Ist ein Studienwechsel nach vier Semestern beihilfenschädlich, obwohl das Erststudium nach einer Unterbrechung als Nebenstudium fortgesetzt wird?
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum bis entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt 12/13/14/Purkersdorf vom Berufungswerber (Bw.) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag betreffend seinen Sohn A für den Zeitraum September 2007 bis August 2009 gem. § 26 Abs. 1 FLAG zurück.
Begründend wurde ausgeführt, dass ein beihilfenschädlicher Studienwechsel vorliege, weil A das Studium nach vier Semestern gewechselt habe.
In der Berufung gegen den Rückforderungsbescheid wurde vorgebracht, dass die Familienbeihilfe immer mit bestem Gewissen bezogen und das Studium nie unterbrochen worden sei. Im übrigen sei A immer bemüht gewesen, ein ordentliches Studentenleben mit dem entsprechenden Erfolg zu führen. Daher habe es auch nie Zweifel an der Bezugsfähigkeit der Kinderbeihilfe gegeben.
Der Sohn des Bw. habe im Wintersemester 2005/2006 begonnen, Rechtswissenschaften in Graz zu studieren. Leider habe er bald bemerkt, dass das Studium sehr trocken ist und es ihn auf Dauer nicht glücklich machen werde. Daher habe er im Wintersemester 2006/2007 an der WU Wien inskribiert, da er wirtschaftlich sehr interessiert sei. Trotzdem habe er im Wintersemester 2006/2007 sein 1. Diplomprüfungszeugnis für das Bestehen des 1. Abschnittes in Jus erhalten.
Der Wechsel von der WU Wien auf die FH Wien im Wintersemester 2007/2008 sei erfolgt, weil er das persönliche Lernen in einer kleinen Gruppe dem der Massenveranstaltung vorziehe und sich mehr Erfolg erwarte, da an der FH viel praxisrelevanter unterrichtet werde. Weiters habe er sich natürlich nicht die Chance entgehen lassen wollen, dank bestandener Aufnahmeprüfung unter vielen hundert Bewerbern auf einer FH studieren zu können, was sich dank des guten Notendurchschnittes bis heute sehr bewährt gemacht habe.
Der Grund, warum er sechs Semester bei Rechtswissenschaften gemeldet war, sei, dass ihn die Materie sehr interessiere. Ohne seine Kenntnisse dank des Jus-Studiums hätte er seine Bachelorarbeiten nicht schreiben können.
Die Nichtmeldung im SS 2008 und WS 2008/2009 sei dadurch erklärbar, weil sich ein FH-Studium und ein normales Studium zeitlich nicht vereinbaren ließen. Da er jedoch auch das rechtswissenschaftliche Studium beenden möchte, sei im SS 2009 die erneute Anmeldung erfolgt.
Zwar habe er zweimal das Studium gewechselt, aber trotzdem Jus nebenbei immer weiter studiert.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, dass A laut Vorhaltsbeantwortung vom das Jus-Studium auf Grund der Aufnahme in die FH für Tourismusmanagement abgebrochen habe. Die Aufnahme an der FH sei unbestritten im Wintersemester 2007/2008 erfolgt. Da davor das Jus-Studium bereits vier Semester lang betrieben worden sei, liege somit ab September 2007 ein Studienwechsel nach dem dritten Semester vor.
Laut eigenen Angaben sei das Jus-Studium danach nur mehr als Neben- bzw. Doppelstudium betrieben worden, für das kein Familienbeihilfenanspruch bestehe. Die angegebenen subjektiven Gründe für den Studienwechsel seien für die Beurteilung des Beihilfenanspruches irrelevant.
Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG habe die Wartefrist vier Semester betragen, so dass von September 2007 bis August 2009 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe.
Im Vorlageantrag vom 28. Dezember wurde - bezugnehmend auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung - darauf hingewiesen, dass A bereits ein Jahr vor dem Wechsel an die FH, nämlich im Wintersemester 2006/2007 an die WU gewechselt habe. Da er den 1. Studienabschnitt abschließen wollte, habe er weiterhin das Jus-Studium betrieben und schließlich das 1. Diplomprüfungszeugnis geschafft. Der Wechsel von der WU an die FH im Wintersemester 2007/2008 wäre erfolgt, weil er mit der Massenabfertigung an der WU nicht klar gekommen sei und daher eine geeignete Alternative zum WU-Studium gesucht habe, was ihm mit der FH schlussendlich auch gelungen sei.
Wenn ihm nun vorgehalten werde, zwei Jahre lang keinen Anspruch auf Familienbeihilfe zu haben, so empfinde er das als grob benachteiligend, da er mit bestem Gewissen Jus weiter inskribiert habe, um den 1. Abschnitt abschließen zu können. Diese Mehrleistung seinerseits, zwei Studien machen zu wollen, um zumindest den 1. Teil abzuschließen, werde ihm also zum Verhängnis? Im Gegensatz dazu hätten andere Personen, die zweimal nach zwei Semestern ihr Studium wechseln, weiter Anspruch auf Familienbeihilfe. Es sei für ihn eine gleichheitswidrige Auslegung, denn seine Leistung werde in diesem Fall als nichtig aberkannt, obwohl er sogar einen 1. Teilabschluss vorweisen könne.
Abschließend wurde ersucht, den gegenständlichen Fall noch einmal unter folgendem Aspekt zu entscheiden:
Er habe nur den 1. Teilabschnitt des Jus-Studiums beenden wollen. Da ihm dies innerhalb der ersten zwei Semester nicht gelungen sei, habe er dazu ein 3. Toleranzsemester benötigt. Dadurch hätte er den Vorteil, dass er jederzeit nach Abschluss des FH-Studiums, wieder bei Jus im 2. Abschnitt einsteigen könne. Werde die Berufung wieder abgelehnt, könne er daraus die Schlussfolgerung ziehen, dass es besser gewesen wäre, mittendrin aufzuhören, als den 1. Teilabschnitt fertig zu machen. Bei logischer Betrachtungsweise könne es doch nicht Ziel des Gesetzes sein, Studenten dazu zu bewegen, ein Studium - obwohl nur noch ein oder zwei Prüfungen fehlen - mittendrin abzubrechen, um den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht zu verlieren.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, (StudFG) genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
§ 2 Abs. 1 lit.b leg.cit. ordnet weiter an, dass bei einem Studienwechsel die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe gelten.
Durch diesen Verweis wird die genannte Bestimmung des Studienförderungsgesetzes zur Feststellung des Studienerfolges in das Familienbeihilfenrecht übernommen. In ihren für den gegenständlichen Fall wesentlichen Teilen lautet diese Bestimmung folgendermaßen:
Abs. 1: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Gemäß Abs. 2 gilt unter anderem nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1: Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
Abs. 4 lautet: Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Der mit "Mehrfachstudien" überschriebene § 14 Abs. 1 StudFG lautet:
Bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien besteht Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium. Die Wahl des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, steht dem Studierenden frei. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel.
Die oben zitierte Bestimmung des § 17 Abs. 4 StudFG bewirkt, dass die Familienbeihilfe auch dann erhalten bleibt, wenn ein Studium nach dem dritten Semester gewechselt wird. Allerdings ruht die Auszahlung der Familienbeihilfe nach dem Studienwechsel in dem Ausmaß der bislang absolvierten gesamten Studiendauer. Grundsätzlich sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen der Studierende zur Fortsetzung gemeldet gewesen ist und für die das volle Semester die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeiten bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen. Dies gilt analog auch im Fall eines Wechsels der Studienrichtung bei einem Doppelstudium.
Auf Grund der zitierten Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes ist die Gewährung der Familienbeihilfe vom Studienerfolg abhängig. Betreibt der Studierende zwei Studienrichtungen in Form eines Doppelstudiums, dann ist für den Familienbeihilfenbezug die Studienrichtung maßgebend, die vom Studierenden als solche bezeichnet wird. Erklärt der Studierende in der Folge die andere Studienrichtung als maßgebend, kommt dies einem Studienwechsel gleich.
Im vorliegenden Berufungsfall ist strittig, ob ein sog. familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel erfolgt ist und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt dieser stattfand.
Der Sohn des Bw. betrieb ab dem Wintersemester 2005/2006 das Studium der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz. Im Zuge der Anspruchsüberprüfung wurde aktenkundig, dass A parallel dazu seit dem Wintersemester 2006/2007 auch das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien betrieb, wobei laut telefonischer Mitteilung vom das rechtswissenschaftliche Studium an der Universität Graz als "Hauptstudium" gewählt wurde. Im Zuge einer neuerlichen Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe gab der Sohn des Bw. im Oktober 2009 bekannt, dass im Wintersemester 2007/2008 ein Wechsel (vom Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften) zur Studienrichtung Tourismusmanagement an der Fachhochschule Wien erfolgt sei.
Das für den Familienbeihilfenbezug maßgebliche Studium der Rechtswissenschaften wurde unstrittig im Sommersemester 2008 (vorläufig) abgebrochen (Ende Meldungsstatus lt. Studienbuch ) und am als Nebenstudium wieder aufgenommen.
Der Verwaltungsgerichtshof bringt in seinem Erkenntnis vom 1. Feber 1990, 89/12/0175, eindeutig zum Ausdruck, dass ein Studienwechsel dann vorliegt, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht weiter fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes (von § 1 Abs. 1 StudFG erfasstes) Studium beginnt ).
Im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien liegt - wie vom Verwaltungsgerichtshof in einem weiteren Erkenntnis vom , 98/12/0163, ausgeführt wird - ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende an Stelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt.
Auch die Ausführungen in den Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sprechen diesbezüglich eine eindeutige Sprache:
In Punkt 19.8 der Durchführungsrichtlinien betreffend 02.01 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe - Besondere Anspruchsvoraussetzungen für Studierende an Einrichtungen, die in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) angeführt sind, wird darauf hingewiesen, dass es für die Festlegung der Dauer des möglichen Familienbeihilfenbezuges unbedingt erforderlich sei, dass dem Finanzamt neben dem Studienbeginn je Abschnitt die gewählte Studienrichtung bekannt gegeben wird. Dies sei auch bei einem (allfälligen) Studienwechsel von wesentlicher Bedeutung. Im Falle eines Doppelstudiums berechne sich daher die Studienzeit nach dem vom Studierenden angegebenen Studium.
Der Begriff Studienwechsel bedeutet - wie bereits oben erwähnt - den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn ein Studierender, der mehrere Studien nebeneinander betrieben hat, eine Studienrichtung beendet (entweder abschließt oder abbricht), so gilt bei Fortführung einer anderen Studienrichtung automatisch diese als die betriebene Studienrichtung, so dass auch in diesem Fall ein Studienwechsel vorliegt.
Wendet man vorstehende Ausführungen auf den hier vorliegenden Berufungsfall an, so wurde vom Sohn des Bw. zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums am Fachhochschul-Studiengang ein Studienwechsel, welcher als familienbeihilfenschädlich zu werten ist, durchgeführt, zumal er vor der Aufnahme der Ausbildung an der FH vier Semester die Studienrichtung Rechtswissenschaften betrieben, aber nicht abgeschlossen hat.
Da A im Sommersemester 2008 und im Wintersemester 2008/2009 die Studienrichtung Rechtswissenschaften nicht inskribiert hat und im SS 2008 und WS 2008/2009 ausschließlich Tourismusmanagement betrieben hat, und überdies das Studium an der FH Wien ab dem Zeitpunkt der Aufnahme selbst als "Hauptstudium" benannt hat, was nicht zuletzt in der Berufung durch die Formulierung "ich habe .....Jus aber trotzdem nebenbei immer weiter studiert" unmissverständlich zum Ausdruck kommt, ist damit der Tatbestand des Studienwechsels im oben dargestellten Sinn eindeutig erfüllt.
Dem Vorbringen, dass A bereits im Wintersemester 2006/2007 an die WU Wien gewechselt habe, ist entgegenzuhalten, dass über entsprechende Anfrage des Finanzamtes vom , ob das Studium gewechselt wurde, Jus als Hauptstudium bekannt gegeben wurde.
Es kann daher nicht bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums an der WU Wien von einem (nicht schädlichen) Studienwechsel ausgegangen werden.
Nachdem der Studienwechsel nach dem vierten Semester des Studiums Rechtswissenschaften durchgeführt wurde, ergibt sich aufgrund der Bestimmung des § 17 Abs. 4 StudFG eine Wartezeit von vier Semestern und damit kein Anspruch für den Zeitraum September 2007 bis August 2009. Unabhängig davon, ob das vor dem Wechsel betriebene Studium ernsthaft betrieben wurde (was im vorliegenden Fall im Hinblick auf die erfolgreiche Ablegung der 1. Diplomprüfung nicht bezweifelt wird), ruht nach der genannten Bestimmung ab dem Zeitpunkt des Studienwechsels der Familienbeihilfenanspruch für die Dauer dieser "Wartezeit". Damit ist das Vorbringen, A habe trotz des Studienwechsels stets erfolgreich und zielstrebig studiert, unerheblich.
Auch der Umstand, dass A bei den im Rahmen der Studienrichtung Tourismusmanagement verfassten Bachelorarbeiten seine Kenntnisse des Jus-Studiums verwerten konnte, ist bei Vorliegen eines Studienwechsels iSd § 17 Abs. 1 StudFG nicht von Bedeutung. Lediglich eine Einrechnung der gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung würde nicht zum Verlust des Anspruches auf Familienbeihilfe führen, weil diesfalls im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG kein Studienwechsel vorliegt. Dass eine solche Berücksichtigung von Vorstudienzeiten erfolgt sei, wurde nicht vorgebracht.
Dem Vorwurf, es werde ihm nun zum Verhängnis, dass er zwei Studien betreiben wolle, ist zu entgegnen, dass zwar die Aufnahme des Studienganges Tourismusmanagement an der FH Wien während der aufrechten Meldung des Studiums Rechtswissenschaften an der Uni Graz erfolgt ist; dessen ungeachtet kann aber im Hinblick auf die Nichtmeldung des rechtswissenschaftlichen Studiums im Sommersemester 2008 und im Wintersemester 2008/2009 während dieses Zeitraumes nicht vom Vorliegen eines Doppelstudiums ausgegangen werden. Nur fortgesetzt gemeldete Semester sind als Berufsausbildung zu werten, zumal ohne Fortsetzungsmeldung im Regelfall keine Prüfungen abgelegt werden können.
Davon abgesehen besteht - wie bereits oben ausgeführt - bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium, wobei sich die Studienzeit im Falle eines Doppelstudiums nach dem vom Studierenden angegebenen Studium berechnet.
Da auch nach dem ersten Studienabschnitt des Studiums Jus und nach Aufnahme der Studienrichtung Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien das Studium der Rechtswissenschaften für den Bezug der Familienbeihilfe gewählt wurde, hat das Finanzamt dementsprechend dem Bw. vorerst die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die Dauer des zweiten Studienabschnittes dieser Studienrichtung (inkl. Toleranzsemester) zuerkannt.
Durch die Aufnahme des Studiums an der FH Wien und den Abbruch des rechtswissenschaftlichen Studiums an der Uni Graz wurde schließlich ein Studienwechsel vollzogen, wobei es unerheblich ist, dass das rechtswissenschaftliche Studium nach dem erfolgten Studienwechsel nach einer Unterbrechung von zwei Semestern als Nebenstudium wieder fortgesetzt wird .
Insoweit vom Bw. die Gleichheitswidrigkeit der angewandten Bestimmung eingewendet wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Unabhängige Finanzsenat als Verwaltungsbehörde gem. Art. 18 B-VG an die Gesetze gebunden ist. Die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung steht nicht dem Unabhängigen Finanzsenat zu, sondern ist dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens vorbehalten.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 17 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 17 Abs. 4 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 |
Schlagworte | Studienwechsel Doppelstudium Nebenstudium |
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