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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.11.2012, RV/0790-W/11

Genussrecht: Gewinnabhängigkeit/-beteiligung liegt vor, weil Auszahlung von Zinsen (10 % vom Kapital) nur bei Ausweis entsprechender Gewinne erfolgt

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der XBank-AG, Adr, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Gesellschaftsteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Gesellschaftsteuererklärung vom wurde dem Finanzamt seitens der XBank-HoldingAG, nunmehr seit Oktober 2010 firmierend als XBank-AG (= Berufungswerberin, Bw), die Ausgabe von "Genussrechtskapital 2009" angezeigt und zum Rechtsvorgang ausgeführt, die gegenständliche Finanzierung mit fester Verzinsung stelle weder ein Genussrecht iSd § 5 Abs. 1 Z 2 KVG noch eine gewinnbeteiligte Forderung iSd § 5 Abs. 1 Z 3 KVG dar. Laut den dazu vorgelegten Bedingungen ist die Bw Emittentin des Genussrechtskapitals. Es handelt sich um mit Aktienkapital im Liquidationsfall gleichrangige Genussrechte gemäß § 174 AktG. Das Genussrechtskapital wird der Emittentin auf Unternehmensdauer unter Verzicht der Kapitalgeber auf eine ordentliche und außerordentliche Kündigung zur Verfügung gestellt. - Das Gesamtvolumen beträgt Nominale € 600.000.000 und wird zu 100 % ausgegeben. Der alleinige Kapitalgeber ist die Y-BankAG. Die Ausgabe erfolgt am . Die Abtretung ist jederzeit unter Benachrichtigung der Emittentin zulässig. - Das Genussrechtskapital ist erstmals für das Geschäftsjahr 2009 auf Grundlage des Jahresabschlusses 2009 ertragsberechtigt. Der Ertragsberechtigungsanspruch (das Genussrechts-Entgelt) beträgt vorbehaltlich der Gewinnabhängigkeit grundsätzlich 10 % pro Jahr vom Nennwert des Genussrechtskapitals. Dieser Basis-Entgeltsanspruch erhöht sich nach dem fünften vollen Geschäftsjahr um Basispunkte, ab 2017 um jeweils plus 100 Basispunkte. - Fälligkeit: Das Genussrechts-Entgelt ist zahlbar jährlich im Nachhinein und wird - vorbehaltlich der Gewinnabhängigkeit - gleichzeitig mit den auf die Aktien der Emittentin entfallenden Dividenden zur Zahlung fällig. Mangels Auszahlung von Dividenden ist der 10. Kalendertag nach Abhaltung der ordentl. Hauptversammlung der Fälligkeitstag. -Gewinnabhängigkeit der Ertragsberechtigung: Der Genussrechtskapitalgeber hat einen Anspruch auf gewinnabhängige Erträge, wobei als Gewinn das Ergebnis eines Geschäftsjahres (Jahresgewinn) nach Rücklagenbewegung anzusehen ist. Maßgeblich ist der gemäß UGB aufgestellte handelsrechtliche Jahresabschluss der Emittentin. Der Anspruch auf das Genussrechts-Entgelt ist daher gewinnabhängig beschränkt und es besteht kein oder nur ein anteilsmäßig beschränkter Anspruch (i) dann und insoweit als das Genussrechts-Entgelt im Jahresgewinn (nach Rücklagenbewegung) des vorangehenden Geschäftsjahres keine oder nicht ausreichend Deckung findet, geht jedoch den Ausschüttungen auf Aktien der Emittentin vor, oder (i) dann und insoweit als solche Ausschüttungen gemeinsam mit Ausschüttungen, die auf Ertrags-Gleichrangige Wertpapiere im laufenden Geschäftsjahr geleistet oder vorgeschlagen oder zahlbar werden, den Jahresgewinn des maßgeblichen vorangehenden Geschäftsjahres übersteigen. In diesem Fall erfolgen die Zahlungen auf das Genussrechts-Entgelt und die Zahlung auf Ertrags-Gleichrangige Wertpapiere pro rata, jedoch vorrangig zu Dividendenzahlungen. ... Die Vergütungen auf das Genussrechtskapital sind nicht kumulativ. Wenn die Emittentin aufgrund obiger Bestimmungen für ein Geschäftsjahr keine oder nur ein teilweises Genussrechts-Entgelt leistet, erlischt der Anspruch auf Zahlung eines Genussrechts-Entgelts bzw. auf den durch anteilsmäßige Kürzung entstandenen Differenzbetrag und ist auch keine Nachzahlung zu leisten, wenn für ein späteres Geschäftsjahr ein Genussrechts-Entgelt geleistet wird. - Verlustteilnahme: Das Genussrechtskapital 2009 nimmt im selben Ausmaß wie Aktienkapital bis zur vollen Höhe des Nominales am unternehmensrechtlichen Verlust teil. Solche Verluste sind ua. bei Berechnung des Liquidationserlöses anteilig in Abzug zu bringen. - Das Recht zur Beteiligung am Liquidationserlös steht nur nach Befriedigung aller anderen Gläubiger der Emittentin zu und ist (i) nachrangig zu allen anderen nicht nachrangigen und nachrangigen Verbindlichkeiten und (i) gleichrangig untereinander mit sonstigen Verbindlichkeiten, die mit dem Genussrechtskapital im gleichen Rang stehen oder als gleichrangig bezeichnet werden. - Der Liquidatiosanspruch ist mit 100 % des Nennwertes des Genussrechtskapitals begrenzt. - Rückzahlungsrecht: Das Genussrechtskapital kann von der Emittentin nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes oder § 102a BWG gekündigt und zurückgezahlt werden. Der Abfindungsbetrag entspricht dann dem Nominale bzw. erhöht sich nach dem zehnten vollen Geschäftsjahr, für das ein Ertragsanspruch zusteht, auf 150 % des Nominales. - Sonstige Rechte: Dem Genussrechtskapitalgeber steht das Recht zu, nach § 112 AktG schriftlich Auskünfte über Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, soweit sie Vermögensrechte der Berechtigten berühren. Darüberhinaus gewährt das Genussrechtskapital keine Gesellschaftsrechte, insbesondere kein Stimmrecht in der Hauptversammlung. Die Begebung von Ertrags-Gleichrangigen Wertpapieren sowie die Durchführung von Verschmelzungen und Spaltungen der Emittentin bedarf der Zustimmung des Genussrechtskapitalgebers.

Laut Bilanz der Emittentin/Bw zum scheint das Genussrechtskapital in Höhe von € 600 Mio. unter den Passiva als Teil des Eigenkapitals auf; das "Entgelt für das Genussrechtskapital" in Höhe von € 60 Mio. wurde vom ermittelten Jahresgewinn (rund € 90 Mio.) in Abzug gebracht (Bilanzgewinn € 31,5 Mio.). Im Anhang zur Bilanz 2009 ist unter "Erläuterungen" festgehalten:

"In der ordentlichen Hauptversammlung vom wurde der Vorstand ermächtigt, innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Beschlussfassung mit Zustimmung des Aufsichtsrates, auch in mehreren Tranchen, Genussrechte mit Eigenkapitalcharakter gemäß § 174 AktG mit einem Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 2.000.000.000 unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre zu begeben. Am hat die XBank-AG nach vorheriger Zustimmung durch den Aufsichtsrat Genussrechtskapital im Sinne des § 174 AktG im Nominale von EUR 600.000.000 emittiert. Das Genussrechtskapital wurde zur Gänze von der Y-BankAG gezeichnet. Gemäß den Emissionsbedingungen ist das Genussrechtskapital auf Unternehmensdauer, dh ohne ordentliche und außerordentliche Kündigungsmöglichkeit der Zeichnerin des Genussrechtskapitals begeben. Es nimmt im gleichen Ausmaß wie das Aktienkapital am unternehmensrechtlichen Verlust teil. Seine Stellung im Fall der Liquidation, Auflösung oder Insolvenz der Gesellschaft ist die eines nachrangigen Gläubigers, es ist jedoch gleichrangig mit dem Aktienkapital zu bedienen. Der Anspruch am Liquidationserlös ist in den ersten 10 Jahren mit 100 %, ab 2019 mit 150 % des Nominales begrenzt, sofern der Zuwachs im Unternehmenswert gedeckt ist. Das Entgelt für das Genussrechtskapital beträgt in den ersten fünf Jahren 10 %, anschließend sind jährliche Aufschläge vorgesehen. Das jährliche Entgelt ist mit dem Durchschnittswert des jeweiligen 12-Monats-Euribor plus 12 % pro Jahr nach oben begrenzt. Die Auszahlung des Entgeltes für das Genussrechtskapital ist davon abhängig, dass sie im Jahresgewinn nach Rücklagenbewegungen gedeckt ist. Entgelte, die im Jahresgewinn nach Rücklagenbewegung keine Deckung finden, entfallen und sind nicht nachzuzahlen. Falls die Gesellschaft eine Gewinnthesaurierung vornimmt, ohne dass dafür eine gesetzliche oder aufsichtsbehördliche Anordnung vorliegt, erhöhen die dann nicht ausbezahlten Entgelte für das Genussrechtskapital den Liquidationsanspruch. Das Genussrechtskapital kann von der Emittentin nur unter analoger Anwendung der Bestimmungen des Aktiengesetzes über Kapitalherabsetzungen oder unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 102a BWG gekündigt zurückgezahlt werden. Der Abfindungsbetrag entspricht bis 2018 dem Nominale des Genussrechtskapitals und erhöht sich ab 2019 auf 150 % des Nominales."

In einem dem Finanzamt übermittelten "Memorandum" vom gelangen die Autoren XY nach umfassender Darlegung von hg. Judikatur sowie Schrifttum zum Ergebnis, dass bei gegenständlicher Finanzierungsform weder ein Genussrecht noch eine gewinnbeteiligte Forderung vorliege. Ein Genussrecht setze die Einräumung gesellschafterähnlicher Rechte, wie zB Stimmrechte, Rechte auf Gewinnbeteiligung oder auf Liquidationserlöse (so Art 3 Kapitalansammlungs-RL) oder eine Gewinnbeteiligung nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG voraus. Der Gewinn der Emittentin sei hier keine unmittelbare Bezugsgröße für die Berechnung des Entgeltsanspruches. Die Berechtigte erhalte in keinem Fall einen prozentuell zu berechnenden Anteil am Gewinn, sondern bemesse sich das Entgelt aufgrund einer Fixverzinsung des Kapitals. Die Begrenzung durch den "Jahresgewinn nach Rücklagenbewegung" sei eine "Obergrenze", aber keine "Beteiligung am Gewinn". In seinen Entscheidungen zu Besserungsvereinbarungen sei der VwGH davon ausgegangen, dass die Bedingung der Deckung im Gewinn nur eine Bedingung der Fälligkeit darstelle, jedoch keine Gewinnbeteiligung begründe. Die Bezeichnung der Finanzierung als "Genussrechtskapital" sei irrelevant.

Das Finanzamt hat der Bw mit Bescheid vom 4. Feber 2011, StrNr, ausgehend vom emittierten Genussrechtskapital gemäß § 7 iVm § 2 Z 1 Kapitalverkehrsteuergesetz vom (KVG), DRGBl 1, S 1058, idgF, die 1%ige Gesellschaftsteuer in Höhe von € 6.000.000 vorgeschrieben und begründend ausgeführt: Genussrechte seien Gesellschaftsrechte iSd § 5 Abs. 1 Z 2 KVG, wobei die Gewinnbeteiligung nicht im Vordergrund stehe. Die Auszahlung des Entgeltes sei davon abhängig, dass es im Jahresgewinn gedeckt sei, andernfalls die Entgelte entfallen würden und nicht nachzuzahlen seien. Die Verzinsung sei somit an die Gewinn-/Verlustsituation der Bw gekoppelt. Für den Genussrechtscharakter sprächen die Gewinnabhängigkeit, das Gewinnrisiko, die Nachrangigkeit im Falle der Liquidation und die unbegrenzte Laufzeit.

In der dagegen erhobenen Berufung wird eingewendet, gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 KVG werde fingiert, dass Genussrechte - sowohl mit Eigenkapital- als auch Fremdkapitalcharakter - unabhängig von der konkreten Ausgestaltung Gesellschaftsrechte seien. Dem Inhaber stünden schuldrechtliche Ansprüche gegenüber dem Emittenten zu und es würden auch Vermögensrechte vermittelt, wie sie typischerweise einem Gesellschafter zustünden. Zufolge der VwGH-Judikatur zu § 5 Abs. 1 Z 3 KVG sei eine Verlustteilnahme des Gläubigers nicht erforderlich, doch müsse er am Risiko des Unternehmens beteiligt sein, was die Seite der Gewinnerzielung anlange. Sei neben einer festen Verzinsung der Einlage eine variable, an den Gewinn des Unternehmens geknüpfte Leistung für die Darlehenshingabe vereinbart, so sei für die steuerliche Beurteilung als Gesellschaftsrecht nach § 5 Abs. 1 Z 3 KVG maßgebend, ob die feste Verzinsung oder die Gewinnbeteiligung als Hauptsache anzusehen sei bzw. im Vordergrund stehe. Nach Art 3 lit d der Richtlinie 2008/7/EG (Kapitalansammlungsrichtlinie) unterläge der Gesellschaftsteuer die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art durch Rechte, wie sie Gesellschaftern gewährt würden, wie zB Stimmrecht, Recht auf Gewinnbeteiligung oder auf Liquidationserlöse. Der EuGH habe in mehreren Fällen ausgesprochen, dass - nur - die Ausgabe von Genussscheinen, die dem Inhaber einen Anspruch auf Teilnahme am laufenden Gewinn sowie am Liquidationserlös der begebenden Gesellschaft gewähren würden, unter Art 3 lit d RL 2008/7/EG fallen würde. Im Gegenstandsfall seien jedoch die Bedingungen derart, dass nach dem normalen Geschäftsverlauf und der möglichen Auflösung von Rücklagen das Genussrechtskapital bedient werden könne. Es sei wahrscheinlich, dass die Verzinsung von 10 % im Jahresgewinn Deckung finden werde, weshalb nicht die Gewinnbeteiligung, sondern die fixe Verzinsung im Vordergrund stehe. Voraussetzung für die Erfüllung des Steuertatbestandes sei, dass die Berechnungsgrundlage eine vom Ertrag der Kapitalgesellschaft abhängige Größe sein müsse. Bei gegenständlicher Emission stehe aber nicht die Gewinnbeteiligung, sondern die fixe Verzinsung von 10 % im Vordergrund; es fehle an der Beteiligung am Liquidationserlös, da dieser Anspruch mit dem Nominale begrenzt sei; es stünden dem Genussrechtserwerber keine Stimmrechte, sondern lediglich Auskunftsrechte zu.

Die Berufung wurde dem UFS direkt zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Z 1 Kapitalverkehrsteuergesetz vom (KVG), DRGBl 1, S 1058, idgF, unterliegt der Gesellschaftsteuer der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber. Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 KVG gelten als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften auch Genussrechte.

Genussrechte sind Gläubigerrechte schuldrechtlicher Art, die sehr mannigfaltig sein können. Sie unterscheiden sich von Aktien und Gesellschaftsanteilen dadurch, dass sie bürgerlich-rechtlich keine Gesellschafterstellung gewähren. Genussrechte werden z.B. Gründern, Aktionären und Gläubigern gewährt. Auch das Aktiengesetz, dessen § 174 Abs. 1 sinngemäß für die Gewährung von Genussrechten gilt, gibt keine Definition der Genussrechte und regelt auch nicht ihre rechtliche Ausgestaltung. Der häufigste Inhalt des Genussrechtes ist ein Anspruch auf Zahlungen aus dem jeweiligen Gewinn (Jusits, Genussscheine im österreichischen Zivilrecht, WBl 1987, 81 ff).

Nach dem KVG unterliegen nicht nur direkte Zuwendungen des Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, sondern auch Mischformen zwischen Fremdkapital und Eigenkapital (sogenannte hybride Finanzierungen) der Gesellschaftsteuer. Dies betrifft ua. Genussrechtsfinanzierungen und gewinnabhängige Darlehen, die an die Kapitalgesellschaft gewährt werden. Die eigenkapitalähnlichen Finanzierungen unterliegen jedenfalls der Gesellschaftsteuer. Ein Genussrecht nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG ist ein Vermögensrecht, das keine Gesellschafterstellung im engeren Sinne vermittelt, aber eigenkapitalähnlichen Charakter hat. Für den Eigenkapitalcharakter sprechen eine unbegrenzte Laufzeit, eine Gewinnbeteiligung, ein Rangrücktritt im Falle der Liquidation bzw. des Konkurses, Mitwirkungs- und Kontrollrechte und der Verzicht auf die Besicherung des hingegebenen Kapitals. Gewinnabhängigkeit liegt vor, wenn sich die Höhe der Ausschüttungen nach der Höhe des Gewinnes richtet, wenn die Ausschüttung zB an die Dividende gekoppelt ist, sich an der Gesamtkapitalrendite orientiert oder die Ausschüttung überhaupt nur vom Vorliegen eines Gewinnes abhängig ist. Gewinnbeteiligung inkludiert, dass eine Teilnahme am Risiko des Geschäftsbetriebes nach der Seite der Gewinnerzielung vorliegt (). Eine Verlustbeteiligung ist keine Voraussetzung der Gesellschaftsteuer. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass bei einer Beteiligung am Unternehmensgewinn ein Gesellschaftsrecht im Sinne des KVG selbst dann vorliegt, wenn der Gewinnbeteiligungsanspruch auf eine bestimmte über die Laufzeit verteilte feste jährliche Verzinsung der Einlage eingeschränkt ist und das Kapital - unter der Voraussetzung ausreichender Gewinne - lediglich mit fixen jährlichen Zinsen zurückgezahlt wird (). Auch bei der Vereinbarung regelmäßiger Zinszahlungen in fixer Höhe kann eine Gewinnbeteiligung vorliegen, wenn die Zahlung nur bei Ausweis entsprechender Gewinne vorgesehen ist (; siehe Eberhartinger, Bilanzierung und Besteuerung von Genussrechten, stillen Gesellschaften und Gesellschafterdarlehen, 13 ff). Entscheidend für den Charakter eines Zinses als gewinnabhängig ist daher, dass die Auszahlung der Zinsen vom Entstehen eines Unternehmensgewinnes des Genussrechtsemittenten abhängig ist (siehe zu vor: Loukota, Abgrenzungsfragen zur Gesellschaftsteuer bei hybriden Finanzierungen, FinanzJournal Nr. 12/2011, S. 400 ff, mit weiterer Judikatur).

Der Unterschied zwischen Darlehen und Genussrecht liegt darin, dass beim Darlehen der Geldgeber Kapital zur Verfügung stellt und dafür Entgelt in Form von fixen Zinsen, berechnet vom Kapitalbetrag erhält und beim Genussrecht der Geldgeber für die Zurverfügungstellung von Kapital eine Beteiligung am Unternehmen, eine Gewinnbeteiligung erhält. Beim Genussrecht ist nicht gefordert, dass der Genussrechtsinhaber am Verlust der Gesellschaft teilnimmt, wohl aber ist er am Risiko des Unternehmens beteiligt. Beim Genussrecht ist im Gegensatz zum "echten" Darlehen eine beteiligungsähnliche Stellung des Gebers erwünscht.

Das gegenständlich emittierte "Genussrechtskapital 2009" ist als Einräumung von Genussrechten iSd § 5 Abs. 1 Z 2 KVG zu qualifizieren. Das Genussrecht besteht darin, dass die Bw bis zu einem Betrag in der Höhe von 10 % des Genussrechtskapitals den Gewinn an die Genussrechtskapitalgeberin zu zahlen hat. Diese Zahlung (Ertrag) ist zwar beschränkt mit 10 % des Genussrechtskapitals, insoferne betragsmäßig eine Obergrenze der Gewinnbeteiligung eingezogen wurde. Die Verzinsung ist jedoch nicht fix vom Kapital jährlich zu leisten (wie etwa bei einem reinen Darlehen), sondern ist insgesamt gewinnabhängig, weil die Zinsen nur bei Entstehen eines entsprechenden Gewinnes überhaupt zu zahlen sind. In der Begrenzung der Beteiligung mit dem Höchstbetrag von 10 % des Kapitalsbetrages ist jedenfalls keine fixe Verzinsung auszumachen, sondern nur eine Grenzziehung für die variable, vom Ausweis eines Gewinnes und von der Höhe dieses Gewinnes abhängigen Verzinsung. Bei einem Verlust besteht überhaupt keine und bei einem geringeren Gewinn nur eine verminderte Ertragsberechtigung und sind die (verlorenen) Zinsen auch bei nachfolgenden Gewinnergebnissen nicht nachzuzahlen. Die Beteiligung orientiert sich sohin am Reingewinn, das heißt, das Gewinnrisiko ist immanenter Bestandteil der Genussrechtsvereinbarung. Diesfalls ist nach Ansicht des UFS die in den Bedingungen festgeschriebene "Gewinnabhängigkeit der Ertragsberechtigung" nicht bloß als Kriterium für die Fälligkeit der Verzinsung zu beurteilen. Für eine Beteiligung und nicht für ein Darlehen spricht auch, dass im Liquidationsfall gegenüber allen Gläubigern ein Rangrücktritt besteht.

Die von der Bw angesprochene ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Beurteilung als Darlehen oder als Gesellschaftsrecht maßgebend ist, ob die Vereinbarung einer festen Verzinsung oder die Gewinnbeteiligung als Hauptsache anzusehen ist oder im Vordergrund steht, betrifft nicht Genussrechte, sondern gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 KVG Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft gewähren. Der gegenständliche Sachverhalt wurde unter § 5 Abs. 1 Z 2 KVG gereiht, unter "Genussrechte". Genussrechte gelten unabhängig von ihrer Ausgestaltung als Gesellschaftsrechte.

Für den Genussrechtscharakter sprechen sohin folgende Merkmale: - die Bezeichnung als "Genussrechtskapital" - die unbegrenzte Laufzeit - die Vereinbarung der "Gewinnabhängigkeit der Ertragsberechtigung" - die Gewinnabhängigkeit manifestiert sich darin, dass Zinsen nur bei Ausweis eines entsprechenden Gewinnes zu zahlen sind - Gewinnrisiko ist vorhanden, dh. die Gewinnbeteiligung orientiert sich am Reingewinn; bei Verlust erfolgt keine Nachzahlung - in der Bilanz ist das "Genussrechtskapital" als Teil des Eigenkapitals ausgewiesen - keine fixe Verzinsung - variable, dh. gewinnabhängige Verzinsung, beschränkt in Höhe eines Bruchteiles des Genussrechtskapitals als Obergrenze - das "Genussrechtskapital" reiht sich im Falle des Konkurses, der Liquidation der Bw hinter alle Gläubiger aus nachrangigen und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, es ist damit einlagen- bzw. beteiligungsähnlicher ausgestaltet als ein Darlehen - bestimmte Mitwirkungs- bzw. Zustimmungsrechte

Es liegen damit alle wesentlichen Elemente des Genussrechtes vor. Nachdem laut Obigem von einem dem Genussrechtskapitalgeber eingeräumten Recht auf Gewinnbeteiligung und folglich einem Recht, wie es einem Gesellschafter gewährt wird, auszugehen ist, kann in der Vorschreibung der Gesellschaftsteuer für gegenständliches Genussrechtskapital kein Verstoß gegen Art 3 lit d der Richtlinie 2008/7/EG erblickt werden.

Aus all diesen Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 5 Abs. 1 Z 2 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Schlagworte
Genussrecht
Gewinnabhängigkeit
Gewinnbeteiligung
fixe Verzinsung
variable Verzinsung
Genussrechtskapital
Gewinnrisiko
Verweise


Loukota, Abgrenzungsfragen zur Gesellschaftsteuer bei hybriden Finanzierungen, FinanzJournal Nr. 12/2011, S 400 ff

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at