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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.02.2010, RV/0989-W/07

Vereinnahmung in dem Zeitpunkt, in dem rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht der Gegenleistung vorliegt

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des LP, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2005 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen sind am Ende der Bescheidbegründung dargestellt und bilden insoweit Spruchbestandteil. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2005 wird endgültig mit € Null festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Zur Vorgeschichte wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, ; 2006/13/0172, verwiesen. Nach diesen beiden Erkenntnissen durften die Abgabenbehörden zu Recht davon ausgehen, dass bestimmte, in den den genannten Erkenntnissen zu Grunde liegenden Berufungsbescheiden, , und , näher dargestellte Geschäfte steuerlich außer Acht zu lassen waren, weil sie als Scheingeschäfte (zB mit Dipl.-Komm. KG und EK) oder als Geschäfte zwischen nahen Angehörigen mit fremdunüblicher Gestaltung zu beurteilen waren (in den Jahren bis 2003 als mündlicher Mietvertrag, seit damals mündlicher Untervermietung eines einzigen Zimmers zu Wohnzwecken an die Lebensgefährtin EK in der gemeinsam bewohnten Wohnung).

Für das Jahr 2005 erklärte der die Entgelte nach dem Prinzip der Vereinnahmung ermittelnde Berufungswerber (Bw) in seiner Umsatzsteuererklärung vereinnahmte Entgelte von € 13.239,51, wovon unter der Kennzahl 020 € 3.366,67 ohne Angabe von Rechtsgrundlagen als übrige steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug abgezogen werden, sodass als steuerpflichtige Umsätze € 9.872,84 verbleiben, die er zur Gänze dem ermäßigten Steuersatz unterwarf. Als Gesamtbetrag der abziehbaren Vorsteuer sind € 3.108,81 ausgewiesen, was zu einer Gutschrift von € 2.121,52 führte. Der Bw war während des ganzen Jahres 2005 im Besitz der UID-Nummer.

Auch im Jahr 2005 stellte der Bw monatlich als "Pauschale für Miete und Betriebskosten inkl. Strom und Gas € 509,09 + 10 % MwSt. € 50,91 der EK in Rechnung", bzw. für Jänner bis Mai nur für Miete und Betriebskosten bei gleichem Betrag und erklärte die Einnahmen. Gleichzeitig machte der Bw das monatliche Benützungsentgelt für sämtliche Erdgeschoßräume ohne Nebentrakt von netto monatlich € 1.000,00 ohne Betriebskosten als Betriebsausgaben geltend und begehrte den Vorsteuerabzug von monatlich € 100,00. Einen Privatanteil schied der Bw für Wohnzwecke nicht aus. Für die Vorjahre wurde der Mietaufwand zur Gänze nicht anerkannt.

Mit Vorhalt vom ersuchte die Amtspartei um Bekanntgabe der Ermittlung der steuerpflichtigen Umsätze, um Aufklärung der unecht befreiten Umsätze sowie um Vorlage sämtlicher Eingangsrechnungen zum geltend gemachten Vorsteuerabzug, der Ausgangsrechnungen und des Untermietvertrages mit EK.

Der Bw legte mit Schriftsatz vom die Unterlagen vor und erklärte die unecht befreiten Umsätze damit, dass er bis keine Rechnungen mit Mehrwertsteuer habe legen dürfen, weil ihm die UID-Nummer zu Unrecht entzogen worden war, weshalb die Rechnung für H, Bp. 05126 ohne MwSt ausgestellt worden sei, betroffen € 2.990,67. Namentlich vier weitere angegebene Autoren seien oder waren nicht mehrwertsteuerpflichtig, weshalb die im Namen der Autoren verkauften Bücher ohne MwSt. verkauft worden seien, was zusammen € 3.306,17 (Anm. die € 3.306,17 sind rechnerisch richtig) ausmache. Zur Nichtunternehmereigenschaft der Autoren ist aufgrund der zu den Vorjahren getätigten niederschriftlichen Aussagen des Bw zu bemerken, dass die Autoren deswegen nicht als Unternehmer anzusehen sind, weil sie die Schriftstellerei nur hobbymäßig betreiben, sohin eine Neigungstätigkeit iSd LVO vorliegt.

Mit angefochtenem Bescheid vom setzte die Amtspartei die Umsatzsteuer für das Jahr 2005 vorläufig mit € 14.610,90 fest; hinsichtlich der Höhe der Abgabe änderte die Amtspartei den angefochtenen Bescheid mit Berufungsvorentscheidung vom um € 14.100,00 für eine Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 zu Gunsten des Bw auf € 610,90 ab. Bei dem verbleibenden Umsatzsteuerbetrag handelte es sich um eine gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 geschuldete Mehrwertsteuer, die der Bw EK für die Untervermietung in Rechnung gestellt habe. Zu weiteren Ausführungen wurde auf die Berufungsentscheidung vom , RV/0347-W/04 verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom folgenden Inhalts:

"1.) Die Berufungsentscheidungen GZ. RV/0347-W/04 und GZ. RV/4468-W/02 wurden in meinen VwGH-Beschwerden schon mehrfach widerlegt. Dazu kommt noch die Entscheidung des OGH: 80b648193: Eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft ist dem Höchstgericht zu wenig, um von einer Lebensgemeinschaft auszugehen. Meine Einwände, die in den relevanten VwGH-Beschwerden dargelegt worden sind, gelten auch für die gegenständliche Berufung. Daß die Vermietung von Räumlichkeiten keine Einkunftsquelle i. S. des Einkommensteuerrechtes darstellt, wie dies in der gegenständlichen Bescheidbegründung dargetan wird, ist nicht nachvollziehbar und rechtswidrig.

2.) Mangelhaft und aktenwidrig ist die Begründung, da nicht nachvollziehbar ist, wie das Finanzamt auf eine in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von Euro 610,90 kommt.

3.) Aktenwidrig ist die Behauptung des Finanzamtes, daß für die untervermieteten Räume der monatliche Nettomietaufwand 1000,00 Euro beträgt. Rechtswidrig ist die Nichtberücksichtigung der Vorsteuern.

4.) Aktenwidrig ist die Behauptung des Finanzamtes, daß ich keine unternehmerische Tätigkeit angenommen habe.

5.) Wenn eine unternehmerische Tätigkeit nicht angenommen wird, können auch keine Einkünfte festgestellt werden. Das ist ein unlösbarer Widerspruch.

6.) Im Übrigen mache ich alle Einwendungen gegen die Entscheidungen GZ. RV/0347-W104 und GZ. RV/4468-W/02 auch gegen den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 2005 geltend."

Mit Schriftsatz vom beantragte der Bw die Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat.

Dem von der Amtspartei vorgelegten Verwaltungsakt und den vom Bw vorgelegten Geschäftsunterlagen (monatliche Umsatzsteueraufzeichnung und Jahreszusammenfassung als Excel-Tabellen, Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Auszüge zum PSK-Konto und zum CA-BV-Konto, allesamt in Kopie) ist Folgendes zu entnehmen:

In die Belegsammlung und Aufzeichnungen wurden die Ausgangsrechnungen, 1.) Nummer 05029 vom , Buchungspost 05117, 2.) Nummer 05025 vom , Buchungspost 05097 (angeschlossen ohne Belegnummer eine händische Empfangsbestätigung der Rechtsanwaltskanzlei vom über € 180,00) und 3.) Nummer 05020, Buchungspost 05069 vom (angeschlossen ohne Belegnummer eine händische Empfangsbestätigung der Rechtsanwaltskanzlei vom über € 180,00) an Dipl.-Komm. KG mit im Wesentlichen gleichem Inhalt wie folgt, aufgenommen:

"Wir haben für Sie an die Rechtsanwälte PFK wegen Einbringung einer VwGH-Beschwerde Euro 180,00 bezahlt. Einvernehmlich verrechnen wir daher diese Zahlung als Teilzahlung für die uns übertragenen Werknutzungsrechte." In den Rechnungen wurden das Entgelt mit Euro 150,00 und der gesonderte Umsatzsteuer mit Euro 30,00 ausgewiesen.

Die anführten Buchungsposten KG betreffend legte der Bw mit dem Kuvert "Buchungsposten 05000 bis 05126" vor. In einem weiteren Kuvert "Rechnungen 2005 05000 bis 05032" legte der Bw nochmals die Rechnung Nr. 05029 (obige Nummer 1.) vor, allerdings ohne vergebene Buchungspostnummer, doch dieses Mal mit angeschlossener Empfangsbestätigung der Rechtsanwaltskanzlei vom für eine Säumnisbeschwerde bei der FLD Steiermark. Diese Empfangsbestätigung trägt die Buchungspostnummer 02057.

Der Bw erfasste alle drei Ausgangsrechnungen in seinem Spesenverteiler unter der Ausgabenposition "Zahlungen" mit je € 150,00 und begehrte den Vorsteuerabzug über je € 30,00.

Die zwischen dem Bw und Dipl.-Komm. KG behaupteten Geschäfte wurden vom unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien, in die Vorjahre betreffenden Berufungsentscheidungen dem Scheinbetrieb zugeordnet, wozu einerseits nochmals auf , sowie auf die an KG in eigener Sache ergangene Erkenntnisse vom , 2004/13/0002 und 2005/13/0129, sowie vom , 2006/13/0093, verweisen wird. KG durfte demzufolge zu Recht als Nichtunternehmer angesehen werden.

In die Aufzeichnungen wurden weiters EK betreffende Rechnungen aufgenommen, und zwar sowohl Eingangs- wie Ausgangsrechnungen. EK wurde mit zur Umsatzsteuer 2005 ergangener Berufungsentscheidung vom , RV/1574-W/05, RV/0264-W/07, nur hinsichtlich der für eine näher bezeichnete Tageszeitung, nicht jedoch die behaupteten Geschäfte mit dem Bw als Unternehmer iSd § 2 Abs. 1 UStG 1994 angesehen. Die ausgeübte schriftstellerische Arbeit wurde als Neigungstätigkeit iSd § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung (LVO) BGBl. I 1993/33 beurteilt. Die Scheintätigkeit, im Wesentlichen die Aufrechnung von wertlosen Leistungen (s. nochmals die eingangs angeführten VwGH-Erkenntnisse), wurde in der Berufungsentscheidung wiederum außer Acht gelassen. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom eingestellt (VwGH 2009/13/0055).

Mit der Buchungspost 05043 stellte der Bw die an EK gelegte Rechnung vom , V 03076, über € 200,00 + 20 % MwSt € 40,00 für Miete einer EDV-Anlage laut beiliegender Liste für Dezember 2003 fällig. Er erfasste den Geschäftsfall 05043 unter den Ausgaben, ebenfalls unter der Position "Zahlungen" und begehrte die Vorsteuer.

In einer der Amtspartei vorgelegten Übersicht für Zwecke der Jahresumsatzsteuer benannte der Bw die Spalte "Zahlungen" der Monatsaufzeichnung "Autoren".

Ebenso behandelte der Bw den unter der Buchungsnummer 05042 erfassten Geschäftsfall von netto € 4.899,16 als Zahlung und begehrte die Vorsteuer von € 979,81. Unter der Buchungspost 05042 stellte der Bw eine Rechnung aus dem Jahr 2002 und 13 Rechnungen aus dem Jahr 2003, sämtliche adressiert an EK, fällig.

Im Jahr 2005 legte der Bw die Rechnung Nr. 05032 vom folgenden Inhalts an EK, welche den Vorsteuerabzug von € 14.100,00 begehrte, den die Amtspartei und der UFS mit Berufungsentscheidung vom , RV/1574-W/05, nicht anerkannten:

"Sie kaufen hiemit und ich verkaufe Ihnen die Werknutzungsrechte gemäß § 14 - 18 UrhG für das Werk "Brot und Spezialitäten der österreichischen Bäcker, Geschichte, Wissenswertes, Tips ... und allerhand Rezepte" für alle Länder auf die Dauer von 70 Jahren. Das Manuskript wurde Ihnen heute übergeben. Der Kaufpreis beträgt Euro 70.500,- (siebzigtausendfünfhundert) + 20 % Mwst. Euro 14.100,-."

Folgende auf dem vom Bw als Betriebskonto verwendeten PSK-Konto eingegangene Überweisungen wurden nicht in den Aufzeichnungen als Einnahmen erfasst. Auf den betreffenden Kontoauszügen ist der Name des Autors vermerkt; der Überweisungsbeleg wurde nicht vorgelegt, was bereits zu den Vorjahren kritisiert wurde.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Kontoauszug
Betrag in €
21
117,00
22
61,74
34
1.055,00
48
1.760,00
53
148,29
SUMME
 
3.142,03

Die eingegangenen Überweisungen von € 1.055,00 und von € 1.760,00 wurden vom Autor FK bezahlt und waren bereits Gegenstand von Ermittlungen bezüglich Einkommen- und Umsatzsteuer für das Jahr 2003, weil zu diesem Jahr dem Bw vorgehalten worden war, dass per ohne den Nachweis der nachhaltigen Einnahmenerzielung (Zukunftsaussichten) eine Betriebsaufgabe anzunehmen sei. Zum Beweis, dass der Betrieb der Buchherstellung von dem im Jahr 1927 geborenen Berufungswerber in den Jahren ab 2004 nach wie vor ernsthaft zur nachhaltigen Einnahmenerzielung betrieben werde, legte er die Kontoauszüge 34/2005 und 48/2005 vor, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in der diesbezüglich ergangenen Berufungsentscheidung, RV/0347W/04, dargestellten Niederschriften mit FK verwiesen werden kann.

In den Aufzeichnungen sind wiederum - wie ebenfalls bereits in den Vorjahren - Einnahmen enthalten, die bereits in den Vorjahren gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 als zugeflossen zu erfassen gewesen wären, zB die unter der Buchungsnummer 36 erfasste Abrechnung mit dem Autor LW vom über netto € 1.001,79 (= ATS 13.785,00) und 10 % MwSt € 100,18. Als Entgelt erfasste der Bw den aus dem Jahr 1987 stammenden Betrag (Punkt 7 des Vertrages, Anm. Punkt 7 regelt die Herstellungskosten. siehe RV/0347-W/04) von ATS 13.560,00 und eine vom stammende Zahlung für "Manusänderungen" über ATS 225,00. Einen weiteren Betrag von € 143,58 erklärte der Bw ohne Umsatzsteuer.

Der unabhängige Finanzsenat hat in den die Vorjahre betreffenden Berufungsbescheiden stets die Rechtsansicht vertreten, dass zu allen Eingangszahlungen (Kaution, Herstellungskosten, Zahlungen für Mindestabnahmen) die Vereinnahmung im Zeitpunkt des Einlangens auf dem Konto oder bei Barzahlungen im Zeitpunkt des Erhaltes der Barzahlung anzunehmen ist, weil der Bw damit die Verfügungsmacht über die Einnahmen erhält und auch tatsächlich Verfügungsmacht ausübt (s. Berufungsentscheidung RV/0347W/04 zum Druckkostenbeitrag). Demgegenüber vertrat der Bw die Auffassung, dass die Vereinnahmung in dem Zeitpunkt erfolge, wenn er die Abrechnung mit dem Autor mache.

Dem Bw ist also bekannt, dass die Abgabenbehörden zum Zeitpunkt der Vereinnahmung eine andere Rechtsansicht vertreten als er. Es darf davon ausgegangen werden, dass er aus diesem Grund ohne Aufforderung durch die Abgabenbehörden zum Autor FK die aus dem Jahr 2006 stammende Abrechnung 06081 vorlegte sowie den Spesenverteiler für Juni 2006, aus dem ersichtlich ist, dass er zu diesem Zeitpunkt Nettoeinnahmen/Entgelte von € 1.550,00 (Punkt 7 des Vertrages, also Herstellungskosten) erfasst hat.

Tatsächlich hat der Bw für den Verkauf der gesamten Auflage an den Autor den Bruttobetrag von € 1.705,00 erhalten in zwei Teilbeträgen, und zwar am mit € 650,00 und am mit € 1.055,00, jeweils inklusive Umsatzsteuer, wie aus der Abrechnung hervorgeht. Gleiches trifft auch auf die Abrechnung 08080 zu, mit welcher der Bw über ein weiteres Werk mit dem Autor FK abrechnete, wobei er die Herstellungskosten laut Punkt 7 des Vertrages mit € 1.600,00 auswies, sodass er bereits mit der am eingegangenen Überweisung von € 1.760,00 den Bruttobetrag erhalten hat.

Dem nicht erklärten Kontoeingang vom über € 148,29 liegt die Rechnung Nr. 05026 vom zu Grunde, mit welcher der Bw eine Mindestabnahme an AH über die Jahre 2000-2005, 45 Stück, in Rechnung stellte, und durch Abzug diverser Gutschriften aus Abrechnungen zu anderen Werken, wobei die Abrechnungen teilweise von 1970 bis reichen, eine Restschuld des Autors von € 148,20 berechnete. Die Rechnung trägt über dem Briefkopf des Bw den Zusatz "H, zahlbar über" Umsatzsteuer wird in der Rechnung nicht ausgewiesen. Die Rechnung Nr. 05026 legte der Bw mit dem Kuvert "Rechnungen 05000-05032" vor, dem noch folgende Rechnungen an Autoren einliegen, die ebenfalls den Zusatz "zahlbar über" tragen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechnungs-Nummer
Datum
Behandlung USt
Betrag
Rechnungsadressat
05031
Ohne MwSt
€ 20,70 inkl Versandkosten
Verlag in BRD
05030
Ohne MwSt.
€ 10,60, keine Versandkosten
Autor
05024
Ohne MwSt.
€ 150,00
Autor, Abholung Mindestlieferung durch Autor
B 05015
Ohne MwSt.
€ 56,70
Autor, Vermerk "bar bezahlt", Mindestabnahmepflicht
B 05012
Ohne MwSt.
€ 56,70
Autor und Barzahlung wie zu B 05015, Mindestabnahmepflicht
B 05008
Ohne MwSt.
€ 105,28
Autor, Restforderung, Mindestabnahmepflicht
B 05007
Ohne MwSt.
€ 331,80
Autor, Mindestabnahmepflicht
B 05006
Ohne MwSt
€ 91,02, inkl. Versandkosten
Autor, Mindestabnahmepflicht
B 05005
Ohne MwSt
€ 123,55, inkl. Versandkosten
Autor, Mindestabnahmepflicht
B 05004
Ohne MwSt
€ 26,46 inkl. Versandkosten
Autor
Summe
Ohne MwSt.
€ 972,81

Die beiden Bareinnahmen über je € 56,70 wurden nicht in die Aufzeichnungen aufgenommen, daher nicht erklärt.

Mit Vorhalt vom wurde dem Bw vorgehalten, dass die auf dem PSK-Konto gelisteten Eingänge nicht in den Aufzeichnungen enthalten sind, wodurch Schätzungsberechtigung gegeben ist. Als Schätzungsergebnis wurde bekannt gegeben, dass in Anlehnung an die Umsatzsteuererklärung Umsätze von 9.872,84 mit Umsatzsteuer von € 987,29 und Vorsteuern von € 987,29 geschätzt werden, sodass sich eine Zahllast von € Null ergibt. Für den Fall, dass der Bw gegen dieses in Aussicht genommene Schätzungsergebnis, Einwände erheben sollte, erging die Aufforderung, zu den erklärten Vorsteuern von € 3.108,81 die betriebliche Veranlassung, und zwar je Beleg, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

Die Amtspartei wurde von der beabsichtigten Erledigung informiert und hat dagegen keine Bedenken geäußert.

Mit Schriftsatz vom stellte der Bw den Antrag, die behaupteten PSK-Eingänge, die nicht in den Aufzeichnungen enthalten sind, mit Datum des Kontoauszugs bekannt zu geben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die in Angelegenheit der Umsatzsteuerfestsetzung März 1997, September 1999 und Dezember 2003 ergangenen Berufungsbescheide bzw. Bescheid des Dipl.-Komm. KG waren in Beschwerde gezogen worden, die der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen, ; 2005/13/0129, und , als unbegründet abwies. In allen drei Fällen durften die Abgabenbehörden daher zu Recht davon ausgehen, dass Dipl.-Komm. KG bezüglich der Geschäfte mit dem Bw nicht als inländischer Unternehmer iSd § 2 Abs. 1 UStG 1994 anzusehen war und die vom Genannten an den Bw gelegten Rechnungen Scheinrechnungen iSd § 916 ABGB darstellten, weshalb dieser Sachverhalt unter § 23 Abs. 2 BAO zu subsumieren war.

Die in den Aufzeichnungen mit den Buchungsposten 117, 97 und 69 vorsteuerwirksam erfassten Betriebsausgaben von drei Mal € 150,00 + 20 % Vorsteuer € 30,00 im Zusammenhang mit KG belasten die Aufzeichnungen mit formaler und materieller Unrichtigkeit, weil mit Scheingeschäften in Zusammenhang stehende Nebenkosten ebenfalls unter das Beachtungsverbot des § 23 Abs. 1 BAO fallen.

In die rechtliche Beurteilung als Scheingeschäfte mit KG und den anderen involvierten Personen wurde stets auch miteinbezogen, dass vom Bw Aufrechnung behauptet wurde (s. die Rechnungen im Sachverhaltsteil "verrechnen wir daher diese Zahlung als Teilzahlung für die uns übertragenen Werknutzungsrechte"), ohne dass die durch Aufrechnung erzielten Einnahmen, und damit die Umsatzsteuerschuld erklärt wurden. Alle Beteiligten haben stets nur die Vorsteuer begehrt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglich in der Berufungsentscheidung vom , RV/4468-W/02, dargestellten Rechtsgrundlagen und enthaltenen rechtlichen Ausführungen (Schlagwort "Nullsummenspiel") verwiesen. Im Übrigen ist der Plural in den angesprochenen Rechnungen unverständlich, denn die den Verkauf von Werknutzungsrechten erfassenden Rechnungen waren allesamt ausschließlich an den Bw adressiert, und nicht an eine Gemeinschaft, auf welcher Rechtsgrundlage auch immer errichtet.

Die Empfangsbestätigung der Rechtsanwaltskanzlei vom mit der Buchungspostnummer 02057 wurde bereits in die Belegsammlung für das Jahr 2002 aufgenommen, was aus der vergebenen Buchungspostnummer geschlossen werden kann. Mit ihr wird weiters ein Zahlungsabfluss vom beim Bw bestätigt, weshalb der Abfluss im Jahr 2005 nicht erfolgte (Anm. der Betrag ist auch in den Betriebsausgaben enthalten).

Rechnungen wie die im Sachverhaltsteil dargestellte Rechnung Nr. 05032 vom waren es, welche die Abgabenbehörden seit etwa 1992 beim Bw als Scheinrechnungen beurteilen und für die sowohl der Bw als auch EK vom Landesgericht für Strafsachen Wien straf- und finanzstrafrechtlich verurteilt wurden. EK trat mit solchen Scheinrechnungen etwa ab Mitte 1999 in Erscheinung und wurde die bedeutendste Rechnungslegerin für den Bw. Auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes 2004/13/0124 und 2006/13/0172, verweisend, ist in rechtserheblicher Hinsicht auch für das Jahr 2005 davon auszugehen, dass der Bw an der Scheintätigkeit festhält.

Auch die Vermietung an EK betreffend kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erkenntnisse 2004/13/0124 und 2006/13/0172 sowie den diesen zu Grunde liegenden Berufungsentscheidungen verwiesen werden.

Völlig unverständlich ist, dass die Erfassung von Ausgangsrechnungen der Jahre 2002 und 2003 über vom Bw an EK erbrachte Leistungen zu Betriebsausgaben und Vorsteuerabzug im Jahr 2005 beim Bw führen sollte, nur weil er diese Ausgangsrechnungen im Jahr 2005 fällig stellt. Die fällig gestellten Rechnungen wurden überdies in den Vorjahren dem Scheinbetrieb des Bw zugeordnet und mangels Leistungsaustausches nicht anerkannt.

Für das Jahr 2005 ist daher ebenfalls davon auszugehen, dass der Bw als einzig steuerlich relevante Einkunftsquelle den Gewerbetrieb der Buchherstellung unterhielt.

Rechtsgrundlagen: Gemäß § 19 Abs. 1 und 2 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind, und Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

Gemäß § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Rechtliche Beurteilung: Vereinnahmung liegt in dem Zeitpunkt vor, in dem der Steuerpflichtige über den Wert der Gegenleistung rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Dass der Bw zeitweise im Jahr 2004 nicht im Besitz einer UID-Nummer war, steht der Steuerbarkeit seiner Umsätze nicht entgegen.

Die laut Punkt 2 iVm Punkt 3 des Werknutzungsvertrages (s. Mustervertrag dargestellt in der Berufungsentscheidung , RV/0347-W/04) von den Autoren zu hinterlegende Kaution ist nach Ansicht des Bw als Sicherheitsleistung für Verkäufe anzusehen, weshalb er die Vereinnahmung im Zeitpunkt des Erhaltes der Kaution als nicht gegeben betrachtet. Er sieht die Kaution in dem Zeitpunkt als vereinnahmt an, in dem er mit dem Autor abrechnet. Dass der Bw dies auch im Jahr 2005 so gehandhabt hat, geht sowohl aus den vorgelegten Unterlagen des Jahrs 2005 als auch aus den Unterlagen für die Folgejahre hervor.

Nach dem Ergebnis der für die Vorjahre erfolgten Beweisaufnahmen war stets davon auszugehen, dass der Bw bereits bei Erhalt der als Kaution bezeichneten Gelder berechtigt war, darüber zu verfügen, zumal er auf die jährlich zu stellende Frage nach der Bestreitung der Lebenshaltungskosten eingewandt hatte, diese aus bar erhaltenen Kautionen gegebenenfalls zu bestreiten. Dieser Umstand ist nicht neu, denn so sagte der Bw bereits im Beschwerdefall 93/13/0218 aus, "allfällige Defizite" der Lebenshaltungskosten seien durch "Ausleihungen von den Kautionen und Guthaben der Autoren" gedeckt worden. Weiters gab der Bw an, dass sich die Kaution an den Herstellungskosten orientiere und dass er damit die Herstellungskosten bestreite. Verwendet der Bw aber die Kaution zur Herstellung der Auflage, dann verfügt er über das Geld. Bezogen auf die Branche des Bw ist von Druckkostenbeiträgen auszugehen, der im Zeitpunkt des Erhaltes in die Verfügungsmacht des Bw übergeht und der Bw auch tatsächlich darüber verfügt. Zur weiteren rechtlichen Beurteilung wird auf die Berufungsentscheidung , RV/0347-W/04, verwiesen. Betrachtet man die Abrechnung mit dem Autor LW, so ist zu sagen, dass diese fast 20 Jahre (1987-2005) zu spät erfolgt. Ein normaler Abgabepflichtiger ist gar nicht mehr im Besitz derart alter Geschäftsunterlagen.

Wie in der den Abschluss des Sachverhaltsteils dargestellten Tabelle ersichtlich, hat der Bw im Jahr 2005 quittierte Bareinnahmen nicht in seine Aufzeichnungen aufgenommen und nicht erklärt.

Weiters erhält der Pflichtige von den Autoren Vermittlungsprovisionen, die er als nicht steuerbar ansieht, weil er sie im (Vollmachts)Namen des Autors vom Autor vereinnahmt und der Autor als Hobbyautor nicht steuerpflichtig ist. Da der Bw den Autor gegenüber dem Autor vertrete, sei der Bw - wie der Hobbyautor - auch nicht steuerpflichtig. Diese unzutreffende Rechtsansicht wurde ebenfalls bereits in den das Jahr 2002 betreffenden Berufungsentscheidungen, , und , ausführlich behandelt, weshalb aus Gründen der Vereinfachung darauf verwiesen werden kann. Es handelt sich dabei um die als "In-sich-Geschäfte" bezeichneten Vorgänge. Soweit der Bw über die Druckkostenbeiträge hinausgehend Gelder für hergestellte Bücher erhält, sind diese ebenfalls ihm zuzurechnende Betriebseinnahmen für die vom Bw geschuldete Leistung der Herstellung der Bücher. Im Jahr 2005 sind dies € 972,81, wie im Sachverhaltsteil berechnet wurde. Diese Rechnungsbeträge hat der Bw im Jahr 2005 zwar nicht vereinnahmt, doch hat er Gelder über Bankeingang erhalten, denen solche Vorgänge zu Grunde liegen, wie es zu den Vorjahren jährlich festzustellen war und im Streitjahr auf die € 148,29/H zutrifft. Die nicht erklärte Bankeingänge über € 117,00, € 61,74 und € 148,29 werden als solche Vorgänge angesehen.

Auch wenn der Bw - wie er offenbar durch die unaufgefordert vorgelegten Abrechnungen der Folgejahre dartun möchte - in den Folgejahren die Gelder als Einnahmen erklärt hat, erweisen sich die Aufzeichnungen und Steuererklärungen des Jahres 2005 dennoch als formell und sachlich unrichtig, wodurch Schätzungsberechtigung gemäß § 184 Abs. 3 BAO gegeben ist.

Die vorsteuerwirksam erklärten Betriebsausgaben im Zusammenhang mit KG und EK belasten die Aufzeichnungen mit formaler und materieller Unrichtigkeit, weil mit Scheingeschäften in Zusammenhang stehende Nebenkosten ebenfalls unter das Beachtungsverbot des § 23 Abs. 1 BAO fallen. Auch dies begründet Schätzungsberechtigung.

Schätzungsergebnis: Allein auf die Rechnungen KG und EK entfällt ein begehrter Vorsteuerabzug von € 1.019,81.


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Monat
Geschäftsfall
Nettobetrag
Vorsteuer
Dez
 KG
150,00
30,00
Nov
 KG
150,00
30,00
Aug
 KG
150,00
30,00
Mai
 EK
4.899,16
979,81
Mai
 EK
200,00
40,00
Summe
 
5.549,16
1.109,81

Von den Reparatur- und Materialkosten für den Drucker über € 2.061,90, geltend gemachte Vorsteuer € 412,38, (Buchungspost 05093, 05098, 05099 und 05100) wurde kein Privatanteil ausgeschieden, obgleich in den Vorjahresbescheiden der Privatanteil des Druckers mit 40 % festgestellt wurde. Aber auch der Privatanteil des Druckers wurde nicht erklärt. Sämtliche Betriebsausgaben, wie Benützungsentgelt € 12.000,00, Strom € 244,00, Telefon € 278,16, Jahresnetzkarte für Pensionisten € 190,00 wurden ohne Privatanteil abgezogen und der Vorsteuerabzug zur Gänze geltend gemacht. Es wurde in den Vorjahresbescheiden stets ausgeführt, dass es völlig den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspricht, dass eine natürliche Person keine Privatsphäre mit den entsprechenden Privatausgaben hat.

Bezüglich der im Schätzungsweg zu ermittelnden Einnahmen aus Buchherstellung wird davon ausgegangen, dass durch Verschiebungen im Zufluss zwar andere Einnahmen zu erfassen sind, sich jedoch in der Höhe keine Änderung ergibt.

Der Antrag des Bw auf Bekanntgabe der auf dem Konto eingegangenen, jedoch nicht erklärten Beträge durfte angesichts des Ermittlungsverfahrens zum Autor FK im Berufungsverfahren, , bezüglich Umsatzsteuer 2003 als mutwillig angesehen werden und musste dieser dem Bw bekannte Sachverhalt dem Bw nicht vorgehalten werden. Gibt ein Abgabepflichtiger jährlich aus denselben Gründen zur Schätzung Anlass, so verpflichtet dieses Verhalten die Abgabenbehörden nicht zu einem jährlich umfassenden Ermittlungsverfahren, sondern berechtigt zu einer Globalschätzung. Der Bw ist dem vorgehaltenen Schätzungsergebnis nicht sachdienlich entgegen getreten, weshalb die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer des Jahres 2005 wie im Vorhalt angekündigt geschätzt werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Summe vereinnahmte Entgelte 2005
9.872,84
Umsatzsteuer
987,29
 
 
Vorsteuer
-987,29
 
 
Zahllast
0

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Anmerkung
Vereinnahmung, Zufluss

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at