als arbeitsuchend vorgemerkt, ohne einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu haben oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS zu erhalten.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Berufungswerberin die von ihr für ihre Tochter für die Zeit von bis bezogene Familienbeihilfe (in Höhe von 458,10 €) und die Kinderabsetzbeträge (in Höhe von 152,70 €) gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) iVm § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 zurück.
In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen seien nicht erfüllt, da sich die Tochter der Berufungswerberin im angeführten Zeitraum weder in Berufsausbildung befunden habe noch bei einer regionalen Geschäftsstelle des AMS als arbeitsuchend vorgemerkt war.
Gegen den Bescheid vom erhob die Berufungswerberin fristgerecht Berufung mit folgender Begründung:
Ihre Tochter habe nach der Matura (im Juni 2006) beschlossen, einen zweijährigen Kurs am WIFI zu belegen, wofür sie bereits eingezahlt hatten. Im September habe sie diesen Kurs storniert, weil sie Medizin studieren wolle. Leider habe sie zur Aufnahmsprüfung nicht mehr antreten können, weil es hiefür schon zu spät gewesen sei. Aus diesem Grund hätten sie auch die Studiengebühr nicht eingezahlt. Um die Zeit zu überbrücken, habe sie sich bei etwa zwanzig Firmen beworben und letztendlich im Kunsthistorischen Museum in Wien eine geringfügige Beschäftigung gefunden, mit der Aussicht, diese auch während des Studiums fortsetzen zu können.
Sie erhebe Einspruch gegen den Bescheid, da ein neunzehnjähriger Mensch, der eine schwerwiegende Entscheidung für sein Leben zu treffen habe, Zeit zum Überlegen haben müsse. Keiner von ihnen habe gewusst, dass das AMS für eine Maturantin, die noch nie zuvor gearbeitet hat, zuständig ist.
Ihre Tochter habe im September, Oktober und November 2006, wie auch die restliche Zeit ihres Lebens, bei ihr im Haushalt gelebt. Die Rückforderung sei daher nicht gerechtfertigt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte die Berufungswerberin fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden,
d) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten,
f) für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 € für jedes Kind zu.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 ebenfalls § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe ist sehr weitgehend. Sie beruht ausschließlich auf objektiven Sachverhalten und nimmt auf subjektive Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine Rücksicht. Die Rückzahlungspflicht bestünde sogar dann, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung der Abgabenbehörde beruhte (vgl. zB ; RV/0124-F/05; ).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Tochter der Berufungswerberin in den Monaten Oktober und November 2006 weder in Berufsausbildung gestanden ist noch beim Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende gemeldet war.
Befindet sich ein volljähriges Kind in keiner Berufsausbildung, so ist für den Familienbeihilfenbezug unabdingbare Voraussetzung, dass das Kind beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend gemeldet ist (vgl. zB RV/0244-G/04; RV/0652-G/05). Die Erbringung des Nachweises (zB anhand von Bewerbungsschreiben), dass das Kind in Eigeninitiative Arbeit gesucht hat, reicht in Anbetracht des klaren und eindeutigen Gesetzeswortlautes für den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht aus (vgl. RV/0024-F/04; ; RV/0111-G/05; ).
Nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 besteht jedoch für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung Anspruch auf Familienbeihilfe.
Da die Tochter der Berufungswerberin im Juni 2006 maturierte, bestand daher für die Monate Juli, August und September 2006 noch Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge hätte somit nur für den Zeitraum bis erfolgen dürfen.
Der angefochtene Bescheid war daher dementsprechend abzuändern.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Berufsausbildung Arbeitsmarktservice Arbeitsuchende |
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