Alleinverdienerabsetzbetrag
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht werden.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge mit Bw. bezeichnet) erklärt in Ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 (geringe) Einkünfte aus Gewerbebetrieb und beantragt den Alleinerzieherabsetzbetrag. Das Feld hinsichtlich der "Anzahl der Kinder, für die 2007 mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen wurde", wurde seitens der Bw. in ihrer gegenständlichen Einkommensteuererklärung 2007 "ausgestrichen".
Laut Schreiben der Bw. betreffend die "Nullstellung" der Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2007, eingegangen beim Finanzamt am , hat die Bw. ihren Gewerbebetrieb mit angemeldet. Vorher war die Bw. laut Ihrem gegenständlichen Schreiben aus familiären Gründen im Jahr 2007 in Österreich nicht wohnhaft.
Im Einkommensteuerbescheid 2007 wurde seitens des Finanzamtes kein Alleinerzieherabsetzbetrag angesetzt. In der Berufungsvorentscheidung wird hierzu seitens des Finanzamtes Folgendes festgehalten: Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht zu, wenn mit mindestens einem Kind (§106 Abs.1) mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem Partner gelebt wird. Als Kinder gem. § 106 Abs.1 gelten Kinder für die der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach §33 Abs.4 Z 3 lit a zusteht. In Ihrem Fall wurde kein Kinderabsetzbetrag 2007 ausbezahlt.
In Ihrer Berufungsschrift vom Mai 2008 und Ihrem als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben vom Juni 2008 wird seitens der Bw. zusammenfassend Folgendes ausgeführt: Die Bw. stellt den Antrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag zu berücksichtigen. Im Veranlagungsjahr 2007 sei die Bw. Alleinerzieherin, weil die Bw. mit Ihrem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr 2007 nicht in einer Gemeinschaft mit Ihrem Ehepartner lebte. Aus diesem Grunde stehe der Bw. der Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Ein Kinderabsetzbetrag 2007 sei noch nicht ausbezahlt worden. Der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe sei erst am bei der Post aufgegeben worden.
In dem gegenständlichen Antrag auf Familienbeihilfe wird die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab November 2007 beantragt. Laut Bestätigung der gewerblichen Sozialversicherung war die Bw. ab pflichtversichert.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.
Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a zusteht.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige bzw. gewisse, im Gesetz definierte volljährige Kinder.
Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht einem Alleinerzieher zu. Ein Alleinerzieher ist gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt. Für die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages muss somit ein Kind im steuerlichen Sinne vorhanden sein () und die normierte Frist erfüllt sein. Als Kind im Sinne des EStG gilt in diesem Zusammenhang ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a zusteht (vgl. u.a. Jakom, EStG, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 1. Auflage 2008, § 33 Rz 34 und 35; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 33 Tz 6 und 7).
Laut Schreiben der Bw. betreffend die "Nullstellung" der Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2007, eingegangen beim Finanzamt am , hat die Bw. ihren Gewerbebetrieb mit angemeldet. Vorher war die Bw. laut Eigendarstellung im Jahr 2007 aus familiären Gründen in Österreich gar nicht wohnhaft. In dem Antrag auf Familienbeihilfe, den die Bw. mit bei der Post aufgegeben hat, wird dementsprechend eine Zuerkennung der Familienbeihilfe ab November 2007 beantragt. Laut Bestätigung der gewerblichen Sozialversicherung war die Bw. ebenfalls erst ab pflichtversichert.
Die in der oben zitierten Gesetzesbestimmung normierte Frist ("mehr als sechs Monate im Kalenderjahr") hinsichtlich des Kinderabsetzbetrages als unabdingbare Voraussetzung für die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages ist daher nicht erfüllt. Der Alleinerzieherabsetzbetrag war nicht zu gewähren.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
Der Referent:
Oberrat Mag. Heindl
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Alleinverdienerabsetzbetrag |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at