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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.05.2007, RV/0156-W/03

Energieabgabenvergütung 1996-2001 für Wäscherei

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0156-W/03-RS1
Anträge auf Energieabgabenvergütung sind vom Finanzamt wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen, wenn über Anträge des selben Steuerpflichtigen für die selben Jahre bereits rechtskräftig entschieden wurde ("ne bis in idem").

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Wäscherei GmbH, Adr., vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft, 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten betreffend Energieabgabenvergütung für den Zeitraum 1996 bis 2001 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid betreffend die Jahre 1996 - 1998 wird insofern abgeändert, als die Anträge auf Energieabgabenvergütung als unzulässig zurückzuweisen sind.

Die Bescheide betreffend die Jahre 1999 - 2001 bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Einzelunternehmer AB beantragte für das Jahr 1996 bezüglich seines Wäschereibetriebes die Vergütung der Energieabgaben. Über die Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Finanzamtes erging eine Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom . Es erfolgte eine Abweisung der Berufung mit der Begründung, dass der Schwerpunkt des Unternehmens nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe.

Die Anträge von A.B. auf Vergütung der Energieabgaben der Jahre 1997 und 1998 wurden vom Finanzamt mit Bescheiden vom ebenfalls abgewiesen. Die Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Am stellte A.B. für die Jahre 1996 - 1998 neuerlich Anträge auf Vergütung der Energieabgaben.

Am langte beim Finanzamt eine Mitteilung der Fa. Wäsche GmbH. (nunmehr Fa. Wäscherei GmbH) ein, wonach das Einzelunternehmen AB mit in die Wäsche GmbH. gemäß Art. III des UmgrStG eingebracht worden sei und die obigen Anträge 1996 - 1998 auf die GmbH zu übertragen seien.

Das Finanzamt wies das Ansuchen auf Vergütung von Energieabgaben für 1996 - 1998 ab, da das Energieabgabenvergütungsgesetz nunmehr als staatliche Beihilfe von der Europäischen Kommission genehmigt worden sei und daher das Gesetz sowie die Einschränkung der Vergütung auf Produktionsbetriebe weiterhin anzuwenden sei.

Am brachte die Fa. Wäsche GmbH. (Berufungswerberin, Bw.) Anträge auf Vergütung von Energieabgaben für die Jahre 1999 - 2001 ein. Auch diese Anträge wurden vom Finanzamt mit einer wie oben lautenden Begründung abgewiesen.

Die Bw. erhob am und gegen die Bescheide betreffend Energieabgabenvergütung Berufung und ersuchte um antragsgemäße Vergütung der Energieabgaben für die Jahre 1996 - 2001. Sie führte aus, dass der rechtswidrig gewesen sei. Er habe die Verhinderung positiver Entscheidungen bezweckt in der Hoffnung, eine rückwirkende Notifizierung würde zu einer rückwirkenden Genehmigung durch die Europäische Kommission führen.

Das Schreiben der Europäische Kommission nehme keineswegs die Ansprüche auf Energieabgabenvergütung. Die Bw. habe mit den diesbezüglichen Vergütungsbeträgen fix gerechnet. Im VfGH-Erkenntnis vom sei ausgesprochen, dass allen Unternehmen (Betrieben), deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe, die Energieabgabenvergütung zu Recht gewährt werde. Die Verweigerung der Energieabgabenvergütung gegenüber Unternehmen (Betrieben), deren Schwerpunkt nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe, sei rechtswidrig. Die Auslegung des genannten Schreibens der Kommission sei jedenfalls strittig.

Über die Berufung wurde erwogen:

Energieabgabenvergütung 1996 - 1998

Über die Anträge des AB auf Vergütung der Energieabgaben der Jahre 1996 - 1998 wurde mit Berufungsentscheidung vom bzw. mit Bescheiden des Finanzamtes vom bereits abgesprochen. Die Vergütung der Energieabgaben der Jahre 1996 - 1998 ist somit von der Rechtskraft dieser Bescheide erfasst, damit ist über die dadurch umschriebene Sache verbindlich abgesprochen und über die spruchmäßig festgelegte Angelegenheit ein weiterer Abspruch unzulässig (Stoll, BAO, § 93, S 960).

Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Abgabenverfahren davon auszugehen, dass in derselben Sache nur einmal abzusprechen ist (zum Grundsatz der Unwiederholbarkeit - "ne bis in idem" - vgl. , , 98/17/0281, , 99/16/0395).

Die neuerlichen Anbringen des AB betreffend der Jahre 1996 - 1998 vom wären daher wegen entschiedener Sache vom Finanzamt von vorneherein als unzulässig zurückzuweisen gewesen (Ritz, BAO, § 311, Tz 10) . Der Berufung konnte daher nicht Folge gegeben werden.

Energieabgabenvergütung 1999 - 2001

Am brachte die Bw. Anträge auf Vergütung von Energieabgaben für die Jahre 1999 - 2001 ein.

Aus folgenden Gründen kann für diese Jahre weder Produktions- noch Dienstleistungsbetrieben eine Vergütung von Energieabgaben gewährt werden:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zlen. 2006/17/0157 und 0158, die Beschwerden von Dienstleistungsbetrieben gegen die Nichtzuerkennung der Energieabgabenvergütung der Jahre 1996 bis 2001 als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet:

"Mit Urteil vom , C-368/04, entschied der EuGH über das in den Beschwerdefällen vom Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen, dass die nationalen Gerichte das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigen müssen und keine Maßnahme treffen dürfen, die lediglich zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger führen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat von dieser nunmehrigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH auszugehen und war der im Spruch (Abweisung als unbegründet) ersichtliche Ausspruch zu treffen. Damit kann aber auch in den Beschwerdefällen den beschwerdeführenden Parteien, die nach den nationalen Bestimmungen von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen sind, nach dem Gemeinschaftsrecht, das dem nationalen Recht vorgeht, eine Energieabgabenvergütung nicht gewährt werden, weil dies rechtswidrigerweise zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger führen würde.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind".

Für die Jahre 1996 bis 2001 ist die Energieabgabenvergütung insgesamt als unzulässige Beihilfe anzusehen, die gegen Gemeinschaftsrecht verstößt und rechtswidrig ist. Sie steht daher weder Produktionsbetrieben noch Dienstleistungsbetrieben zu (vgl. Grabner, "Endgültig keine Vergütung für Dienstleistungsbetriebe für die Jahre 1996 bis 2001", SWK 1/2007, 028, Kirchmayr/Achatz, taxlex 2006, 633). Selbst wenn die Bw. den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter hätte, wäre daher ihrem Antrag nicht Folge zu geben gewesen. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde ausdrücklich klargestellt, dass auch Produktionsbetrieben keine Energieabgabenvergütung zu gewähren ist (zB. ).

Die Berufung war daher abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Rechtskraft
ne bis in idem
Energieabgabenvergütung
Verweise
Stoll, BAO, § 93, S 960
Ritz, BAO, § 311, Tz 10


Grabner, SWK 1/2007, 028, Kirchmayr/Achatz, taxlex 2006, 633

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at