Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 24.05.2007, RV/0775-L/05

Fehlende Inbetriebnahme und Investitionszuwachsprämie

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Wolfgang F, Adresse, vertreten durch Steuerberater, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch HR Dr. W, vom betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Jahr 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am legte der Bw. die Beilage zur Einkommensteuererklärung für 2004 zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie gemäß § 108 e EStG vor. In ihr wurde eine Investitionszuwachsprämie in Höhe von 39.104,00 € beantragt. Dieser Betrag wurde auf dem Abgabenkonto gebucht.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Braunau Ried Schärding die Investitionszuwachsprämie für 2004 abweichend davon mit 26.343,00 € fest, was zu einer Nachzahlung von 12.761,00 € führte.

Begründend wurde ausgeführt:

In dem im Antrag zur Geltendmachung einer Investitionsprämie vom enthaltenen Wirtschaftsgütern ist ein Maishäcksler Case CHX 420, angeschafft am von der Firma O, mit einem Wert in Höhe von 127.613,96 € enthalten. Diese selbstfahrende Arbeitsmaschine wurde im gewerblichen Betrieb des Herrn F jedoch nie verwendet, sondern bei der Anschaffung des Krone Big X beim Lieferanten, der Firma S, am in Zahlung gegeben. Diese Arbeitsmaschine sei weder typisiert worden (dies wäre für eine inländische behördliche Zulassung notwendig gewesen) noch behördlich zugelassen worden. Die gewerbliche Tätigkeit des Häckselns von Feldfrüchten sei ein Saisongeschäft, welches üblicherweise im Mai beginne und im Spätherbst ende, allein aus diesem Umstand lasse sich erkennen, dass zwischen dem und keine gewerbliche Nutzung vorliegen könne. Werde ein Arbeitsgerät gar nicht verwendet, sondern scheide schlicht ohne AfA aus, so sei die Investitionszuwachsprämie zu berichtigen. Der geschilderte Umstand sei zum Zeitpunkt der Einreichung des oben erwähnten Antrages noch nicht absehbar gewesen. 10 % von 127.613,96 € ergebe 12.761,00 € Prämienkürzung.

Dieser Bescheid gründet sich auf die Feststellungen des Betriebsprüfers im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung findet sich dazu folgende Feststellung:

"Tz. 1 Fuhrpark: Verwendung / Nichtverwendung"

Die gewerbliche Tätigkeit wurde im Mai 2004 mit dem über die Firma C in Wien finanzierten Case CHX 420 aufgenommen, diese selbstfahrende Arbeitsmaschine wurde am mit der Nr.: 123 behördlich zugelassen. Das Gerät wurde mit Maisgebiss und 3-Meter-Pickup ausgeliefert; die Maschine selbst lief im Jahre 2004 nicht zur Zufriedenheit des Besitzers, weshalb die Maschine mit Jahresende durch ein baugleiches Gerät ausgetauscht wurde (Gutschrift und Rechnung der Firma O aus dem Ort vom ); für das "Ersatzgerät" musste eine Aufzahlung in Höhe von 10.000,00 € geleistet werden. Das "Ersatzgerät" kam jedoch tatsächlich nie zum Einsatz, weil es vor Beginn der nächsten Saison im Mai 2005 bei der Lieferung des Krone Big X von der Firma S in Zahlung gegeben wurde. Es wurde weder typisiert noch behördlich zugelassen; die Zulassung des ersten Case CHX 420 blieb deshalb aufrecht, weil der für die behördliche Abmeldung erforderliche Typenschein nicht auffindbar war. Im März 2005 wurde ein gebrauchter Maishäcksler MF 5150, Baujahr 1997 von der bayrischen Firma G erworben; auch dieses Gerät wurde nicht behördlich zugelassen, es wurde vielmehr gegen ein stärkeres Gerät (Case 7400) getauscht. Dieses Gerät wird im August behördlich zugelassen. Mit wurde von der Firma D in Ort2 ein Mengele Erntewagen, mit ein Deutz-Fahr Traktor Agroton 130 A erworben. Dieses Gespann dient in erster Linie zum Transport des Häckselgutes. Um auch Gras häckseln zu können, wurde mit für den Traktor ein gebrauchtes Frontmähwerk CM 295 F von der bayrischen Firma O erworben. Herr F ist mit seinen Geräten derzeit überwiegend für die Biogasanlagen Ort3 und Ort4 im Einsatz, der Einsatz für Landwirte selbst hält sich derzeit noch in Grenzen. Als Jahresumsatzziel nennt Herr F einen Betrag von rund 70.000,00 €. In der Anlaufphase kann Herr F auf die unentgeltliche Mithilfe von Vater und Bruder zählen."

Mit Schreiben vom wurde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie 2004 vom Berufung erhoben und ausgeführt:

Herr F sei seit Mai 2004 als Lohnunternehmer gewerblich tätig. Am sei von Herrn F ein Maishäcksler der Marke Case CHX 420 angeschafft worden (Lieferant: C, Wien). Die Anschaffungskosten für den Maishäcksler Case CHX 420 hätten 123.810,68 € betragen, die Anschaffungskosten für die Vorsatzgeräte für den Maishäcksler hätten 40.000,00 € betragen, somit hätten die gesamten Anschaffungskosten 163.810,68 € betragen. Der Maishäcksler samt den Vorsatzgeräten sei im Mai 2005 in Betrieb genommen worden. Während des Arbeitseinsatzes habe sich herausgestellt, dass dieser Maishäcksler sehr mangelhaft sei und so habe sich Herr F entschlossen, diesen Maishäcksler umzutauschen. Der am angeschaffte Maishäcksler sei dann am an die Firma O um 117.000,00 € verkauft worden. Weiters sei am von der Firma O ein neuer Maishäcksler derselben Marke geliefert worden. Die Vorsatzgeräte des Maishäckslers vom seien behalten worden und auf den neuen Maishäcksler montiert worden. Die Anschaffungskosten des Maishäckslers Case CHX 420 vom (Lieferant: Firma O) hätten 127.613,96 € betragen. Herr F habe beabsichtigt, den am gelieferten Maishäcksler (samt den Vorsatzgeräten vom alten Maishäcksler) im Mai 2005 in Betrieb zu nehmen. Im März 2005 seien Herrn F allerdings einige zusätzliche Aufträge zugesagt worden. Um diese zusätzlichen Aufträge zu bewältigen, sei es erforderlich gewesen, eine leistungsfähigere Arbeitsmaschine anzuschaffen. Herr F habe sich daher im März 2005 zum Kauf eines Maishäckslers der Marke Krone Big X von der Firma S entschlossen. Dabei sei vereinbart worden, dass die Firma S den Maishäcksler Case CHX 420 zurücknehme. Am sei dann der Maishäcksler Case CHX 420 vom samt den Vorsatzgeräten vom ins Eigentum der Firma S übergegangen, mit selben Tag sei der neue Maishäcksler Krone Big X ins Eigentum von Herrn F übergegangen (Kaufpreis für Maishäcksler Big X 295.000,00 € abzüglich Kaufpreis für Maishäcksler Case CHX samt Vorsatzgeräten 165.000,00 € zu zahlender Aufpreis somit 130.000,00 €). Seitens des Finanzamtes sei mit Bescheid vom die Investitionszuwachsprämie für den Maishäcksler Case CHX 420 vom zurückgefordert worden (Anschaffungskosten 127.613,96 €, davon 10 % Prämie = 12.761,00 €). Als Begründung sei seitens des Finanzamtes angeführt worden, dass die gegenständliche Arbeitsmaschine von Herrn F gar nicht verwendet worden sei. Bei dem Maishäcksler Case CHX 420 vom handle es sich um ein ungebrauchtes, körperliches Wirtschaftsgut, dass dem abnutzbaren Anlagevermögen zuzurechnen sei - somit sei die Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Prämie erfüllt. Eine weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme sei, dass die Aufwendungen für die Anschaffung im Wege der AfA abzusetzen seien. Dies bedeute, dass die Investitionszuwachsprämie nur dann zulässig sei, wenn die AfA nicht abpauschaliert sei und bewirke, dass bei verschiedenen Pauschalierungen keine Prämie möglich sei. Die Gewinnermittlung für das Jahr 2004 sei mittels Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorgenommen worden. Die Abschreibungen seien anhand eines Anlageverzeichnisses ermittelt und in der Einnahmen- und Ausgabenrechnung berücksichtigt worden. Für den am angeschafften Maishäcksler sei dabei im Anlageverzeichnis 2004 noch keine AfA vorgenommen worden, da das Wirtschaftsgut im Jahr 2004 noch nicht in Betrieb genommen worden sei. Demnach seien sämtlichen gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Investitionszuwachsprämie erfüllt. Die Ansicht des Finanzamtes, dass bei Nichtinbetriebnahme eines Anlagegutes die Prämie nicht zustehe, sei aus dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es werde daher die Anerkennung der Investitionszuwachsprämie in Höhe von 12.761,00 € beantragt.

Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat mit Vorlagebericht vom zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 108 e Abs. 1 EStG 1988 kann für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der AfA (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.

Die AfA beginnt mit der Inbetriebnahme (betriebliche Verwendung) des Wirtschaftsgutes. (Vgl. Doralt, Kommentar zum EStG, Band I, Rz. 31 zu § 7).

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob das Fehlen der Inbetriebnahme und der Abschreibung für das Wirtschaftsgut "Maishäcksler Case CHX 420", welches am erworben wurde und im April 2005 gegen ein anderes Gerät getauscht wurde, schädlich für die Inanspruchnahme der Investitionszuwachsprämie ist.

Unbestritten handelt es sich beim gegenständlichen Wirtschaftsgut um ein ungebrauchtes, körperliches Wirtschaftsgut.

Fraglich ist, ob der Hinweis auf die §§ 7 und 8 EStG im § 108 e EStG bedeutet, dass das konkrete Wirtschaftsgut der AfA unterliegen muss oder ob es sich hier nur um den Ausschluss für Pauschalierungen, bei denen die AfA mitumfasst ist, handelt.

Die Verwaltungspraxis setzt sich mit dieser Frage in RZ 8217 a der Einkommensteuerrichtlinien 2000 auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Inbetriebnahme notwendig ist (darüber hinaus sogar eine Abschreibung über mehr als die Hälfte der Nutzungsdauer). Es ist ausdrücklich zu betonen, dass diese Richtlinien keine für den Unabhängigen Finanzsenat in irgendeiner Weise bindende Rechtsquelle sind. Dennoch können sie wie auch übrige Literatur als kommentarähnlicher Auslegungsbehelf für gesetzliche Bestimmungen herangezogen werden, soweit sie keine über ausdrückliche derartige Bestimmungen hinausgehenden bzw. ihnen entgegenstehenden Regelungen enthalten.

Nach Ansicht der Referentin bedeutet der Hinweis auf § 7 EStG in § 108 e EStG, dass das konkrete Wirtschaftsgut im Rahmen der AfA abgeschrieben werden muss. Würde eine prinzipielle Abschreibbarkeit des Wirtschaftsgutes ausreichen, hätte es dieses Hinweises nicht bedurft. Die Abschreibung beginnt mit der Inbetriebnahme. Da unbestrittenermaßen keine Inbetriebnahme erfolgt ist, kann auch keine Investitionszuwachsprämie geltend gemacht werden. Der Ansicht der steuerlichen Vertretung, wonach alle Kriterien für die Inanspruchnahme der Investitionszuwachsprämie erfüllt sind, kann nicht gefolgt werden.

Dieses Ergebnis stimmt auch mit dem Zweck des Gesetzes, Investitionen der Betriebe zu fördern überein, da eine Prämie für ein Gerät, das nie betrieblich verwendet wurde, in wirtschaftlicher Betrachtung nicht sinnvoll wäre. Es soll ein Investitionsanreiz für solche Anlagegüter geschaffen werden, die dann auch im Betrieb eingesetzt werden.

Die Berufung war demnach abzuweisen.

Ergeht an:

1) Berufungswerber

2) Finanzamt Braunau Ried Schärding

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Investitionszuwachsprämie
Abschreibung
Inbetriebnahme

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at