Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 25.02.2010, RV/0082-L/10

Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 317/10 eingebracht. Mit Beschluss vom Gesetzprüfungsverfahren hinsichtlich § 18 Abs 1 Z 1 KBGG id Stammfassung eingeleitet. Mit Erk. v. aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des W.H., vertreten durch Anwaltssocietät Sattlegger Dorninger Steiner & Partner, 4020 Linz, Harrachstraße 6, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Das Finanzamt übermittelte an den Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw.) eine "Erklärung des Einkommens für das Jahr 2003 - Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld" (KBG 1) zur "Überprüfung und allfälligen Berichtigung/Ergänzung" in welchem folgende Daten aufscheinen: Kind, für welches ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld (KBG) ausbezahlt wurde: L.K. (im Folgenden kurz: L.K.), geb. xxyyzzz; ausbezahlter Zuschuss zum KBG bis Ende 2003: 2.193,72 €; Einkommen gem. § 2 Abs. 2 EStG auf Grund des Einkommensteuerbescheides 2003: 42.668,86 €; für 2003 auf Grund der Einkommensdaten voraussichtlich zurückzuzahlender Betrag: 2.193,72 €. Der Bw. sandte diese Erklärung ohne Vornahme von Berichtigungen oder Ergänzungen unterschrieben an das Finanzamt zurück.

Darauf hin erließ das Finanzamt am einen Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum KBG für das Jahr 2003, in welchem es auf Grundlage eines Einkommens gem. § 19 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) iHv. 42.668,86 € einen Rückzahlungsbetrag von 2.193,72 € festsetzte (9% der Bemessungsgrundlage gem. § 19 Abs. 1 KBGG). Im Punkt 2. wird unter "Ermittlung des Rückzahlungsbetrages" folgende Berechnung angestellt:


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ausbezahlter Zuschuss bis
.................................................2.193,72 €
Rückzahlung laut Spruch
.................................................2.193,72 €
verbleibender Rückzahlungsbetrag für die Folgejahre
.......................................................0,00 €

Begründend wurde im angeführten Bescheid im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Für das Kind des Bw. (Einfügung der Berufungsbehörde: für L.K., geb. xxyyzzz ) seien Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden, wofür der Bw. gem. § Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG alleine zur Rückzahlung verpflichtet sei. Im Jahr 2003 seien die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gem. § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG überschritten worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. - vertreten durch die im Spruch angeführte Anwaltssocietät - rechtzeitig Berufung und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Der Bw. vertrete die Auffassung, dass die strittige Rückforderung verfassungswidrig sei, was jedoch wohl nicht vom UFS, sondern nur vom VfGH aufgegriffen werden könne. Die völlig gleich lautenden Bestimmungen des Karenzgeldgesetzes seien mit BGBl 2004/34 vom ersatzlos aufgehoben worden. Die Ersatzbestimmungen des KBGG seien aber - bis auf den Aufschlag von 15% - aufrecht geblieben. Der Staat habe damit auf die Rückzahlungsansprüche nach dem Karenzgeldgesetz verzichtet, die ebenfalls bestehenden Ansprüche nach dem KBGG jedoch aufrecht erhalten. Diese Ungleichbehandlung von Rückforderungen nach dem Karenzgeldgesetz und dem KBGG sei verfassungsrechtlich unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen. Diese Verfassungswidrigkeit sei vom VfGH zu beseitigen. Weiters werde ausdrücklich bestritten, dass die Kindesmutter (KM) den Zuschuss überhaupt bezogen hat bzw. dass sie ihn zu Recht bezogen hat. Darüber hinaus sei die Rückzahlungsverpflichtung verfassungswidrig, weil der Steuer konfiskatorischen Charakter habe und das Einkommen dadurch doppelt besteuert werde (Einkommensteuer und Rückzahlung des Zuschusses). Da das Gesetz - abgesehen vom Einkommen - nicht auf die Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen (Sorgepflichten) Bedacht nehme, sei es auch aus diesem Grund verfassungswidrig. Nach Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz übermittelte diese an den Vertreter des Bw. einen Ausdruck aus dem Abgaben-Informationssystem, aus welchem hervorgeht, dass für das Kind L.K. laut Datenübermittlung durch die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse im Zeitraum bis Zuschüsse zum KBG iHv. 2.193,72 € ausbezahlt wurden. Daraufhin erklärte der Vertreter des Bw., dass der Berufungseinwand des fehlenden oder nicht rechtmäßigen Bezuges der strittigen Zuschüsse zum KBG durch die KM ausdrücklich zurückgenommen werde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Bw. ist Kindesvater des am xxyyzzz geborenen L.K.; dieses Kind lebt mit der KM seit der Geburt in einem gemeinsamen Haushalt. Nach den letztlich unwidersprochen gebliebenen Daten des angefochtenen Bescheides hat die KM für das genannte Kind im Jahr 2003 einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld iHv. 2.193,72 € ausbezahlt erhalten. Die KM bezog nach den im Abgabeninformationssystem enthaltenen Daten im Jahr 2003 kein Einkommen gem. § 2 Abs. 2 EStG 1988. Das Einkommen des Bw. gem. § 2 Abs. 2 EStG 1988 betrug im Jahr 2003 laut Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung € 42.668,86. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Finanzamtsaktes (siehe obige Sacherhaltsdarstellung), den eigenen Angaben des Bw. im Zuge des gegenständlichen Verfahrens (sh. ebenfalls die obige Sachverhaltsschilderung) sowie aus den im Abgabeninformationssystem des Bundes enthaltenen Daten und aus Abfragen im Zentralen Melderegister.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG in der für 2003 geltenden Fassung hatten unter anderem allein stehende Elternteile im Sinne des § 11 KBGG unter der Voraussetzung, dass Kinderbetreuungsgeld zuerkannt worden ist, Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 11 Abs. 1 KBGG Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 KBGG fallen. § 13 KBGG findet dann Anwendung, wenn die genannten Personen mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Ferner gelten Mütter und Väter als allein stehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.

Die Tatsache des Bezuges der strittigen Zuschüsse durch die KM und die Rechtmäßigkeit dieses Bezuges im Sinne des KBGG wird vom Bw. nicht (mehr) in Zweifel gezogen.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ausbezahlt wurde. Erhält den Zuschuss also ein alleinstehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungspflicht den jeweils anderen Elternteil. Dem Zuschuss kommt damit wirtschaftlich der Charakter eines Darlehens zu. Die Materialien (zum KUZuG, BGBl. 297/1995, RV 134 BlgNR 19. GP, 81) rechtfertigen diese bei alleinstehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils mit folgenden Argumenten: "Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuss erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat. Diese Bestimmung soll auch missbräuchlichen Inanspruchnahmen des erhöhten Karenzurlaubsgeldes [des Zuschusses] bei `verschwiegenen' Lebensgemeinschaften entgegenwirken" (vgl. ). Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG beträgt die Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 leg. cit. bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 27.000 € jährlich 9 % des Einkommens. Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz KBGG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Gemäß § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben. Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 leg. cit. erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Im vorliegenden Fall wurde an die Kindesmutter des minderjährigen L.K. ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 2.193,72 € ausbezahlt. Damit entstand für den Bw. die Rückzahlungsverpflichtung nach § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG. Das von ihm im Jahr 2003 laut Einkommensteuerbescheid vom gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 erzielte Einkommen betrug 42.668,86 €. Die davon für das Jahr 2003 mit 9% festzusetzende Abgabe beträgt daher den Gesamtbetrag der bis Ende 2003 ausbezahlten Zuschüsse zum KBG, somit 2.193,72 €. Der Bescheid vom , mit dem der Bw. verpflichtet wurde, die der KM seines minderjährigen Sohnes L.K. im Jahr 2003 ausbezahlten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 2.193,72 € zurückzuzahlen, entspricht daher der Rechtslage gemäß dem KBGG.

Der Bw. bringt vor, dass es durch die Rückzahlungsverpflichtung zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung seines Einkommens komme, was verfassungswidrig sei. Dem ist entgegen zu halten: Die Bemessung der Rückzahlung auf Grund des Einkommens führt nach Ansicht der Berufungsbehörde keineswegs zu einer doppelten Besteuerung des Einkommens, weil es sich bei den Rückzahlungsbeträgen um keine (zusätzliche) Besteuerung des Einkommens, sondern - wie schon oben ausgeführt - um die Rückführung des Zuschusses handelt, der wirtschaftlich als eine Art Darlehen zu betrachten ist. Die Bemessung der Rückzahlung anhand des nach steuerlichen Grundsätzen ermittelten Einkommens iSd. § 19 Abs. 2 KBGG ist kein Indiz für einen Steuercharakter dieser Abgabe, sondern dient lediglich dazu, die Rückzahlungsverpflichtung unter Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten festzusetzen. Was die Behauptung der Verfassungswidrigkeit der strittigen Rückzahlungsregelung (wegen Ungleichbehandlung nach dem KBGG im Verhältnis zum KarenzgeldG, mangelnde Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen wegen Nichtberücksichtigung von Sorgepflichten) betrifft, so ist darauf zu verweisen, dass die Behörde gem. Art. 18 Abs. 1 B-VG geltende Gesetze zu vollziehen hat. Die Beurteilung der behaupteten Verfassungswidrigkeit fällt nicht in den Kompetenzbereich des Unabhängigen Finanzsenates, sondern gem. Art. 144 Abs. 1 B-VG in jenen des Verfassungsgerichtshofes. Im Übrigen ist aber dem Argument der Ungleichbehandlung nach dem KarenzgeldG einerseits und dem KBGG andererseits zu entgegnen dass sich der zeitliche Geltungsbereich dieser beiden Gesetze nicht überschneidet. Seit Geltung des KBGG - ab - sind die strittigen Rückzahlungsbestimmungen unterschiedslos auf alle Eltern anzuwenden, die die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllen. Darüber hinaus war die behauptete Verfassungswidrigkeit der Vorgängerbestimmungen im KarenzgeldG keineswegs erwiesen: nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 378 der Beilagen XXII. GP (Änderung des KUZuG, des KGG und des KUG hinsichtlich Rückzahlungsverpflichtung der in diesen Gesetzen vorgesehen Zuschüsse zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe nach dem KUZuG, nach dem KGG und nach dem KUG - außer Kraft Setzung der Verpflichtung zur Rückzahlung durch BGBl 2004/34), bestanden lediglich verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen. Der Grund für diese Bedenken - teilweise fehlende Information der Rückzahlungsverpflichteten zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses - wurde ab Geltung des KBGG durch Einführung der Informationspflicht (§ 16 KBGG) beseitigt. Der Umstand der rückwirkenden Außer Kraft Setzung der Rückzahlungsverpflichtung nach dem KarenzgeldG dürfte überdies - neben den behaupteten verfassungsrechtlichen Bedenken - auch (hauptsächlich?) parteipolitische (wahltaktische) Gründe gehabt haben. Was den Einwand des Bw. betrifft, die Rückzahlungsverpflichtung sei auch deswegen verfassungswidrig, weil sie nicht auf die Sorgepflichten des Zahlungspflichtigen Bedacht nehme, so ist dem zu entgegnen, dass die strittige Rückzahlungsverpflichtung gem. §§ 18 und 19 KBGG nicht von der Höhe der vereinbarten bzw. tatsächliche geleisteten Unterhaltszahlungen des Rückzahlungsverpflichteten abhängt. Das Gesetz stellt diesbezüglich ausschließlich auf die Höhe des gem. § 2 Abs. 2 EStG 1988 erzielte Einkommen ab, die persönlichen Verhältnisse des Bw. wie etwa die Höhe seiner Unterhaltsverpflichtungen bleiben dabei unberücksichtigt. Nach der Konzeption des Zuschusses ist dieser ja gerade nicht ein - teilweiser - Unterhaltsvorschuss an das Kind, sondern ein Beitrag zur Minderung des der Kindesmutter durch die Betreuung des Kindes entstehenden Einkommensverlustes. Dieser ist auf Grund der Rückzahlungsverpflichtung letztlich vom Kindesvater zu tragen, soweit es dessen Einkommensverhältnisse zulassen.

Die Berufungsbehörde teilt daher im Ergebnis die verfassungsrechtlichen Argumente der Berufung nicht.

Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld
Rückforderung
Verfassungswidrigkeit
unzulässige Doppelbesteuerung
Leistungsfähigkeit
Sorgepflichten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at