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OGH vom 15.04.2014, 1Nc19/14f

OGH vom 15.04.2014, 1Nc19/14f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Wels zu AZ 4 C 79/05m anhängigen Familienrechtssache der Antragstellerin Dr. K***** K*****, vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, gegen den Antragsgegner Dr. A***** K*****, wegen Vermögensaufteilung nach §§ 81 ff EheG (hier wegen Delegierung), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Delegierungsanträge des Antragsgegners werden abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsgegner beantragte (auch) im vorliegenden Verfahren wiederholt die Delegierung der Rechtssache an „ein Gericht außerhalb des Einflussbereichs des Landesgerichts Wels und des Oberlandesgerichts Linz“. In seinen umfangreichen Ausführungen behauptet er im Wesentlichen die Befangenheit verschiedener Entscheidungsorgane. Darüber hinaus enthalten seine Eingaben massive Beschimpfungen, Beleidigungen und Vorwürfe gegen Personen, die mit seinen Angelegenheiten als Organe der Rechtsprechung und/oder der Justizverwaltung zu tun hatten, wobei er einigen von ihnen auch psychische Beeinträchtigungen bzw Krankheiten attestiert.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des an sich zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden, wobei nach Abs 2 Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen dem Obersten Gerichtshof vorbehalten sind.

Voraussetzung für eine Delegierung ist die Zweckmäßigkeit der Verfahrensführung durch ein anderes Gericht in dem Sinn, dass es zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits kommen wird (RIS Justiz RS0046333). Auf Ablehnungsgründe, das Vorliegen von ungünstigen oder unrichtigen Entscheidungen oder auch auf Verfahrensverstöße des bisher zuständigen Gerichts kann ein Delegierungsantrag nicht gestützt werden (RIS Justiz RS0114309, RS0073042). Darüber hinaus hat der Delegierungswerber jenes Gericht, an das die Zuständigkeit übertragen werden soll, konkret zu bezeichnen (RIS Justiz RS0118473).

Diesen Voraussetzungen entsprechen die Delegierungsanträge des Antragsgegners nicht.

Auch wenn die in den Eingaben des Antragsgegners enthaltenen Beschimpfungen und Beleidigungen objektiv zweifellos die Verhängung einer (weiteren) Ordnungsstrafe verlangen würden, sieht der erkennende Senat von einer derartigen Maßnahme (vorerst) ab. Der Inhalt der Eingaben und auch das sonstige aktenkundige Verhalten des Antragsgegners in diesem Verfahren begründet nämlich erhebliche Bedenken, ob er aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur und seiner emotionalen Verstrickung in die seine Familie betreffenden Gerichtsverfahren überhaupt in der Lage ist, auf sachlicher Ebene zu agieren und zu argumentieren und sich dessen bewusst zu sein, dass er mit seiner völlig unangebrachten und inakzeptablen Wortwahl weit über das anzuerkennende Ziel einer Verfolgung seiner Verfahrensposition hinausschießt. Das Erstgericht wird sich ein Bild darüber zu machen haben, ob der Antragsgegner in der Lage ist, nicht nur seinen Verfahrensstandpunkt vernünftig und sachlich zu verfolgen, sondern sich auch vor der Zufügung leicht vermeidbarer finanzieller Nachteile (insbesondere durch zu erwartende weitere Ordnungsstrafen) zu schützen. Bei Bejahung dieser Frage wird eine weitere angemessene (vgl nur 9 Ob 34/13k) Ordnungsstrafe zu verhängen, andernfalls gemäß § 5 Abs 2 Z 2 lit c AußStrG vorzugehen sein.

Fundstelle(n):
MAAAC-92834